Vergütungspflicht
Der Gesetzgeber hat in §§ 54, 54a, 54b UrhG eine Vergütungspflicht der Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien geregelt. Vergütungspflicht besteht für alle Geräte und Speichermedien, mit denen allein oder zusammen mit anderen Geräten Kopien zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden können.
Die Vergütungsansprüche für stehenden Text und stehendes Bild werden unmittelbar von der VG WORT und der VG Bild-Kunst eingezogen. Die Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von audio- und audiovisuellen Werken werden dagegen von der Zentralstelle für Private Überspielungsrechte (ZPÜ) geltend gemacht. Gerätemeldungen und Erstattungsanträge für diese Geräte und Medien erfolgen ebenfalls über die ZPÜ.
Die VG WORT hat einen Tarif veröffentlicht, der für veräußerte oder auf andere Weise in Verkehr gebrachte Geräte gilt, mit denen Kopien von Text und stehendem Bild erstellt werden können. Der Vergütungsanspruch wird einheitlich direkt von der VG WORT eingezogen. Zu diesen Geräten zählen:
Scanner
Telefaxgeräte
Thermo- oder Tintenstrahlfaxgeräte
Laserfaxgeräte
Drucker
Tintenstrahldrucker
Laserdrucker
Multifunktionsgeräte / Fotokopierer
Tintenstrahlmultifunktionsgeräte /-kopierer
Lasermultifunktionsgeräte / Laserkopierer
Mit dem Herstellerverband BITKOM e. V. besteht ein Gesamtvertrag. Mitglieder von BITKOM erhalten auf die geltenden Tarife einen Gesamtvertragsnachlass von 20 %.
Der Hersteller ist primärer Schuldner der Geräte- und Speichermedienvergütung, unabhängig davon, ob er die Geräte anschließend auf den Markt bringt.
Daneben haften der gewerbliche Importeur und der Händler der Geräte für die urheberrechtlichen Vergütungen.
Exportrückerstattung
Wenn Firmen neue, nicht gebrauchte Vervielfältigungsgeräte exportieren, für die sie beim Kauf die deutsche Urheberrechtsvergütung an den Importeur oder Hersteller bezahlt haben, können sie die Rückerstattung bei der VG WORT beantragen.
Auskunftspflicht nach § 54f UrhG
Händler und Importeure sind gemäß § 54f UrhG zur Auskunft verpflichtet. Die Auskunft bezieht sich auf Art (z. B. Laserdrucker), Typ (Typenbezeichnung des Herstellers) und Stückzahl der in Deutschland verkauften oder in Verkehr gebrachten Geräte.
Händler müssen auch ihre Bezugsquellen (Namen und Anschrift des Lieferanten sowie Art, Typ und Stückzahl der Geräte, die sie von diesen bezogen haben) in der Auskunft nennen.
Wenn die Auskünfte nicht, falsch oder unvollständig erteilt werden, kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
Bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft kann die VG WORT verlangen, dass der Auskunftspflichtige ihr oder einem von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher gewährt.