Kleines Senderecht
Für Sendungen von Texten aus verlegten Werken bzw. von erschienenen Sprachtonträgern fallen Honorare an. Diese zahlen die Rundfunkanstalten an die VG WORT. Die Textbeiträge dürfen im Fernsehen 10 Minuten und im Hörfunk 15 Minuten nicht überschreiten.
Unter das Kleine Senderecht fallen nicht
szenische oder bildliche Darstellungen
Dramatisierungen sowie Lesungen aus dramatischen Werken (z. B. Theaterstücke, Kabarett, Comedies)
Stückelungen: Aufteilung eines längeren Texts auf Abschnitte, die unter den oben angegebenen Zeitgrenzen liegen, im Ganzen aber die zulässige Zeit überschreiten.
Die Honorare sind nicht pauschaliert, sondern errechnen sich nach vertraglich mit den Sendeanstalten festgelegten Tarifen sowie der Dauer der Sendung eines jeden Beitrags. Die Höhe der Tarife ist von der Reichweite der Sender abhängig.
Die VG WORT überträgt im Rahmen des Kleinen Senderechts Sendeanstalten das ihr von Verlagen und Autoren eingeräumte Recht, Lesungen aus verlegten Werken bzw. von erschienenen Sprachtonträgern ohne vorherige Genehmigung zu senden sowie das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung von Lesungen aus verlegten Werken bzw. von erschienenen Sprachtonträgern in Abrufdiensten von Rundfunkveranstaltern für einen Zeitraum von nicht länger als 12 Monaten beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Zugänglichmachung, soweit es sich jeweils um eine Nutzung von nicht mehr als 15 Minuten (Audionutzung) handelt.
Voraussetzung ist, dass:
das Gelesene nicht verändert wird und
es sich nicht um szenische Darstellungen, Dramatisierungen oder Lesungen aus dramatischen Werken handelt.
Die Rundfunkanstalten überweisen der VG WORT die Honorare mit Einzelnachweisen über Autor, Übersetzer und Verlag (jedoch ohne Verlags- oder Autorenadressen). Aufgrund dieser Meldungen, die die VG WORT überprüft und gegebenenfalls ergänzt bzw. korrigiert, wird jährlich an Autoren und Verlage ausgeschüttet.
An Produzenten von Tonträgern wird nur dann unmittelbar Honorar ausgezahlt, wenn diese nicht bei der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) Mitglied sind.
Urheber und Verlage müssen in diesem Bereich nicht melden.
Der Berechtigte behält die Befugnis, jedermann das Recht einzuräumen, seine Werke für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen.
Unbekannte Nutzungsarten
Mit der Einführung von § 137l UrhG hat der Gesetzgeber Sendeunternehmen eine Hebung der sogenannten Archivschätze ermöglicht.
Die Vorschrift betrifft ausschließlich Altverträge, die zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 137l UrhG vor, können auch Audio- und audiovisuelle Werke im Rahmen neuer Nutzungsarten, die zum Zeitpunkt des damaligen Vertragsschlusses mit den Urhebern noch unbekannt waren, genutzt werden, ohne dass es hierzu einer individuellen Rechteeinräumung bedarf. § 137l UrhG findet im Audio- und audiovisuellen Bereich derzeit vor allem auf Onlinenutzungen durch Sendeunternehmen Anwendung.
Die Nutzung ist gegenüber dem Urheber gesondert zu vergüten. Soweit Sendeunternehmen und Urheber hierzu keine individuelle Vereinbarung abschließen, ist ein Vergütungsanspruch über die VG WORT abzuwickeln.