Für Texte im Internet und E-Books (METIS) gibt es zwei verschiedene Ausschüttungen, die reguläre Ausschüttung mit Zugriffszählung und die Verbreitungsausschüttung.
Meldungen sind ausschließlich in elektronischer Form über das Online-Service-Portal der VG WORT möglich. Für den Zugang wird eine einmalige Registrierung benötigt. Eine Meldung über Papierformulare kann nicht erfolgen.
Meldefähig sind zusammenhängende Texte ab einem Mindestumfang von 1.800 Zeichen (gerechnet inklusive der Leerzeichen).
Die Texte müssen als geschriebener "stehender" Text vorliegen. Texte in Videos, Audiodateien oder Multimediapräsentationen können nicht gemeldet werden.
Neben direkt im Netz lesbaren Texten (HTML oder XHTML Dateien) sind auch PDF-Dokumente oder sog. ePubs meldefähig. Andere Dokumentenformate wie zum Beispiel Bilddateien sind nicht meldefähig.
Vergütungen erfolgen in diesem Bereich für das gesetzlich erlaubte Speichern oder Ausdrucken von Internettexten. Allein für die Veröffentlichung eines Textes im Internet ist hingegen keine Vergütung vorgesehen. Aus diesem Grund dürfen Texte, die gemeldet werden, nicht mit einem technischen Kopierschutz (Stichwort hartes DRM) versehen sein. Sofern der Text nach dem Kauf oder Login ohne Kopierschutz zur Verfügung steht, können auch kostenpflichtige oder nur hinter einem speziellen Zugang angebotene Texte gemeldet werden.
Vergütet werden urheberrechtlich schutzfähige Texte unabhängig von ihrem Inhalt, wenn sie eine Kopierrelevanz besitzen. Es können wissenschaftliche, journalistische, belletristische oder andere Texte, die urheberrechtlich geschützt sind, gemeldet werden.
Reguläre Ausschüttung (für bis Ende 2025 erhobene Zugriffe)
Ob ein Text eine Kopierwahrscheinlichkeit besitzt, ergibt sich unter anderem daraus, dass Nutzer diesen Text tatsächlich aufrufen. Die Anzahl der Zugriffe auf einen Text wird mit Hilfe einer von der VG WORT vergebenen Zählmarke gezählt. Erreichen die pro Text gemessenen Zugriffe innerhalb eines Kalenderjahres einen bestimmten Wert, den die Gremien der VG WORT festlegen, kann im darauf folgenden Jahr der Text gemeldet werden. Über die Tatsache, ob ein Text gemeldet werden kann, werden die Autoren und Verlage, die ihre Texte mit einer Zählmarke versehen haben, rechtzeitig informiert. Die Ausschüttung erfolgt auf der Basis einer fristgerecht eingereichten, korrekten Meldung. Meldeschluss ist der 01. Juli (letztmalig in 2026)
Für Texte, deren Zählmarken bis 31. Dezember 2025 die Kriterien für eine Ausschüttung erfüllen, gilt das bisherige Verfahren.
Meldefähig sind Texte ab einem Mindestumfang von 1.800 Zeichen (gerechnet inklusive der Leerzeichen). Gedichte sind unabhängig vom Mindestumfang meldefähig.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Online-Service-Portal T.O.M.
Für alle Zugriffszählungen ab dem 01. Januar 2026 gibt es eine neue Zugriffsausschüttung. Über die anstehenden Änderungen, werden wir im Laufe des Jahres informieren. Für die Ausschüttung im Jahr 2026 sind diese Änderungen noch nicht relevant. Zählmarken können auch in 2026 in gewohnter Weise eingebaut werden. Die bereits vor 2026 hinterlegten Zählmarken behalten ihre Gültigkeit und verbleiben in den Texten. Durch die Änderung ist es möglich, mit der eigenen Internetseite für alle Texte ab Erscheinungsjahr 2026 entweder an der Zugriffsausschüttung oder an der Verbreitungsausschüttung teilzunehmen.
Bitte beachten Sie, dass sich für 2027 der Meldeschluss ändert; der Stichtag für alle METIS Ausschüttungen wird dann der 31. März sein (erstmals 31. März 2027).
Verbreitungsausschüttung
Diese Ausschüttung tritt an die Stelle der bisherigen „Sonderausschüttung“. Ab Februar 2026 können Urheber Meldungen für die Verbreitungsausschüttung im Jahr 2027 einreichen.
Die Verbreitungsausschüttung betrifft Seiten bzw. Texte ohne Zählmarken. Das gilt auch für eigene Internetseiten. Dabei ist nicht mehr relevant, ob es auf der fraglichen Internetseite insgesamt Zählmarken gibt; vielmehr ist jetzt relevant, ob sich auf der Seite des zu meldenden Textes selbst eine Zählmarke befindet.
Erstmalig ist in dieser Ausschüttung das Erscheinungsdatum eines Werkes ausschlaggebend. Meldefähig sind nur Werke ab dem Erscheinungsjahr 2026.
In der Verbreitungsausschüttung können Texte, die vor 2026 erschienen sind, nicht gemeldet werden.
Gemeldet werden können
E-Books
Beiträge in Zeitschriften
Beiträge auf den Seiten von Rundfunk und Fernsehanstalten
Beiträge auf Internetseiten, wenn diese bei IVW (Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V.) gelistet sind
Jedes E-Book und jeder Text müssen einzeln gemeldet werden. Eine summarische Meldung pro Internetseite ist nicht möglich.
Die Berücksichtigung erfolgt einmalig, wenn die Kriterien des Verteilungsplans erfüllt sind. Die vollständige Prüfung der Meldungen erfolgt erst nach dem Meldeschluss. Der Stand der Prüfung wird im Meldesystem angegeben. Bitte beachten Sie, dass die Abgabe einer Meldung nicht automatisch eine Ausschüttung garantiert.
Sind im ersten Jahr die Kriterien für eine Ausschüttung nicht erfüllt, wird die Meldung bis zum Verfall des Erscheinungsjahres – d. h. für maximal zwei weitere Ausschüttungsjahre – einbehalten und erneut geprüft. Wenn die Kriterien auch nach drei Ausschüttungsjahren nicht erfüllt sind, wird die Meldung zurückgegeben und nach einer kurzen Karenzfrist endgültig gelöscht.
Meldeschluss ist jährlich der 31. März (erstmals 31. März 2027).
Meldeberechtigt für alle METIS Ausschüttungen sind
Autorinnen und Autoren
Übersetzerinnen und Übersetzer
Verlage
Sonderausschüttung
Die letzte Sonderausschüttung (Nutzungsjahr 2025) erfolgt Ende September 2026.
Weitere Informationen zur Reform von METIS finden Sie hier.
Information zum Beteiligungsanspruch Presseverlegerleistungsschutzrecht
Journalistinnen und Journalisten können neben den beiden oben genannten Ausschüttungen auch Tantiemen aus dem Beteiligungsanspruch Presseverlegerleistungsschutzrecht erhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass Presseverlage das Recht haben, ihre Presseveröffentlichungen für die Online-Nutzung durch sogenannte Diensteanbieter wie z. B. Suchmaschinen oder News-Aggregatoren öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen. Soweit Presseverlage im Rahmen einer solchen Lizenzierung Einnahmen erzielen, sind die Urheber an diesen Einnahmen zwingend zu beteiligen. Dieser Beteiligungsanspruch wird von der VG WORT geltend gemacht. Die Ausschüttung erfolgt für die betroffenen Journalistinnen und Journalisten automatisch als Aufschlag auf die jährliche METIS-Ausschüttung.
Weitere Informationen finden Sie hier.