Vervielfältigen an Schulen für den Unterricht
Für Vervielfältigungen an Schulen und deren weitere Nutzungen für den Unterrichtsgebrauch ist die Zahlung einer angemessenen Vergütung vorgesehen. Die VG WORT erhält daher auf Grundlage eines Gesamtvertrages mit den Ländern Pauschalzahlungen.
Die Verteilung und Auszahlung der vereinnahmten Gelder baut auf dem Ergebnis regelmäßig durchgeführter statistischer Erhebungen über die Vervielfältigungsvorgänge an Schulen auf, die von der Zentralstelle Fotokopieren an Schulen (ZFS) gemeinsam mit den weiteren beteiligten Rechteinhabern in Abstimmung mit den Ländern durchgeführt werden.
Der Anteil der Ausschüttung „Vervielfältigungen an Schulen“ für Schulbücher, Unterrichtsmaterialien und kartographische Darstellungen wird auf Basis der Erhebungsergebnisse von der VG WORT zu 100 % an die betreffenden Verlage inklusive dem Autorenanteil ausgeschüttet. Maßgeblich ist hierfür u. a., ob der Verlag in der Stichprobe der entsprechenden statistischen Erhebung über das Kopierverhalten an Schulen für Unterrichtswerke vorgekommen ist und ein Verlagsanteil ermittelt werden konnte. Weder für Verlage noch für Urheber ist für die Beteiligung an dieser Ausschüttung eine Meldung erforderlich. Die an dieser Ausschüttung beteiligten Verlage, haben sich verpflichtet, den in der Ausschüttung enthaltenen Autorenanteil an ihre Autoren für Unterrichtswerke weiterzuleiten. Für den Verlag ist u. a. der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages mit der VG WORT erforderlich, damit eine Auszahlung der Gelder erfolgen kann.
Die verbleibenden Einnahmen aus Vervielfältigungen von Belletristik sowie Kinder- und Jugendbüchern, Teilen von Werken in Unterrichts- und Lehrmedien i.S.v. § 60b UrhG sowie Fachbüchern oder Artikeln aus Fachzeitschriften werden über die entsprechenden Ausschüttungsbereiche der VG WORT ausbezahlt.
Seit 2023 gilt für die Vervielfältigungen von Tages- und Wochenzeitungen bzw. Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln an Schulen eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Ländern und der Presse-Monitor GmbH & Co. KG (PMG) als direkter Lizenzgeber unter Beteiligung der VG Bild-Kunst und der VG WORT.
Nutzungen an Volkshochschulen
Zwischen dem Deutschen Volkshochschul-Verband e. V. und den Verwertungsgesellschaften VG WORT, VG Bild-Kunst und der Zentralstelle Bibliothekstantieme (ZBT) bestehen jeweils eigene rahmenvertragliche Vereinbarungen über die Nutzungsmöglichkeiten für den Unterricht an Volkshochschulen: einerseits zur Vervielfältigung von Schriftwerken und Abbildungen, andererseits zur öffentlichen Zugänglichmachung und sonstigen öffentlichen Wiedergabe von beispielsweise Schriftwerken, Abbildungen oder etwa Werken geringen Umfangs aus Filmen und Musikstücken.
Die vertraglichen Vereinbarungen regeln Art und Umfang der einzelnen Nutzungsmöglichkeiten u. a. im Rahmen von § 60a UrhG und legen dafür eine angemessene Vergütung fest. Artikel aus Tages- und Publikumszeitschriften können im Rahmen einer Schrankenregelung bis zu einem Umfang von 15 % eines Beitrags genutzt werden. Für die Vervielfältigung von Musiknoten oder Liedtexten an Volkshochschulen bietet die VG Musikedition weiterhin eigene Verträge an.
Die Einnahmen für Vervielfältigungen an Volkshochschulen werden auf die Bereiche Belletristik, Kinder- und Jugendbücher, wissenschaftliche Publikationen sowie Fach- und Sachbücher und wissenschaftliche Zeitschriften und Fachzeitschriften sowie den Ausschüttungsbereich für Lehrwerke entsprechend den von der VG WORT bei ihren statistischen Erhebungen festgestellten Anteilen verteilt und gemäß dem Verteilungsplan der VG WORT ausgeschüttet.
Die Gelder für die Anteile von Lehrwerken, also Bücher oder Fachzeitschriften für den Lehrgebrauch, werden zu 100 % an die beteiligten Verlage inklusive des Autorenanteils ausgeschüttet. Die Verlage haben sich dazu verpflichtet, den Autorenanteil an ihre Autoren für Lehrwerke weiterzuleiten.
Ausschüttungen für Lehrwerke erhalten die Verlage, für deren Lehrwerke sich in den statistischen Erhebungen der VG WORT eine hinreichende Nutzungswahrscheinlichkeit ergeben hat.