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Grundlage für eine Vergütung im Bereich METIS ist die Wahrscheinlichkeit der privaten Vervielfältigung von Online-Texten. Um die Wahrscheinlichkeit der Vervielfältigung eines Textes festzustellen, werden vom Seitenbetreiber Zählmarken eingebaut. Mit einer solchen digitalen Markierung werden die Zugriffe auf einen Text in einem Kalenderjahr gezählt. Die Zählmarken vergibt die VG WORT.

Nicht alle Verlage verwenden Zählmarken, um Zugriffe auf Texte ihrer Webseite zu zählen. Deshalb können Sie als Urheber, wenn Ihr Verlag sich nicht am regulären METIS-Verfahren beteiligt, an der Sonderausschüttung METIS teilnehmen. Für die Sonderausschüttung muss pro Internetseite ("Domain") oder Zeitschrift und pro Kalenderjahr eine Meldung jährlich erstellt werden. Wenn Ihre Texte auf Internetseiten mit und ohne Zählmarken stehen, können Sie sowohl an der regulären Ausschüttung als auch an der Sonderausschüttung teilnehmen.
Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Meldefristen!

Es können Autoren, Übersetzer sowie Verlage melden, wobei Verlage nur an der regulären Ausschüttung teilnehmen können.

Ein meldefähiger Text muss als geschriebener „stehender“ Text vorliegen. Es können neben direkt im Netz lesbaren Texten (HTML- oder XHTML-Dateien) PDF-Dokumente und ePubs (offenes Standard-Dateiformat für eBooks) gemeldet werden.

Andere Dokumentenformate oder als Bilddateien gespeicherte Texte sind nicht meldefähig. Texte in Videos, Audiodateien oder Multimediapräsentationen können ebenfalls nicht gemeldet werden.

Der Mindestumfang pro Text beträgt 1.800 Zeichen inkl. Leerzeichen. Datensammlungen und kurze Texte wie Lexikonartikel, Bildunterschriften und News können nicht zu einem meldefähigen Text zusammengefasst werden. Gedichte sind von dem Mindestumfang ausgenommen.

Der meldefähige Text darf keinen technischen Vervielfältigungsschutz („hartes DRM“) enthalten. Meldefähig sind aber kostenpflichtige Texte oder Texte mit einem speziellen Zugang, wenn sie vervielfältigt oder ausgedruckt werden können.

Ein meldefähiger Text muss in dem jeweiligen Kalenderjahr, für das gemeldet wird, online abrufbar sein.

Bei der METIS Sonderausschüttung und in der Ausschüttung für Autorinnen und Autoren von Presseagenturen können die Texte gemeldet werden, die im angegebenen Jahr online waren. Wann die Texte eingestellt wurden oder ob ein Text bereits in einer vorherigen Ausschüttung gemeldet wurde, ist nicht relevant.
In der regulären Ausschüttung sind die letzten drei Kalenderjahre meldefähig, sofern in diesen Jahren die Zugriffszählung über die VG WORT Zählmarken erfolgt ist und der jeweils festgelegte Mindestzugriff erreicht wurde.

Meldungen können ausschließlich über das Online-Service-Portal T.O.M. abgegeben werden. Die Meldungen erfolgen über den Menüpunkt METIS. Unter Meldung erstellen werden Sie anhand von Fragen durch die Meldemaske geführt. Nimmt Ihr Verlag am METIS-Verfahren teil und haben Sie Ihre VG WORT-Karteinummer an den Verlag weitergegeben, erhalten Sie die Meldungen automatisch. Diese Meldungen finden Sie unter Meldungen suchen. Journalistinnen und Journalisten, die für Nachrichtenagenturen schreiben, geben bei der Frage nach den Zählmarken Ja an und können dann an der regulären Ausschüttung teilnehmen.

Reguläre Ausschüttung für Urheber: 1. Juli jedes Jahres für Texte, die im Vorjahr den Mindestzugriff erreicht haben.
Sonderausschüttung für Urheber: 31. Januar jedes Jahres für Texte, die im Vorjahr online waren.
Reguläre Ausschüttung für Verlage: 1. Juni jedes Jahres für Texte zu den im Vorjahr erhobenen Zugriffen.

Der Vergütung liegen Quoten zugrunde, die jährlich auf der Basis der erzielten Einnahmen und der Anzahl der eingegangenen Meldungen ermittelt und vom Verwaltungsrat beschlossen werden. Die Quoten werden kurz vor der Ausschüttung Ende September veröffentlicht.

Über Ihren persönlichen Account im OnlineService-Portal T.O.M. können Sie unter METIS unter Meldungen suchen alle vorhandenen Meldungen finden, die Sie selbst erstellt oder sich zugeordnet haben oder die Ihr Verlag oder Seitenbetreiber für Sie eingereicht hat.

Die Ausschüttungsbriefe stehen nach der Ausschüttung in Ihrem T.O.M.-Account unter Dokumente zur Verfügung.

Eine Zählmarke ist eine digitale Markierung, die einen Code zur Identifizierung enthält. Jedem Text wird so ein eigener einmaliger Code für die Zählung von Zugriffen zugeordnet. Zählmarken ermöglichen der VG WORT, Zugriffe auf Webseiten zu zählen. Es werden dabei keine personenbezogenen Daten verarbeitet.

Im Online-Service-Portal T.O.M. unter METIS können Sie Zählmarken bestellen. Diese müssen sodann im Quellcode der betreffenden Internetseite eingebaut werden.

Zählmarken benötigen Sie in aller Regel nur für Ihre eigene Homepage oder wenn Sie von einem Seitenbetreiber oder Verlag zur Zusendung von Zählmarken aufgefordert werden.

Die Festsetzung erfolgt jeweils am Ende eines Kalenderjahres. Ab diesem Zeitpunkt sind Meldungen zur regulären Ausschüttung möglich.

Wenn Sie eine Meldung erstellen, erfolgt bei Angabe der Internetseite eine entsprechende Prüfung. Erhalten Sie die Information, dass Zählmarken eingesetzt wurden, benötigt der Seitenbetreiber i.d.R. Ihre VG WORT-Karteinummer. Bei ausländischen Zeitschriften erfolgt die Prüfung in der ZDB automatisch nach Eingabe des Namens der Zeitschrift.

Nein, mit den Zählmarken werden keine personenbezogenen Daten verarbeitet.