Die Klage eines wissenschaftlichen Autors, mit der er eigene Ansprüche sowie abgetretene Ansprüche eines weiteren Autors geltend macht, richtet sich gegen Vergütungszahlungen der VG WORT an Urheber von Sammelwerken (Herausgeber) und gegen Förderungen durch den Förderungsfonds Wissenschaft der VG WORT. Beides ist seit Jahrzehnten Bestandteil der kollektiven Rechtewahrnehmung durch die VG WORT.
Am 4. Oktober 2021 hatte das Landgericht München I der Klage in erster Instanz ganz überwiegend stattgegeben.
Das Oberlandesgericht München hatte der Berufung der VG WORT im Hinblick auf die Ansprüche des Klägers mit Urteil vom 27. Juli 2023 stattgegeben, sie aber in Bezug auf die abgetretenen Ansprüche zurückgewiesen.
Nachdem beide Seiten gegen das Urteil des OLG München Revision eingelegt hatten, fand am 25. Juli 2024 der Termin zur mündlichen Verhandlung beim Bundesgerichtshof (BGH) statt. Der BGH hat heute entschieden, das gesamte Verfahren – auch zur Frage der Herausgebervergütung – auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die die zulässigen kulturellen Fördermaßnahmen durch Verwertungsgesellschaften betreffen.
Konkret geht es um zunächst um die Frage, ob Verwertungsgesellschaften kulturell bedeutende Werke und Leistungen fördern sollen, und – wenn ja – dies zur Folge haben kann, dass auch Empfänger eine Förderung erhalten, obwohl sie noch nicht zum Kreis der Rechtsinhaber zählen.
Des Weiteren ist durch den EuGH klärungsbedürftig, ob Rechtsinhaber, die eine Förderung erhalten, folgende Voraussetzungen nach europäischem Recht erfüllen müssen:
Muss ein Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft vorliegen?
Muss ein gegenwärtiger Vergütungsanspruch des Rechtsinhabers vorliegen oder
ist die Inhaberschaft eines aktuell nicht zu vergütenden Urheberrechts bzw. verwandten Schutzrechts ausreichend?
Die Begründung des Vorlagebeschlusses liegt noch nicht vor.