Nach der seit dem 7. Juni 2021 geltenden Rechtslage haben Verlage einen eigenständigen Anspruch auf eine Beteiligung an den Einnahmen der VG WORT. Lesen Sie weiter zur Verlagsbeteiligung.
In diesem Bereich werden Ausleihen in wissenschaftlichen Bibliotheken sowie die private Vervielfältigung von gedruckter Fach- und Sachliteratur einmalig vergütet.
Voraussetzungen für die Vergütung
Der Verlag meldet seine gedruckten Fach- und Sachpublikationen. Meldefähig sind Werke, die in den drei Kalenderjahren, die dem Meldeschluss vorangehen, erschienen sind. Die Meldung erfolgt über das Online-Service-Portal T.O.M. oder das VLB (Verzeichnis lieferbarer Bücher) und muss bis zum 31. Januar eines Jahres erfolgen, um im gleichen Jahr an der Hauptausschüttung teilnehmen zu können.
Der Verlag bestätigt, dass er Inhaber der notwendigen Nutzungsrechte der gemeldeten Werke ist. Zudem muss er die VG WORT von etwaigen Ansprüchen der Urheber freistellen, falls es doch nicht zu einer Rechteeinräumung an den Verlag gekommen ist oder die Rechte an die Urheber zurückgefallen sind.
Die gemeldeten Bücher und Zeitschriften müssen ausreichend in Deutschland verbreitet sein. Dies wird anhand von Bibliothekskatalogen überprüft.
Weitere Informationen enthält das Merkblatt für Verlage.