Lesungen und Vorträge
Die VG WORT nimmt das Recht des öffentlichen Vortrags eines erschienenen Werkes wahr. Hierunter fallen insbesondere Lesungen. Die Berechtigten behalten jedoch die Befugnis, selbst die Lesung zu veranstalten und, soweit sie der VG WORT davon Mitteilung machen, die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen. Ebenso behalten sie die Befugnis, jedermann das Recht einzuräumen, ihre Werke für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen.
In der Praxis nimmt die VG WORT das Vortragsrecht in folgenden Fällen nicht wahr:
Vorträge in Bühnenhäusern (z.B. Matineen) – im Unterschied zu Kinos oder Vortragssälen (ein Bühnenhaus ist ein Gebäude, soweit es von einem Sprech- und/oder Musiktheater, z. B. Staatstheater, städtische Bühnen, Landesbühnen und Privattheater, dauerhaft genutzt wird)
Verwendung von Werkteilen in anderen Werken, die öffentlich aufgeführt werden
Abendfüllende Veranstaltungen, die mit Werken nur eines Autors bestritten werden (wobei „abendfüllend“ die Zeitdauer, nicht die Tageszeit betrifft)
Szenische Darstellungen sowie Dramatisierungen
In allen übrigen Fällen ist der Veranstalter/Vortragende verpflichtet, die Zustimmung der VG WORT einzuholen und die Gebühren mit der VG WORT nach dem geltenden Tarif abzurechnen.
Lesen Sie dazu auch unser Merkblatt.
Sonstige öffentliche Wiedergabe
Die VG WORT nimmt das Recht
der öffentlichen Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG) sowie
der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen (§ 22 UrhG) wahr.
Das gleiche gilt für Vergütungsansprüche
für die nichtbühnenmäßige, keinem Gewerbezweck dienende und kostenlose öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes (§ 52 Abs. 1 UrhG) sowie
für die nichtbühnenmäßige, öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften (§ 52 Abs. 2 UrhG).
Die Vergütungen für die öffentliche Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen werden für die VG WORT von der GEMA eingezogen. Die Rechte für die öffentliche Wiedergabe durch Bild- und Tonträger werden unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar von der VG WORT wahrgenommen.