Für eine Meldung müssen mindestens 500 verkaufte Werkexemplare/Audio-Downloads nachgewiesen werden.
Ja. Damit ein Titel an der Ausschüttung teilnehmen kann, muss er zu einem Mindestverkaufspreis von € 4,- angeboten worden sein.
Eine Lesung entspricht einem klassischen Hörbuch: Ein oder mehrere Sprecher lesen den Text vor.
Ein Hörspiel ist dramaturgisch inszeniert, mit mehreren Sprechern, die Rollen übernehmen, oft ergänzt durch Geräusche oder Musik.
Nein, bei kopiergeschützten Titeln wird davon ausgegangen, dass eine Vervielfältigung nicht möglich ist. Daher sind sie nicht meldefähig.
Bitte geben Sie die ISBN oder EAN des Hörbuchs im Kommentarfeld an. Falls keine ISBN vorhanden ist, vermerken Sie dies bitte entsprechend.
Verwenden Sie keinesfalls die ISBN der gedruckten Buchausgabe.
Meldeschluss ist in jedem Jahr der 31. Januar, um im selben Jahr an der Ausschüttung teilnehmen zu können. Jede Publikation kann einmalig gemeldet werden, sofern sie in den drei Kalenderjahren erschienen ist, die dem Meldeschluss vorangehen. Werke, die vor dieser Ausschlussfrist erschienen sind, können nicht mehr gemeldet werden.
Nein. Für jeden Titel gibt es nur eine einmalige Vergütung. Neuauflagen können grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn das Werk vorher noch nie gemeldet worden ist.
Ja, tragen Sie in diesem Fall im Pflichtfeld einfach „keine literarische Vorlage“ ein.
Ja, eine eigenständige Meldung ist erforderlich. Der Verlag übermittelt primär seine eigene Beteiligung am Werk. Angaben zu weiteren Mitwirkenden, die in der Verlagsmeldung enthalten sind, dienen lediglich der Information und ersetzen keine individuelle Meldung durch die jeweiligen Beteiligten.
Unabhängig davon werden die Verlage gebeten, alle Mitwirkenden möglichst vollständig in ihrer Meldung aufzuführen, um eine transparente und nachvollziehbare Dokumentation der Beteiligungsverhältnisse zu gewährleisten.