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Im Bereich Sprachtonträger / Audio-Downloads werden Tantiemen für die private Vervielfältigung ausgeschüttet. Die Einnahmen stammen aus der Geräte- und Speichermedienvergütung.

Ein Hörbuch, von dem mindestens 500 Exemplare verkauft worden sind, kann von Autor, Bearbeiter (keine redaktionelle Bearbeitung), Herausgeber, Übersetzer sowie dem lizenzgebenden Verlag einmal gemeldet werden.
Der produzierende Verlag (Lizenznehmer) kann nicht melden.

FAQs

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Sprachtonträger / Audio-Downloads

Für eine Meldung müssen mindestens 500 verkaufte Werkexemplare/Audio-Downloads nachgewiesen werden.

Ja. Damit ein Titel an der Ausschüttung teilnehmen kann, muss er zu einem Mindestverkaufspreis von € 4,- angeboten worden sein.

Eine Lesung entspricht einem klassischen Hörbuch: Ein oder mehrere Sprecher lesen den Text vor.

Ein Hörspiel ist dramaturgisch inszeniert, mit mehreren Sprechern, die Rollen übernehmen, oft ergänzt durch Geräusche oder Musik.

Nein, bei kopiergeschützten Titeln wird davon ausgegangen, dass eine Vervielfältigung nicht möglich ist. Daher sind sie nicht meldefähig.

Bitte geben Sie die ISBN oder EAN des Hörbuchs im Kommentarfeld an. Falls keine ISBN vorhanden ist, vermerken Sie dies bitte entsprechend.
Verwenden Sie keinesfalls die ISBN der gedruckten Buchausgabe.

Online-Seminar zum Meldeverfahren

Ihr persönlicher Kontakt

Sprachtonträger / Audio-Downloads

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