Zum Hauptinhalt Zum Index

Vergütungspflicht

Der Gesetzgeber hat in §§ 54, 54a, 54b UrhG eine Vergütungspflicht der Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien geregelt. Vergütungspflicht besteht für alle Geräte und Speichermedien, mit denen allein oder zusammen mit anderen Geräten Kopien zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden können.

Die Vergütungsansprüche für stehenden Text und stehendes Bild werden unmittelbar von der VG WORT und der VG Bild-Kunst eingezogen. Die Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von audio- und audiovisuellen Werken werden dagegen von der Zentralstelle für Private Überspielungsrechte (ZPÜ) geltend gemacht. Gerätemeldungen und Erstattungsanträge für diese Geräte und Medien erfolgen ebenfalls über die ZPÜ.

Die VG WORT hat einen Tarif veröffentlicht, der für veräußerte oder auf andere Weise in Verkehr gebrachte Geräte gilt, mit denen Kopien von Text und stehendem Bild erstellt werden können. Der Vergütungsanspruch wird einheitlich direkt von der VG WORT eingezogen.  Zu diesen Geräten zählen:

  • Scanner

  • Telefaxgeräte

  • Thermo- oder Tintenstrahlfaxgeräte

  • Laserfaxgeräte

  • Drucker

  • Tintenstrahldrucker

  • Laserdrucker

  • Multifunktionsgeräte / Fotokopierer

  • Tintenstrahlmultifunktionsgeräte /-kopierer

  • Lasermultifunktionsgeräte / Laserkopierer

Mit dem Herstellerverband BITKOM e. V. besteht ein Gesamtvertrag. Mitglieder von BITKOM erhalten auf die geltenden Tarife einen Gesamtvertragsnachlass von 20 %.

Der Hersteller ist primärer Schuldner der Geräte- und Speichermedienvergütung, unabhängig davon, ob er die Geräte anschließend auf den Markt bringt.

Daneben haften der gewerbliche Importeur und der Händler der Geräte für die urheberrechtlichen Vergütungen.

Exportrückerstattung

Wenn Firmen neue, nicht gebrauchte Vervielfältigungsgeräte exportieren, für die sie beim Kauf die deutsche Urheberrechtsvergütung an den Importeur oder Hersteller bezahlt haben, können sie die Rückerstattung bei der VG WORT beantragen.

Auskunftspflicht nach § 54f UrhG

Händler und Importeure sind gemäß § 54f UrhG zur Auskunft verpflichtet. Die Auskunft bezieht sich auf Art (z. B. Laserdrucker), Typ (Typenbezeichnung des Herstellers) und Stückzahl der in Deutschland verkauften oder in Verkehr gebrachten Geräte.

Händler müssen auch ihre Bezugsquellen (Namen und Anschrift des Lieferanten sowie Art, Typ und Stückzahl der Geräte, die sie von diesen bezogen haben) in der Auskunft nennen.

Wenn die Auskünfte nicht, falsch oder unvollständig erteilt werden, kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.

Bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft kann die VG WORT verlangen, dass der Auskunftspflichtige ihr oder einem von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher gewährt.

FAQs

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Gerätevergütung

Der Gesetzgeber hat in §§ 54, 54a, 54b Urheberrechtsgesetz (UrhG) eine Vergütungspflicht der Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien geregelt. Vergütungspflicht besteht für alle Geräte und Speichermedien, mit denen allein oder zusammen mit anderen Geräten Kopien zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden.

Die Vergütungspflicht für stehenden Text und stehendes Bild werden unmittelbar von der VG WORT und der VG Bild-Kunst eingezogen. Die Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von audio- und audiovisuellen Werken werden dagegen von der Zentrale für Private Überspielungsrechte (ZPÜ) geltend gemacht.

Hersteller und Importeure von Geräten und Speichermedien, die typischerweise für Privatkopien verwendet werden, sind nach §§ 54 Abs. 1, 54b Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig.

Der Hersteller ist primärer Schuldner der Geräte- und Speichermedienvergütung, unabhängig davon, ob er die Geräte anschließend auf den Markt bringt.

§ 54 Abs. 1 UrhG regelt, dass auch derjenige, der Geräte oder Speichermedien gewerblich einführt (Importeur) oder mit ihnen handelt (Händler), neben dem Hersteller als Gesamtschuldner zur Zahlung der Vergütung haftet. Die gesamtschuldnerische Haftung des Händlers kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen entfallen.

Für andere Importe gilt:

  • Kauft ein deutscher Händler von einem ausländischen Hersteller, so zahlt der deutsche Händler die Vergütungen.

  • Kauft ein deutscher Endkunde ohne Zwischenhandel (z. B. über einen Internetshop, der aus dem Ausland liefert), so haftet der ausländische Lieferant. 

Importeur i.S.v. § 54b Abs. 1 und 2 UrhG ist, wer gewerblich vergütungspflichtige Geräte aus dem Ausland importiert und diese in Deutschland veräußert oder anderweitig in Verkehr bringt.

Ein Importeur kann auch Hersteller und/oder Händler sein.

Händler und Importeure sind gemäß § 54f UrhG zur Auskunft verpflichtet. Die Auskunft bezieht sich auf Art (z. B. Laserdrucker), Typ (Typenbezeichnung des Herstellers) und Stückzahl der in Deutschland verkauften oder in Verkehr gebrachten Geräte. Näheres finden Sie unter Tarif.

Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt,

  • soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem der Händler die Geräte oder die Speichermedien bezieht, an einem Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist oder

  • wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Speichermedien und seine Bezugsquelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.

Ihr persönlicher Kontakt

Hersteller, Importeure, Händler von Vervielfältigungsgeräten

Telefonisch erreichen Sie unsere Kolleginnen und Kollegen persönlich zu den Bürozeiten. Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail – wir antworten so bald wie möglich.