Im Bereich Fernsehen werden Tantiemen u.a. für die private Vervielfältigung im In- und Ausland ausgeschüttet. Das Senderecht selbst wird – mit Ausnahme des Kleinen Senderechts – nicht von der VG WORT wahrgenommen.
Einnahmen aus der Geräte- und Speichermedienvergütung, der Wiedergabe in Hotels, Gaststätten, Krankenhäusern etc., der sonstigen öffentlichen Wiedergabe und der Weitersendung aus dem In- und Ausland werden ins Verhältnis zu den eingegangenen Meldungen von Autoren und Verlagen gesetzt.
Aus der Art des Werks, der Sendedauer und der Senderreichweite ergibt sich ein Punktwert, der zu einer individuellen Auszahlungssumme führt. Berücksichtigt werden lineare Sender, die innerhalb Deutschlands einen festgelegten Marktanteil von mindestens 0,8 % erreichen.
Voraussetzung für die Ausschüttung ist eine Meldung des ausgestrahlten Werkes. Gemeldet werden können alle geschützten Sprachwerke, die im Fernsehen verwendet werden. Der eigene Wortanteil muss mindestens eine Minute Sendelänge betragen. O-Töne, Zitate, Musik und Co-Autorenanteile (Interviewpartner) müssen abgezogen werden.
Lesungen aus verlegten, nicht dramatisierten Werken von einer Länge bis zu 10 Minuten müssen nicht gemeldet werden. Die Vergütung erfolgt im Rahmen des Kleinen Senderechts.