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Wissenschaftliche Bibliotheken

Urheberinnen und Urhebern von wissenschaftlicher Literatur sowie von Fach- und Sachpublikationen steht für das Vervielfältigen ihrer Werke und Ausleihen in wissenschaftlichen Bibliotheken eine Vergütung zu.

Grundlage der Ausschüttung ist eine Werkmeldung. Berechtigt sind Autoren, Herausgeber und Übersetzer.

Gemeldet werden können:

  • Fach- und Sachbücher

  • kartographische Werke

  • Loseblattwerke

  • Lernkartensets ab 101 Lernkarten

  • Fachbeiträge und -artikel in Fach- und Sachbüchern oder Fachzeitschriften

Zur Begriffsklärung nutzen Sie bitte die FAQs unten auf der Seite.

Für gedruckte Publikationen muss die Meldung entweder online über unser Online-Service-Portal T.O.M. oder auf Papierformularen erfolgen.

Weitere Informationen enthält das Merkblatt für Urheber.

Die hier gemeldeten Fach- und Sachbücher nehmen auch an der Ausschüttung im Bereich Bibliothekstantieme öffentliche Bibliotheken teil, sofern Ausleihen in öffentlichen Bibliotheken vorliegen. Sie haben die Möglichkeit, dafür über das Online-Service-Portal T.O.M. eine gesonderte Titelanzeige für Ihre Werke abzugeben. Einzelheiten dazu und Ansprechpartner finden Sie hier.

Wissenschaftliche Sammelwerke

Ausschüttungen an Herausgeber wissenschaftlicher Sammelwerke sind derzeit aufgrund eines laufenden Klageverfahrens ausgesetzt. Entsprechende Veröffentlichungen können von den Herausgebern jedoch weiterhin innerhalb der geltenden Fristen gemeldet werden. Lesen Sie dazu auch unser Merkblatt.

Ob zukünftig wieder Ausschüttungen an Herausgeber geleistet werden, entscheidet sich erst nach Klärung der Rechtslage. Weitere Informationen zum Klageverfahren finden Sie hier.

FAQs

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Fach- und Sachbuch / Fachzeitschrift (Urheber)

Ja. Urheber müssen ihre Publikationen im Online-Service-Portal T.O.M. im Bereich Wissenschaft unter Meldung erstellen eingeben. Alternativ sind Meldungen auf Papierformularen möglich.

Alle Werktypen sind in diesem Bereich nur in einer Printausgabe meldefähig. Erscheint der Text auch online, kann er zusätzlich im Bereich METIS vergütet werden.

Meldeschluss ist in jedem Jahr der 31. Januar, um im selben Jahr an der Ausschüttung teilnehmen zu können. Jede Publikation kann einmalig gemeldet werden, sofern sie in den drei Kalenderjahren erschienen ist, die dem Meldeschluss vorangehen. Werke, die vor dieser Ausschlussfrist erschienen sind, können nicht mehr gemeldet werden.

Wissenschaftliche, Fach- und Sachbücher (ausgenommen Fach- und Sachbücher für Kinder und Jugendliche) unter Angabe der Druckseiten

Fachbeiträge in Büchern und Fachzeitschriften

  • Beiträge werden nach „Normseiten“ à 1500 Zeichen vergütet. Der Mindestumfang pro Beitrag beträgt 3.000 Zeichen inklusive Leerzeichen (entspricht zwei Normseiten à 1.500 Zeichen), kürzere Beiträge dürfen nicht zusammengefasst werden. Eigene Abbildungen, Illustrationen etc. können mit ihrem Umfang als Text angesetzt werden (maximal bis zum Umfang des Textes). Es gilt ein Mindestumfang von zwei Normseiten reinen Textes.

    Screenshots, Standardgraphiken, Tabellen und Fremdabbildungen können nicht zum Text addiert werden.

  • Fach- und Sachzeitschriften sind monothematische Zeitschriften, die sich an eine nach fachlichen Kriterien abgrenzbare Zielgruppe wenden und der beruflichen Information dienen. Auch Special-Interest-Zeitschriften werden im Bereich Wissenschaft berücksichtigt, wenn sie monothematisch sind und sich an eine Zielgruppe mit einem gemeinsamen, fachlich bestimmten und eng eingegrenzten Interessengebiet richten.

    Im Gegensatz hierzu sind Zeitschriften mit einem breiten Themenspektrum sowie Publikumszeitschriften im Bereich Presse zu melden.

  • Ergänzungslieferungen zu Loseblattwerken

Für alle Lieferungen eines Jahres ist eine pauschale Meldung (Werktyp: Lieferung) zu erstellen. Diese enthält folgende Angaben:

  • die Nummern aller Lieferungen eines Jahres

  • die Gesamtzahl aller an den Lieferungen eines Jahres beteiligten Autoren

  • die Gesamtzahl der Druckseiten aller Lieferungen eines Jahres

  • ISBN des Grundwerks (falls vorhanden)

Alle Angaben können im Zweifelsfall beim Verlag erfragt werden.

  • Lernkartensets (ab 101 Karten)

  • Kartographische Werke (Einzelblattkarten)

Jedes Buch kann grundsätzlich nur einmal gemeldet werden und wird auch nur einmal vergütet. Die einzige Ausnahme stellt eine in wesentlichen Teilen veränderte Neuauflage dar, die mindestens 10 % neuen Text im Vergleich zur Vor-Auflage enthalten muss.

Ja. Es können auch Publikationen in anderer Sprache und in ausländischen Verlagen erschienene Texte gemeldet werden. Bei der Vergütung ergeben sich keine Unterschiede zu deutschsprachigen Texten.

Online-Seminar zum Meldeverfahren

Ihr persönlicher Kontakt

Fach- und Sachbuch / Fachzeitschriften

Telefonisch erreichen Sie unsere Kolleginnen und Kollegen persönlich zu den Bürozeiten. Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail – wir antworten so bald wie möglich.

Ihr telefonischer Kontakt richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens.
A, I, M, V +49 89 51412 - 24
B +49 89 51412 - 83
J, O, P, T und U +49 89 51412 - 87
C, K +49 89 51412 - 85
D, E +49 89 51412 - 56
F +49 89 51412 - 82
G, L, Q +49 89 51412 - 88
H, X, Y und Z +49 89 51412 - 89
N, Sch +49 89 51412 - 86
R, Sa-Se (ohne Sch) +49 89 51412 - 44
Sf-Sz +49 89 51412 - 95
W +49 89 51412 - 81