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Heute wurde eine Entscheidung in dem Klageverfahren zur Herausgebervergütung und zum Förderungsfonds Wissenschaft vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe verkündet. Das gesamte Verfahren wird ausgesetzt. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zwei Fragen zur Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen durch eine Verwertungsgesellschaft vorgelegt.

Die Klage eines wissenschaftlichen Autors, mit der er eigene Ansprüche sowie abgetretene Ansprüche eines weiteren Autors geltend macht, richtet sich gegen Vergütungszahlungen der VG WORT an Urheber von Sammelwerken (Herausgeber) und gegen Förderungen durch den Förderungsfonds Wissenschaft der VG WORT. Beides ist seit Jahrzehnten Bestandteil der kollektiven Rechtewahrnehmung durch die VG WORT.

Am 4. Oktober 2021 hatte das Landgericht München I der Klage in erster Instanz ganz überwiegend stattgegeben.

Das Oberlandesgericht München hatte der Berufung der VG WORT im Hinblick auf die Ansprüche des Klägers mit Urteil vom 27. Juli 2023 stattgegeben, sie aber in Bezug auf die abgetretenen Ansprüche zurückgewiesen.

Nachdem beide Seiten gegen das Urteil des OLG München Revision eingelegt hatten, fand am 25. Juli 2024 der Termin zur mündlichen Verhandlung beim Bundesgerichtshof (BGH) statt. Der BGH hat heute entschieden, das gesamte Verfahren – auch zur Frage der Herausgebervergütung – auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof  (EuGH) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die die zulässigen kulturellen Fördermaßnahmen durch Verwertungsgesellschaften betreffen.

Konkret geht es um zunächst um die Frage, ob Verwertungsgesellschaften kulturell bedeutende Werke und Leistungen fördern sollen, und – wenn ja – dies zur Folge haben kann, dass auch Empfänger eine Förderung erhalten, obwohl sie noch nicht zum Kreis der Rechtsinhaber zählen.

Des Weiteren ist durch den EuGH klärungsbedürftig, ob Rechtsinhaber, die eine Förderung erhalten, folgende Voraussetzungen nach europäischem Recht erfüllen müssen:

  • Muss ein Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft vorliegen?

  • Muss ein gegenwärtiger Vergütungsanspruch des Rechtsinhabers vorliegen oder

  • ist die Inhaberschaft eines aktuell nicht zu vergütenden Urheberrechts bzw. verwandten Schutzrechts ausreichend?

Die Begründung des Vorlagebeschlusses liegt noch nicht vor.

Die VG WORT

Die VG WORT ist ein rechtsfähiger Verein kraft Verleihung, in dem sich Autorinnen und Autoren sowie Verlage seit der Gründung 1958 zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Die VG WORT ist eine von insgesamt 13 Verwertungsgesellschaften in Deutschland. Sie unterliegt der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts. Die VG WORT arbeitet nicht gewinnorientiert.

In der VG WORT werden treuhänderisch die urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche für rund 340.000 Autorinnen und Autoren sowie für mehr als 10.000 Verlage in Deutschland verwaltet.

Der Hauptsitz der VG WORT ist in München. In Berlin hat die VG WORT zusammen mit der VG Bild-Kunst ihre Hauptstadtrepräsentanz.

Der Förderungsfonds Wissenschaft der VG WORT

Die Förderungs- und Beihilfefonds Wissenschaft der VG WORT GmbH wurde bereits 1978 gegründet, als sich VG Wissenschaft und VG WORT zusammenschlossen. Ende 2015 erfolgte dann die Umbenennung in Förderungsfonds Wissenschaft der VG WORT GmbH, da der Beihilfefonds in den Sozialfonds der VG WORT eingegliedert wurde. Den Auftrag zur Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen nach § 32 Abs. 1 VGG erfüllte der Förderungsfonds Wissenschaft jahrzehntelang. Der Schwerpunkt lag satzungsgemäß auf der Vergabe von Druckkostenzuschüssen.

Kontakt:

Anette Frankenberger
Presse und Kommunikation VG WORT
Telefon (089) 514 12 92
E-Mail: anette.frankenberger@vgwort.de