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Nach der seit dem 7. Juni 2021 geltenden Rechtslage haben Verlage wieder einen eigenständigen Anspruch, an den Einnahmen der VG WORT aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen (z. B. Bibliothekstantieme, Privatkopie) beteiligt zu werden. Auf eine Zustimmung des Urhebers zur Verlagsbeteiligung kommt es nunmehr nicht mehr an.

Voraussetzungen

  • Der Verlag hat mit der VG WORT einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen.

  • Die Publikationen des Verlags müssen im Regelfall gemeldet werden.

  • Der Verlag hat mit den jeweiligen Urhebern der Werke einen Verlagsvertrag abgeschlossen, in dem ihm ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte eingeräumt werden. Relevant sind hierbei insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.  Ausreichend ist auch der Erwerb von entsprechenden Rechten von einem anderen Verlag.

  • Das Vorliegen dieser Rechteeinräumungen muss der Verlag gegenüber der VG WORT bestätigen. Diese Bestätigung der Rechteeinräumungen erfolgt grundsätzlich bei Abgabe der Meldung.

    In manchen Bereichen – insbesondere soweit die VG WORT eigenständig Vergütungen aufgrund von Angaben externer Werknutzer feststellt oder aber Ausschüttungen für bereits in der Vergangenheit registrierte Werke erfolgen sollen, für die bislang noch keine Bestätigung abgegeben wurde, – ist die Bestätigung dagegen erst nach vorheriger Aufforderung per E-Mail durch die VG WORT im Online-Service-Portal T.O.M. unter Bestätigung von Rechteeinräumungen abzugeben.

Der Weg zur Rechteerklärung: