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Nach der seit dem 7. Juni 2021 geltenden Rechtslage haben Verlage einen eigenständigen Anspruch auf eine Beteiligung an den Einnahmen der VG WORT. Lesen Sie weiter zur Verlagsbeteiligung.

In diesem Bereich werden Ausleihen in wissenschaftlichen Bibliotheken sowie die private Vervielfältigung von gedruckter Fach- und Sachliteratur einmalig vergütet.

Voraussetzungen für die Vergütung

Der Verlag meldet seine gedruckten Fach- und Sachpublikationen. Meldefähig sind Werke, die in den drei Kalenderjahren, die dem Meldeschluss vorangehen, erschienen sind. Die Meldung erfolgt über das Online-Service-Portal T.O.M. oder das VLB (Verzeichnis lieferbarer Bücher) und muss bis zum 31. Januar eines Jahres erfolgen, um im gleichen Jahr an der Hauptausschüttung teilnehmen zu können.

Der Verlag bestätigt, dass er Inhaber der notwendigen Nutzungsrechte der gemeldeten Werke ist. Zudem muss er die VG WORT von etwaigen Ansprüchen der Urheber freistellen, falls es doch nicht zu einer Rechteeinräumung an den Verlag gekommen ist oder die Rechte an die Urheber zurückgefallen sind.

Die gemeldeten Bücher und Zeitschriften müssen ausreichend in Deutschland verbreitet sein. Dies wird anhand von Bibliothekskatalogen überprüft.

Weitere Informationen enthält das Merkblatt für Verlage.

FAQs

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Fach- und Sachbuch / Fachzeitschrift (Verlage)

Die wichtigsten Rechte sind das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht, ohne die der Druck und Verkauf von Büchern und Zeitschriften ohnehin nicht möglich sind, sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Weil sich aus diesen Nutzungsrechten auch die gesetzlichen Vergütungsansprüche, die die VG WORT wahrnimmt, ableiten, muss der Verlag bestätigen, dass der Urheber ihm die Rechte eingeräumt hat.

Nach der seit dem 7. Juni 2021 geltenden Rechtslage haben Verlage wieder einen eigenständigen Anspruch auf eine Beteiligung an den Einnahmen der VG WORT.

Es ist nicht mehr maßgeblich, ob der Urheber einer Verlagsbeteiligung gegenüber der VG WORT zugestimmt hat. Daher werden seit dem 1. Februar 2022 solche Zustimmungen im Online-Service-Portal T.O.M. nicht mehr abgefragt.

Im Bereich Wissenschaft sind ausschließlich gedruckte Fach- und Sachpublikationen meldefähig. Hierzu zählen

  • Fach- u. Sachbücher sowie Broschüren

  • wissenschaftliche und Fachzeitschriften (auch Special-Interest-Zeitschriften, wenn sie monothematisch sind und sich an eine Zielgruppe mit einem gemeinsamen, fachlich bestimmten und eng eingegrenzten Interessengebiet richten)

  • Ergänzungslieferungen zu Loseblattwerken

  • kartographische Werke

  • Lernkarten ab einem Umfang von 101 Karten

Online-Publikationen und E-Books können ausschließlich bei METIS – Texte im Internet gemeldet werden. Werke, die in digitaler wie auch gedruckter Form erscheinen, können in beiden Formen gemeldet werden.

Gedruckte belletristische Werke, Lyrik, autobiografische Werke sowie Kinder- und Jugendbücher nehmen an der Ausschüttung Bibliothekstantieme öffentliche Bibliotheken teil.

Verlage können entweder über unser Online-Service-Portal T.O.M. im Bereich Wissenschaft unter Meldung erstellen melden oder über das VLB (Verzeichnis lieferbarer Bücher), soweit Ihre Titel dort gelistet sind (E-Mail kundenservice@mvb-online.de, Tel. 069 1306-550).

Wissenschaftliche und Fachzeitschriften, Ergänzungslieferungen von Loseblattsammlungen sowie sonstige Titel, die nicht im VLB verzeichnet sind, können ausschließlich über T.O.M. gemeldet werden.

Formlose Meldungen, z.B. als E-Mail oder (Excel-)Liste, können nicht berücksichtigt werden.

Meldeschluss ist in jedem Jahr der 31. Januar, um im selben Jahr an der Ausschüttung teilnehmen zu können. Jede Publikation kann einmalig gemeldet werden, sofern sie in den drei Kalenderjahren erschienen ist, die dem Meldeschluss vorangehen. Werke, die vor dieser Ausschlussfrist erschienen sind, können nicht mehr gemeldet werden.

Online-Seminar zum Meldeverfahren

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Fach- und Sachliteratur

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