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Die Lesungen müssen spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung angemeldet werden. Diese Frist ist auch in Ihrem Interesse. Wir prüfen zunächst unsere Zuständigkeit und verweisen Sie ggf. rechtzeitig an den Rechteinhaber.

Damit ein Werk gemeinfrei wird, müssen alle daran beteiligten Urheber länger als 70 Jahre tot sein. Sollte zum Beispiel ein Übersetzer noch nicht länger als 70 Jahre tot sein, muss noch eine Genehmigung eingeholt werden.

Nach § 15 Abs. 3 UrhG ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Eine Veranstaltung ist also öffentlich, wenn die Teilnehmer nicht mit dem Veranstalter oder miteinander befreundet oder verwandt sind.

Ein Bühnenhaus ist ein Gebäude, soweit es von einem Sprech- und/oder Musiktheater
(z.B. Staatstheater, städtische Bühnen, Landesbühnen und Privattheater) dauerhaft genutzt wird.

Vorträge ausschließlich eigener Werke durch den Autor selbst werden der VG WORT nicht gemeldet. Die Honorierung wird direkt zwischen dem Veranstalter und dem Autor oder dessen Verlag vereinbart.

Eigene öffentliche Lesungen können der VG WORT nicht gemeldet werden. Die Honorierung Ihrer Lesung vereinbaren Sie direkt mit dem Veranstalter. Von der VG WORT gibt es hierfür keine Tantiemen, weil keine erlaubte Zweitverwertung (wie z. B. das private Mitschneiden einer Rundfunksendung) möglich ist.

Die VG WORT nimmt das Recht des öffentlichen Vortrags von erschienenen Werken (v.a. Lesungen) für die von uns vertretenen Urheber und Verlage eingeschränkt wahr.
Nicht zuständig ist die VG WORT bei:

  • Lesungen in Theatern

  • abendfüllenden Lesungen mit Werken ein und desselben Autors

  • szenischen Darstellungen und Dramatisierungen

  • dem Einbau von Werkteilen in andere Werke, die öffentlich aufgeführt werden

In diesen Fällen muss die Genehmigungen direkt beim Autor bzw. seinem Verlag eingeholt werden.

Lesungen können hier angemeldet werden.

Nein, Sie müssen sich weder registrieren noch in das Meldeportal einloggen.

Ja, dafür müssen Sie die Lizenzvergabe der VG WORT mindestens zwei Wochen vorher unter Benennung von Werk, Lizenznehmer, Art und Umfang der eingeräumten Rechte in Textform mitteilen. Eine Abrechnung und Verteilung durch die VG WORT erfolgt in diesen Fällen nicht. Die Wahrnehmung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen bleibt hiervon unberührt.