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Lesungen und Vorträge

Die VG WORT nimmt das Recht des öffentlichen Vortrags eines erschienenen Werkes wahr. Hierunter fallen insbesondere Lesungen. Die Berechtigten behalten jedoch die Befugnis, selbst die Lesung zu veranstalten und, soweit sie der VG WORT davon Mitteilung machen, die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen. Ebenso behalten sie die Befugnis, jedermann das Recht einzuräumen, ihre Werke für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen.

In der Praxis nimmt die VG WORT das Vortragsrecht in folgenden Fällen nicht wahr:

  • Vorträge in Bühnenhäusern (z.B. Matineen) – im Unterschied zu Kinos oder Vortragssälen (ein Bühnenhaus ist ein Gebäude, soweit es von einem Sprech- und/oder Musiktheater, z. B. Staatstheater, städtische Bühnen, Landesbühnen und Privattheater, dauerhaft genutzt wird)

  • Verwendung von Werkteilen in anderen Werken, die öffentlich aufgeführt werden

  • Abendfüllende Veranstaltungen, die mit Werken nur eines Autors bestritten werden (wobei „abendfüllend“ die Zeitdauer, nicht die Tageszeit betrifft)

  • Szenische Darstellungen sowie Dramatisierungen

In allen übrigen Fällen ist der Veranstalter/Vortragende verpflichtet, die Zustimmung der VG WORT einzuholen und die Gebühren mit der VG WORT nach dem geltenden Tarif abzurechnen.

Lesen Sie dazu auch unser Merkblatt.

Sonstige öffentliche Wiedergabe

Die VG WORT nimmt das Recht

  • der öffentlichen Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG) sowie

  • der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen (§ 22 UrhG) wahr.

Das gleiche gilt für Vergütungsansprüche

  • für die nichtbühnenmäßige, keinem Gewerbezweck dienende und kostenlose öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes (§ 52 Abs. 1 UrhG) sowie

  • für die nichtbühnenmäßige, öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften (§ 52 Abs. 2 UrhG).

Die Vergütungen für die öffentliche Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen werden für die VG WORT von der GEMA eingezogen. Die Rechte für die öffentliche Wiedergabe durch Bild- und Tonträger werden unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar von der VG WORT wahrgenommen.

FAQs

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Vortragsrecht

Die Lesungen müssen spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung angemeldet werden. Diese Frist ist auch in Ihrem Interesse. Wir prüfen zunächst unsere Zuständigkeit und verweisen Sie ggf. rechtzeitig an den Rechteinhaber.

Damit ein Werk gemeinfrei wird, müssen alle daran beteiligten Urheber länger als 70 Jahre tot sein. Sollte zum Beispiel ein Übersetzer noch nicht länger als 70 Jahre tot sein, muss noch eine Genehmigung eingeholt werden.

Nach § 15 Abs. 3 UrhG ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Eine Veranstaltung ist also öffentlich, wenn die Teilnehmer nicht mit dem Veranstalter oder miteinander befreundet oder verwandt sind.

Ein Bühnenhaus ist ein Gebäude, soweit es von einem Sprech- und/oder Musiktheater
(z.B. Staatstheater, städtische Bühnen, Landesbühnen und Privattheater) dauerhaft genutzt wird.

Vorträge ausschließlich eigener Werke durch den Autor selbst werden der VG WORT nicht gemeldet. Die Honorierung wird direkt zwischen dem Veranstalter und dem Autor oder dessen Verlag vereinbart.

Ihr persönlicher Kontakt

Veranstalter von Lesungen und Vorträgen

Telefonisch erreichen Sie unsere Kolleginnen und Kollegen persönlich zu den Bürozeiten. Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail – wir antworten so bald wie möglich.