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Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes zum 7. Juni 2021 hat der Gesetzgeber in § 87g UrhG das Presseverlegerleistungsschutzrecht und in § 87k UrhG den damit korrespondierenden Beteiligungsanspruch von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten neu gefasst.   

Presseverlage haben nunmehr das ausschließliche Recht, ihre Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch sogenannte Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft (Diensteanbieter) – z. B. Internet-Suchmaschinen, News Aggregatoren, soziale Netzwerke oder UGC-Plattformen – öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen.

Lizenzieren Presseverlage dieses Recht an Diensteanbieter, sind die Urheber und Leistungsschutzberechtigten der Inhalte der lizenzierten Presseveröffentlichungen (vor allem Journalistinnen und Journalisten sowie Fotografinnen und Fotografen) nach § 87k UrhG an den insoweit erzielten Einnahmen des Presseverlags angemessen, mindestens aber zu einem Drittel zu beteiligen.

Der Beteiligungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden. Für Journalistinnen und Journalisten wird er von der VG WORT wahrgenommen. Die VG Bild-Kunst nimmt den Beteiligungsanspruch für Fotografinnen und Fotografen wahr. Beide Verwertungsgesellschaften haben sich zur gemeinsamen Wahrnehmung des Beteiligungsanspruchs zusammengeschlossen.

Aufgrund der gesetzesimmanenten strengen Akzessorietät der Höhe des Beteiligungsanspruchs zur Höhe der Einnahmen aus der Lizenzierung des Presseverlegerleistungsschutzrechts (§ 87k UrhG) sind die Presseverlage gegenüber VG WORT und VG Bild-Kunst verpflichtet, Auskunft über die insoweit erzielten Einnahmen zu erteilen.

Damit die Presseverlage dieser Auskunftspflicht möglichst effektiv und einfach nachkommen können, hat die VG WORT ein entsprechendes Meldeportal für die Presseverlage eingerichtet.  

Darüber hinaus haben VG WORT und VG Bild-Kunst einen gemeinsamen Tarif zur Geltendmachung des Beteiligungsanspruchs verabschiedet.  

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Beteiligungsanspruch Presseverlegerleistungsschutzrecht

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