Nach der seit dem 7. Juni 2021 geltenden Rechtslage haben Verlage wieder einen eigenständigen Anspruch auf Beteiligung an den Einnahmen der VG WORT. Lesen Sie weiter zur Verlagsbeteiligung.
Erträge aus den Bereichen Privatkopie, öffentliche Wiedergabe sowie Verleih durch öffentliche Bibliotheken für Werke, die bei einem Bühnenverlag oder einem Publikumsverlag, der auch als Medienagentur arbeitet, verlegt sind, werden nach deren Meldung zu 100% an den Bühnenverlag ausgeschüttet. Der Bühnenverlag rechnet diese Erträge entsprechend dem im Verteilungsplan der VG WORT festgelegten Anteil gegenüber dem Urheber ab und stellt die VG WORT insoweit von Ansprüchen Dritter (Autor, Übersetzer, Bearbeiter) frei.
Der Bühnenverlag muss bestätigen, dass ihm die jeweiligen Urheber der neu veröffentlichten oder gesendeten Werke ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte eingeräumt haben. Zudem muss der Verlag die VG WORT von etwaigen Ansprüchen der Urheber freistellen, falls es doch nicht zu einer Rechteeinräumung an den Verlag gekommen ist oder die Rechte an die Urheber zurückgefallen sind.