Wahrnehmungsberechtigte
Mit dem Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages werden Urheberinnen, Urheber und Verlage Wahrnehmungsberechtigte der VG WORT. Diese können an der jährlich stattfindenden Versammlung der Wahrnehmungsberechtigten teilnehmen. Der Vorstand informiert dabei über den Geschäftsbericht und stellt sich allen Fragen.
Alle vier Jahre wählt die Versammlung der Wahrnehmungsberechtigten die Delegierten, die die Interessen der Wahrnehmungsberechtigten vertreten. Diese sind in der Mitgliederversammlung voll stimmberechtigt, können jedoch nicht in den Verwaltungsrat gewählt werden.
Wahrnehmungsberechtigte werden nicht automatisch Mitglieder.
Die Mitgliedschaft in der VG WORT bringt keine Bevorzugung bei der Ausschüttung. Vielmehr berechtigt sie zur Teilnahme an den Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen und damit zur Mitgestaltung und Mitverantwortung der Tätigkeit der VG WORT.
Mitglieder
Wahrnehmungsberechtigte können sich um die Aufnahme als Mitglied bewerben, wenn der Wahrnehmungsvertrag seit mindestens 3 Jahren besteht und sie in den letzten 3 Kalenderjahren im Durchschnitt
in den Berufsgruppen 1, 2 oder 3 mindestens € 400 pro Jahr (gesamt € 1.200) Ausschüttungen erhalten bzw.
in den Berufsgruppen 4, 5 oder 6 mindestens € 2.000 pro Jahr (gesamt € 6.000) Ausschüttungen erhalten haben.
Anders als die Wahrnehmungsberechtigung ist die Mitgliedschaft mit einem geringen Beitrag verbunden, derzeit für Autoren € 10,-, für Verlage € 50,- jährlich. Hinzu kommt eine einmalige Aufnahmegebühr, die für Autoren € 5,- sowie für Verlage, abhängig von ihrer Größe, € 50,- bis € 250,- beträgt.
Bei Interesse richten Sie Ihren formlosen Antrag auf Mitgliedschaft an Babette Schaefer: