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Für Texte im Internet und E-Books (METIS) gibt es zwei verschiedene Ausschüttungen, die reguläre Ausschüttung mit Zugriffszählung und die Verbreitungsausschüttung.

Meldungen sind ausschließlich in elektronischer Form über das Online-Service-Portal der VG WORT möglich. Für den Zugang wird eine einmalige Registrierung benötigt. Eine Meldung über Papierformulare kann nicht erfolgen.

Meldefähig sind zusammenhängende Texte ab einem Mindestumfang von 1.800 Zeichen (gerechnet inklusive der Leerzeichen).

Die Texte müssen als geschriebener "stehender" Text vorliegen. Texte in Videos, Audiodateien oder Multimediapräsentationen können nicht gemeldet werden.

Neben direkt im Netz lesbaren Texten (HTML oder XHTML Dateien) sind auch PDF-Dokumente oder sog. ePubs meldefähig. Andere Dokumentenformate wie zum Beispiel Bilddateien sind nicht meldefähig.

Vergütungen erfolgen in diesem Bereich für das gesetzlich erlaubte Speichern oder Ausdrucken von Internettexten. Allein für die Veröffentlichung eines Textes im Internet ist hingegen keine Vergütung vorgesehen. Aus diesem Grund dürfen Texte, die gemeldet werden, nicht mit einem technischen Kopierschutz (Stichwort hartes DRM) versehen sein. Sofern der Text nach dem Kauf oder Login ohne Kopierschutz zur Verfügung steht, können auch kostenpflichtige oder nur hinter einem speziellen Zugang angebotene Texte gemeldet werden.

Vergütet werden urheberrechtlich schutzfähige Texte unabhängig von ihrem Inhalt, wenn sie eine Kopierrelevanz besitzen. Es können wissenschaftliche, journalistische, belletristische oder andere Texte, die urheberrechtlich geschützt sind, gemeldet werden.

Reguläre Ausschüttung (für bis Ende 2025 erhobene Zugriffe)

Ob ein Text eine Kopierwahrscheinlichkeit besitzt, ergibt sich unter anderem daraus, dass Nutzer diesen Text tatsächlich aufrufen. Die Anzahl der Zugriffe auf einen Text wird mit Hilfe einer von der VG WORT vergebenen Zählmarke gezählt. Erreichen die pro Text gemessenen Zugriffe innerhalb eines Kalenderjahres einen bestimmten Wert, den die Gremien der VG WORT festlegen, kann im darauf folgenden Jahr der Text gemeldet werden. Über die Tatsache, ob ein Text gemeldet werden kann, werden die Autoren und Verlage, die ihre Texte mit einer Zählmarke versehen haben, rechtzeitig informiert. Die Ausschüttung erfolgt auf der Basis einer fristgerecht eingereichten, korrekten Meldung. Meldeschluss ist der 01. Juli (letztmalig in 2026)

Für Texte, deren Zählmarken bis 31. Dezember 2025 die Kriterien für eine Ausschüttung erfüllen, gilt das bisherige Verfahren.

Meldefähig sind Texte ab einem Mindestumfang von 1.800 Zeichen (gerechnet inklusive der Leerzeichen). Gedichte sind unabhängig vom Mindestumfang meldefähig.

Weitere Informationen dazu finden Sie im Online-Service-Portal T.O.M.

Für alle Zugriffszählungen ab dem 01. Januar 2026 gibt es eine neue Zugriffsausschüttung. Über die anstehenden Änderungen, werden wir im Laufe des Jahres informieren. Für die Ausschüttung im Jahr 2026 sind diese Änderungen noch nicht relevant. Zählmarken können auch in 2026 in gewohnter Weise eingebaut werden. Die bereits vor 2026 hinterlegten Zählmarken behalten ihre Gültigkeit und verbleiben in den Texten. Durch die Änderung ist es möglich, mit der eigenen Internetseite für alle Texte ab Erscheinungsjahr 2026 entweder an der Zugriffsausschüttung oder an der Verbreitungsausschüttung teilzunehmen.

Bitte beachten Sie, dass sich für 2027 der Meldeschluss ändert; der Stichtag für alle METIS Ausschüttungen wird dann der 31. März sein (erstmals 31. März 2027).

Verbreitungsausschüttung

Diese Ausschüttung tritt an die Stelle der bisherigen „Sonderausschüttung“. Ab Februar 2026 können Urheber Meldungen für die Verbreitungsausschüttung im Jahr 2027 einreichen.

Die Verbreitungsausschüttung betrifft Seiten bzw. Texte ohne Zählmarken. Das gilt auch für eigene Internetseiten. Dabei ist nicht mehr relevant, ob es auf der fraglichen Internetseite insgesamt Zählmarken gibt; vielmehr ist jetzt relevant, ob sich auf der Seite des zu meldenden Textes selbst eine Zählmarke befindet.

Erstmalig ist in dieser Ausschüttung das Erscheinungsdatum eines Werkes ausschlaggebend. Meldefähig sind nur Werke ab dem Erscheinungsjahr 2026.
In der Verbreitungsausschüttung können Texte, die vor 2026 erschienen sind, nicht gemeldet werden.

Gemeldet werden können

  • E-Books

  • Beiträge in Zeitschriften

  • Beiträge auf den Seiten von Rundfunk und Fernsehanstalten

  • Beiträge auf Internetseiten, wenn diese bei IVW (Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V.) gelistet sind

Jedes E-Book und jeder Text müssen einzeln gemeldet werden. Eine summarische Meldung pro Internetseite ist nicht möglich.

Die Berücksichtigung erfolgt einmalig, wenn die Kriterien des Verteilungsplans erfüllt sind. Die vollständige Prüfung der Meldungen erfolgt erst nach dem Meldeschluss. Der Stand der Prüfung wird im Meldesystem angegeben. Bitte beachten Sie, dass die Abgabe einer Meldung nicht automatisch eine Ausschüttung garantiert.

Sind im ersten Jahr die Kriterien für eine Ausschüttung nicht erfüllt, wird die Meldung bis zum Verfall des Erscheinungsjahres – d. h. für maximal zwei weitere Ausschüttungsjahre – einbehalten und erneut geprüft. Wenn die Kriterien auch nach drei Ausschüttungsjahren nicht erfüllt sind, wird die Meldung zurückgegeben und nach einer kurzen Karenzfrist endgültig gelöscht.

Meldeschluss ist jährlich der 31. März (erstmals 31. März 2027).

Meldeberechtigt für alle METIS Ausschüttungen sind

  • Autorinnen und Autoren

  • Übersetzerinnen und Übersetzer

  • Verlage

Sonderausschüttung

Die letzte Sonderausschüttung (Nutzungsjahr 2025) erfolgt Ende September 2026.

Weitere Informationen zur Reform von METIS finden Sie hier.

Information zum Beteiligungsanspruch Presseverlegerleistungsschutzrecht

Journalistinnen und Journalisten können neben den beiden oben genannten Ausschüttungen auch Tantiemen aus dem Beteiligungsanspruch Presseverlegerleistungsschutzrecht erhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass Presseverlage das Recht haben, ihre Presseveröffentlichungen für die Online-Nutzung durch sogenannte Diensteanbieter wie z. B. Suchmaschinen oder News-Aggregatoren öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen. Soweit Presseverlage im Rahmen einer solchen Lizenzierung Einnahmen erzielen, sind die Urheber an diesen Einnahmen zwingend zu beteiligen. Dieser Beteiligungsanspruch wird von der VG WORT geltend gemacht. Die Ausschüttung erfolgt für die betroffenen Journalistinnen und Journalisten automatisch als Aufschlag auf die jährliche METIS-Ausschüttung.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Informationen und Dokumente

FAQs

Online-Texte / E-Books (METIS)

In der Ausschüttung mit Zugriffserfassung sind die letzten drei Kalenderjahre meldefähig, sofern in diesen Jahren die Zugriffszählung über die VG WORT-Zählmarken erfolgt ist und der jeweils festgelegte Mindestzugriff erreicht wurde.

Zur Verbreitungsausschüttung können Meldungen einmalig ab dem Erscheinungsjahr 2026 eingereicht werden. Eine rückwirkende Meldung ist dann sukzessive möglich. Z. B. kann zu einem Werk, das im Jahr 2026 erschienen ist, bis spätestens 31. März 2029 eine Meldung erfolgen.

Betreiber von Internetseiten, die eigene Texte auf ihrer Seite melden wollen, können nach wie vor an der Zugriffsausschüttung teilnehmen und ihre Texte, wenn die benötigten Zugriffe erreicht werden, melden.

Für ab 2026 verfasste Texte, die auf der eigenen Internetseite einstehen, existiert ausweichend die Möglichkeit, eine Meldung zur Verbreitungsausschüttung einzureichen. Erfüllt der Text/die Seite ein benötigtes Verbreitungskriterium (z. B. ist eine ISSN vorhanden oder die Seite bei der IVW gelistet), kann eine einmalige Ausschüttung erfolgen. Autoren können pro Meldejahr mit einer Seite nur an einem der beiden Meldeverfahren teilnehmen.

Wenn in die Internetseite eines Senders keine Zählmarken eingebaut werden (keine der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nimmt an METIS teil), können Autoren ihre meldefähigen Texte einmalig zur Verbreitungsausschüttung melden. Die Texte müssen über das Online-Service-Portal T.O.M. einzeln gemeldet werden. Es können nur Texte ab Erscheinungsjahr 2026 gemeldet werden.

E-Books können in den Formaten ePub oder/und PDF ohne technischen Kopierschutz (hartes DRM) gemeldet werden. Wenn der Verlag nicht über Zählmarken meldet, kann der Autor oder Übersetzer eine Meldung zur Verbreitungsausschüttung einreichen, sofern das E-Book ab 2026 erschienen ist. Erfüllt das gemeldete digitale Werk in den relevanten drei Jahren nach Erscheinung ein Verbreitungskriterium, so erfolgt eine einmalige Ausschüttung. Verbreitungskriterien sind entweder eine Listung mit drei oder fünf Standorten im Karlsruher Virtueller Katalog (KVK) oder 50 Verkäufe in Deutschland, nachgewiesen über media control. Wird das E-Book in beiden Formaten – ePub und PDF – angeboten, so müssen beide Formate mit der jeweiligen e-ISBN angegeben werden.

Das sehen Sie im Zuge der Meldung. Im Meldesystem ist hinterlegt, welche Internetseiten und Verlage über Zählmarken melden bzw. welche Werke bereits von einem Verlag gemeldet wurden. Folgen Sie der Schritt-für-Schritt-Navigation im Online-Service-Portal T.O.M., um eine Meldung einzureichen oder ggf. bereits vorhandene Verlagsmeldungen zu bestätigen.

Zum Start der Verbreitungsausschüttung sind noch nicht alle Prüfungen implementiert. Es kann sein, dass eine Meldung möglich ist, die dann im Rahmen der Bearbeitung abgewiesen wird.

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