Ja. Urheber müssen ihre Publikationen im Online-Service-Portal T.O.M. im Bereich Wissenschaft unter Meldung erstellen eingeben. Alternativ sind Meldungen auf Papierformularen möglich.
Alle Werktypen sind in diesem Bereich nur in einer Printausgabe meldefähig. Erscheint der Text auch online, kann er zusätzlich im Bereich METIS vergütet werden.
Meldeschluss ist in jedem Jahr der 31. Januar, um im selben Jahr an der Ausschüttung teilnehmen zu können. Jede Publikation kann einmalig gemeldet werden, sofern sie in den drei Kalenderjahren erschienen ist, die dem Meldeschluss vorangehen. Werke, die vor dieser Ausschlussfrist erschienen sind, können nicht mehr gemeldet werden.
Wissenschaftliche, Fach- und Sachbücher (ausgenommen Fach- und Sachbücher für Kinder und Jugendliche) unter Angabe der Druckseiten
Fachbeiträge in Büchern und Fachzeitschriften
Beiträge werden nach „Normseiten“ à 1500 Zeichen vergütet. Der Mindestumfang pro Beitrag beträgt 3.000 Zeichen inklusive Leerzeichen (entspricht zwei Normseiten à 1.500 Zeichen), kürzere Beiträge dürfen nicht zusammengefasst werden. Eigene Abbildungen, Illustrationen etc. können mit ihrem Umfang als Text angesetzt werden (maximal bis zum Umfang des Textes). Es gilt ein Mindestumfang von zwei Normseiten reinen Textes.
Screenshots, Standardgraphiken, Tabellen und Fremdabbildungen können nicht zum Text addiert werden.
Fach- und Sachzeitschriften sind monothematische Zeitschriften, die sich an eine nach fachlichen Kriterien abgrenzbare Zielgruppe wenden und der beruflichen Information dienen. Auch Special-Interest-Zeitschriften werden im Bereich Wissenschaft berücksichtigt, wenn sie monothematisch sind und sich an eine Zielgruppe mit einem gemeinsamen, fachlich bestimmten und eng eingegrenzten Interessengebiet richten.
Im Gegensatz hierzu sind Zeitschriften mit einem breiten Themenspektrum sowie Publikumszeitschriften im Bereich Presse zu melden.
Ergänzungslieferungen zu Loseblattwerken
Für alle Lieferungen eines Jahres ist eine pauschale Meldung (Werktyp: Lieferung) zu erstellen. Diese enthält folgende Angaben:
die Nummern aller Lieferungen eines Jahres
die Gesamtzahl aller an den Lieferungen eines Jahres beteiligten Autoren
die Gesamtzahl der Druckseiten aller Lieferungen eines Jahres
ISBN des Grundwerks (falls vorhanden)
Alle Angaben können im Zweifelsfall beim Verlag erfragt werden.
Lernkartensets (ab 101 Karten)
Kartographische Werke (Einzelblattkarten)
Jedes Buch kann grundsätzlich nur einmal gemeldet werden und wird auch nur einmal vergütet. Die einzige Ausnahme stellt eine in wesentlichen Teilen veränderte Neuauflage dar, die mindestens 10 % neuen Text im Vergleich zur Vor-Auflage enthalten muss.
Ja. Es können auch Publikationen in anderer Sprache und in ausländischen Verlagen erschienene Texte gemeldet werden. Bei der Vergütung ergeben sich keine Unterschiede zu deutschsprachigen Texten.
In Österreich lebende Autoren, Übersetzer, Herausgeber bzw. jene Personen, die mit der LITERAR-MECHANA und LVG einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, senden ihre Meldungen bitte ausschließlich an die LITERAR-MECHANA. Die Meldungen werden gesammelt an die VG WORT weitergereicht; die Auszahlung erfolgt über Literar Mechana.
Für Schweizer Autoren ist die ProLitteris zuständig. Die Meldung kann direkt über das Online-Service-Portal T.O.M. bei VG WORT erfolgen; die Auszahlung erfolgt über ProLitteris.
Die Herausgabe kann nur für einen Sammelband gemeldet werden. Dieser muss mindestens sechs Textbeiträge sechs verschiedener Urheber enthalten.
Die Meldung einer Neuauflage ist nach frühestens fünf Jahren möglich und nur wenn mindestens sechs neue Textbeiträge von mindestens sechs Urhebern enthalten sind.
Die Herausgabe von Zeitschriften oder Reihen ist nicht meldefähig.
Ausschüttungen an Herausgeber wissenschaftlicher Sammelwerke sind momentan ausgesetzt.
Entsprechende Veröffentlichungen können von den Herausgebern jedoch weiterhin innerhalb der geltenden Fristen gemeldet werden. Ob dafür Ausschüttungen geleistet werden, entscheidet sich jedoch erst nach Klärung der Rechtslage. Die VG WORT wird hierüber informieren, sobald eine inhaltliche Entscheidung ergangen ist.
Über das Online-Service-Portal T.O.M. ist eine Korrektur nicht möglich. Bitte kontaktieren Sie dazu die Sachbearbeitung.
Es werden keine Empfangsbestätigungen oder Positivbescheide versendet. Eine Auflistung Ihrer Meldungen der letzten 36 Monate finden Sie im Online-Service-Portal T.O.M..
Meldungen, die Sie erfolgreich über das Online-Service-Portal T.O.M. getätigt haben, können Sie anschließend 36 Monate lang in Ihrem Account einsehen unter Archiv meiner T.O.M. Meldungen.
Neue Nachrichten finden Sie in Ihrem T.O.M.-Account unter Nachrichten. Um die detaillierte Nachricht einsehen zu können, klicken Sie bitte auf das Nachrichtenthema.
Ausschüttungsbriefe werden unter Dokumente bereitgestellt und sind dort 36 Monate lang abrufbar.
Die Ausschüttungssummen sind nicht vorhersagbar. Die Höhe der Tantieme ist von mehreren Faktoren abhängig. Unter anderem von:
der Verbreitung in wissenschaftlichen Bibliotheken
Umfang der Veröffentlichung
Anzahl der beteiligten Urheber
Beteiligtenfunktion des Urhebers
Quote des Erscheinungsjahrs
Die Quoten der Vorjahre können Sie hier einsehen.
Nach der seit dem 7. Juni 2021 geltenden Rechtslage haben Verlage wieder einen eigenständigen Anspruch auf eine Beteiligung an den Einnahmen der VG WORT.
Es ist nicht mehr maßgeblich, ob der Urheber einer Verlagsbeteiligung gegenüber der VG WORT zugestimmt hat. Daher werden seit dem 1. Februar 2022 solche Zustimmungen im Online-Service-Portal T.O.M. auch nicht mehr abgefragt.
Echtes Ghostwriting – ohne namentliche Nennung als Urheber in der Titelei oder im Impressum – kann nicht gemeldet werden.
"Unter Mitarbeit" genannte Urheber können berücksichtigt werden, wenn der im Titelblatt ausdrücklich als solcher bezeichnete Urheber bestätigt, dass es sich um einen gleichberechtigten Miturheber handelt.
Redaktionelle Tätigkeit und das Lektorat sind keine urheberrechtlich geschützten Tätigkeiten.
Ja, Sie können als Urheber die Kommentierung eines vorbestehenden Werkes in Form von Textanmerkungen melden.
Ja, auch die selbst vorgenommene Übertragung in eine andere Sprache können Sie als Übersetzer melden; den Originaltext melden Sie als Autor.
Nein. Der Verzicht eines Autors auf die Ausschüttung zu Gunsten des Mitautors ist nicht möglich.
Der Abschluss des Wahrnehmungsvertrags ist seit dem 1. Januar 2019 auch für Meldungen im Bereich Wissenschaft verpflichtend. Er muss einmalig abgeschlossen werden und gilt für alle Bereiche der VG WORT, unabhängig von der gewählten Berufsgruppe.
Voraussetzung für eine Ausschüttung der vollen Tantieme in der Fachbuchausschüttung ist, dass das Buch, die Broschüre oder das (Lern-)Karten-Werk in mindestens fünf wissenschaftlichen Bibliotheken in Deutschland verfügbar ist. Überprüft wird die Verbreitung über den Karlsruher virtuellen Katalog (KVK).
50 % der Tantieme können ausgeschüttet werden, wenn zumindest drei Standorte im KVK gegeben sind oder der Verkauf von 100 Exemplaren in Deutschland bei einem Mindestverkaufspreis von € 10,- festgestellt wird. Die Verkaufszahlen werden über das Handelspanel von Media Control abgefragt.
Voraussetzung für eine Ausschüttung der vollen Tantieme in der Fachzeitschriftenausschüttung ist, dass die Fachzeitschrift für den entsprechenden Jahrgang in mindestens zwei wissenschaftlichen Bibliotheken mit der Möglichkeit der Fernleihe in Deutschland verfügbar ist. Pflichtexemplare werden nicht berücksichtigt. Überprüft wird die Verbreitung über die Zeitschriftendatenbank (ZDB).
50 % der Tantieme können ausgeschüttet werden, wenn eine Auflage von mindestens 500 Druckexemplaren nachgewiesen werden kann.