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Kleines Senderecht

Für Sendungen von Texten aus verlegten Werken bzw. von erschienenen Sprachtonträgern fallen Honorare an. Diese zahlen die Rundfunkanstalten an die VG WORT. Die Textbeiträge dürfen im Fernsehen 10 Minuten und im Hörfunk 15 Minuten nicht überschreiten.

Unter das Kleine Senderecht fallen nicht

  • szenische oder bildliche Darstellungen

  • Dramatisierungen sowie Lesungen aus dramatischen Werken (z. B. Theaterstücke, Kabarett, Comedies)

  • Stückelungen: Aufteilung eines längeren Texts auf Abschnitte, die unter den oben angegebenen Zeitgrenzen liegen, im Ganzen aber die zulässige Zeit überschreiten.

Die Honorare sind nicht pauschaliert, sondern errechnen sich nach vertraglich mit den Sendeanstalten festgelegten Tarifen sowie der Dauer der Sendung eines jeden Beitrags. Die Höhe der Tarife ist von der Reichweite der Sender abhängig.

Die VG WORT überträgt im Rahmen des Kleinen Senderechts Sendeanstalten das ihr von Verlagen und Autoren eingeräumte Recht, Lesungen aus verlegten Werken bzw. von erschienenen Sprachtonträgern ohne vorherige Genehmigung zu senden sowie das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung von Lesungen aus verlegten Werken bzw. von erschienenen Sprachtonträgern in Abrufdiensten von Rundfunkveranstaltern für einen Zeitraum von nicht länger als 12 Monaten beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Zugänglichmachung, soweit es sich jeweils um eine Nutzung von nicht mehr als 15 Minuten (Audionutzung) handelt.

Voraussetzung ist, dass:

  • das Gelesene nicht verändert wird und

  • es sich nicht um szenische Darstellungen, Dramatisierungen oder Lesungen aus dramatischen Werken handelt.

Die Rundfunkanstalten überweisen der VG WORT die Honorare mit Einzelnachweisen über Autor, Übersetzer und Verlag (jedoch ohne Verlags- oder Autorenadressen). Aufgrund dieser Meldungen, die die VG WORT überprüft und gegebenenfalls ergänzt bzw. korrigiert, wird jährlich an Autoren und Verlage ausgeschüttet.

An Produzenten von Tonträgern wird nur dann unmittelbar Honorar ausgezahlt, wenn diese nicht bei der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) Mitglied sind.

Urheber und Verlage müssen in diesem Bereich nicht melden.

Der Berechtigte behält die Befugnis, jedermann das Recht einzuräumen, seine Werke für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen.

Unbekannte Nutzungsarten

Mit der Einführung von § 137l UrhG hat der Gesetzgeber Sendeunternehmen eine Hebung der sogenannten Archivschätze ermöglicht.

Die Vorschrift betrifft ausschließlich Altverträge, die zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 137l UrhG vor, können auch Audio- und audiovisuelle Werke im Rahmen neuer Nutzungsarten, die zum Zeitpunkt des damaligen Vertragsschlusses mit den Urhebern noch unbekannt waren, genutzt werden, ohne dass es hierzu einer individuellen Rechteeinräumung bedarf. § 137l UrhG findet im Audio- und audiovisuellen Bereich derzeit vor allem auf Onlinenutzungen durch Sendeunternehmen Anwendung.

Die Nutzung ist gegenüber dem Urheber gesondert zu vergüten. Soweit Sendeunternehmen und Urheber hierzu keine individuelle Vereinbarung abschließen, ist ein Vergütungsanspruch über die VG WORT abzuwickeln.

FAQs

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Senderecht

Das Kleine Senderecht umfasst lediglich Lesungen aus verlegten Werken oder die Sendung aus erschienenen Hörbüchern bis maximal 15 Minuten im Hörfunk und bis maximal 10 Minuten im Fernsehen (Dramatisierungen und/oder dramatische Werke ausgenommen). Die Sender müssen der VG WORT solche Ausstrahlungen melden und das Sendehonorar an diese bezahlen. Wir leiten das Honorar an die Urheber und Verlage weiter.
Unter das Große Senderecht fallende Nutzungen müssen stets direkt vom Rechteinhaber vor der Sendung genehmigt werden.

Nein, lediglich das Einholen der Sendegenehmigung bei den Rechteinhabern (Verlag, Autor, Rechtsnachfolger) entfällt. Die Sendung muss der VG WORT gemeldet und das Sendehonorar an diese gezahlt werden.

Ja, dafür müssen Sie die Lizenzvergabe der VG WORT mindestens zwei Wochen vorher unter Benennung von Werk, Lizenznehmer, Art und Umfang der eingeräumten Rechte in Textform mitteilen. Eine Abrechnung und Verteilung durch die VG WORT erfolgt in diesen Fällen nicht. Die Wahrnehmung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen bleibt hiervon unberührt.

Ihr persönlicher Kontakt

Telefonisch erreichen Sie uns zu den Bürozeiten. Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail – wir antworten so bald wie möglich.

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Telefon (Unbekannte Nutzungsarten)