Der Gesetzgeber hat in §§ 54, 54a, 54b Urheberrechtsgesetz (UrhG) eine Vergütungspflicht der Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien geregelt. Vergütungspflicht besteht für alle Geräte und Speichermedien, mit denen allein oder zusammen mit anderen Geräten Kopien zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden.
Die Vergütungspflicht für stehenden Text und stehendes Bild werden unmittelbar von der VG WORT und der VG Bild-Kunst eingezogen. Die Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von audio- und audiovisuellen Werken werden dagegen von der Zentrale für Private Überspielungsrechte (ZPÜ) geltend gemacht.
Hersteller und Importeure von Geräten und Speichermedien, die typischerweise für Privatkopien verwendet werden, sind nach §§ 54 Abs. 1, 54b Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig.
Der Hersteller ist primärer Schuldner der Geräte- und Speichermedienvergütung, unabhängig davon, ob er die Geräte anschließend auf den Markt bringt.
§ 54 Abs. 1 UrhG regelt, dass auch derjenige, der Geräte oder Speichermedien gewerblich einführt (Importeur) oder mit ihnen handelt (Händler), neben dem Hersteller als Gesamtschuldner zur Zahlung der Vergütung haftet. Die gesamtschuldnerische Haftung des Händlers kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen entfallen.
Für andere Importe gilt:
Kauft ein deutscher Händler von einem ausländischen Hersteller, so zahlt der deutsche Händler die Vergütungen.
Kauft ein deutscher Endkunde ohne Zwischenhandel (z. B. über einen Internetshop, der aus dem Ausland liefert), so haftet der ausländische Lieferant.
Importeur i.S.v. § 54b Abs. 1 und 2 UrhG ist, wer gewerblich vergütungspflichtige Geräte aus dem Ausland importiert und diese in Deutschland veräußert oder anderweitig in Verkehr bringt.
Ein Importeur kann auch Hersteller und/oder Händler sein.
Händler und Importeure sind gemäß § 54f UrhG zur Auskunft verpflichtet. Die Auskunft bezieht sich auf Art (z. B. Laserdrucker), Typ (Typenbezeichnung des Herstellers) und Stückzahl der in Deutschland verkauften oder in Verkehr gebrachten Geräte. Näheres finden Sie unter Tarif.
Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt,
soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem der Händler die Geräte oder die Speichermedien bezieht, an einem Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist oder
wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Speichermedien und seine Bezugsquelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.
Die Auskunft richten Sie bitte an geraetemeldung@vgwort.de.
In Planung ist ein Portal, über das künftig die Meldungen abgegeben werden können.
Wird der Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nachgekommen, kann der doppelte Vergütungssatz gemäß § 54e Abs. 2 UrhG und § 54f Abs. 3 UrhG verlangt werden.
Die VG WORT kann die Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats verlangen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu überprüfen.
Die VG WORT hat über eingehende Händlerauskünfte und Marktrecherchen Kenntnis davon erhalten, dass Ihre Firma vergütungspflichtige Geräte in den Verkehr bringt.
Nähere Angaben zu den Vergütungssätzen finden Sie in unserem Tarif.
Wenn Firmen neue, nicht gebrauchte Geräte exportieren, für die sie beim Kauf die deutsche Urheberrechtsvergütung an den Importeur oder Hersteller bezahlt haben, können sie die Rückerstattung dieser Abgabe bei der VG WORT beantragen.
Wirtschaftsprüfertestat (Rückfragen hierzu richten Sie bitte an geraetemeldung@vgwort.de)
Hilfsweise können auch die nachfolgenden Nachweise vorgelegt werden:
Exportpapiere oder Verbringungsnachweise, Ausgangsvermerke oder vergleichbare Dokumente, welche die Verbringung ins Ausland bestätigen, sowie Einkaufsrechnungen in der o. g. Form.