Zum Hauptinhalt Zum Index

Nächste Meldefrist:

31. Januar 2027

Für in 2024, 2025, 2026 ausgestrahlte Werke sowie für in 2026 in Mediatheken und auf VoD-Plattformen öffentlich zugänglich gemachte Werke

Nach der seit dem 7. Juni 2021 geltenden Rechtslage haben Verlage wieder einen eigenständigen Anspruch auf Beteiligung an den Einnahmen der VG WORT. Lesen Sie weiter zur Verlagsbeteiligung.

Erträge aus den Bereichen Privatkopie, öffentliche Wiedergabe sowie Verleih durch öffentliche Bibliotheken für Werke, die bei einem Bühnenverlag oder einem Publikumsverlag, der auch als Medienagentur arbeitet, verlegt sind, werden nach deren Meldung zu 100% an den Bühnenverlag ausgeschüttet. Der Bühnenverlag rechnet diese Erträge entsprechend dem im Verteilungsplan der VG WORT festgelegten Anteil gegenüber dem Urheber ab und stellt die VG WORT insoweit von Ansprüchen Dritter (Autor, Übersetzer, Bearbeiter) frei.

Der Bühnenverlag muss bestätigen, dass ihm die jeweiligen Urheber der neu veröffentlichten oder gesendeten Werke ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte eingeräumt haben. Zudem muss der Verlag die VG WORT von etwaigen Ansprüchen der Urheber freistellen, falls es doch nicht zu einer Rechteeinräumung an den Verlag gekommen ist oder die Rechte an die Urheber zurückgefallen sind.

Im Rahmen der Verteilung der Geräte- und Speichermedienvergütung werden ab dem Nutzungsjahr 2026 auch non-linear verbreitete audiovisuelle Werke berücksichtigt, die eine ausreichende Nutzungsintensität aufweisen. Diese wird für die VG WORT von der CESARights GmbH festgestellt.

Berücksichtigt werden:

  • Netflix

  • Amazon Prime Video

  • Disney+

  • Sky

  • Joyn

  • Apple TV+

  • RTL+

  • Videoload

  • ARD

  • ZDF

Online-Seminar zum Meldeverfahren

Ihr persönlicher Kontakt

Bühnenverlage

Telefonisch erreichen Sie uns zu den Bürozeiten. Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail – wir antworten so bald wie möglich.