Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und ist vererblich. Der Wahrnehmungsvertrag wird daher mit den Erben fortgesetzt.
Grundsätzlich werden entweder eine Sterbeurkunde und ein eröffnetes Testament oder ein Erbschein benötigt. Sollten kein Testament oder Erbschein vorhanden sein, wird ein Nachweis zur Berechtigung (Auszug Familienstammbuch) sowie die Unterzeichnung einer Freistellungserklärung notwendig. Diese kann bei der VG WORT angefordert werden. Die VG WORT benötigt zudem die Kontaktdaten der Rechtsnachfolger sowie eine aktuelle Kontoverbindung.
Weitere Informationen zur Klärung einer Rechtsnachfolge finden Sie hier.
Verstirbt ein Rechtsnachfolger, gehen seine Rechte auf dessen Erben über. Es gelten die gleichen Bedingungen wie bei dem vorverstorbenen Erblasser.
Eine Erbengemeinschaft muss einen gemeinsamen Bevollmächtigten wählen, der Ansprechpartner der VG WORT wird und die Tantiemen stellvertretend für die ganze Erbengemeinschaft entgegennimmt. Der Bevollmächtigte kann, muss aber nicht zwingend eine Person aus dem Kreis der Erben sein.
Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft sowie der Bevollmächtigte selbst unterzeichnen jeweils eine Miterbenerklärung, die sie von der VG WORT erhalten. Mit dieser Erklärung bestätigen sie den gemeinsam gewählten Bevollmächtigten.
Nein, die Klärung einer Rechtsnachfolge zu Lebzeiten eines Urhebers oder einer Urheberin ist nicht möglich.
Ja, Sie können eine Sterbeurkunde und ein Zeugnis des Nachlassgerichts über Testamentsvollstreckung einreichen.
Im Moment können posthume Meldungen nur in Papierform abgegeben werden, für Rechtsnachfolger ist das Online-Service-Portal T.O.M. aktuell nicht nutzbar.
Meldeformulare erhalten Sie hier.
Für Meldungen im Bereich Texte im Internet (METIS), für die eine Freischaltung im Online-Service-Portal T.O.M. Voraussetzung ist, wenden Sie sich bitte an die Abteilung Personendaten und Verträge.
Email: personendaten@vgwort.de
Telefonnummer: 089 / 514 12 - 180