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Betreiber

Die Vergütungsansprüche der Urheber für gesetzlich erlaubte Vervielfältigungen sind im Urheberrechtsgesetz (§§ 54 - 54h UrhG) geregelt.  

Die VG WORT legt die Vergütungshöhe fest, stellt Tarife auf und schließt Gesamtverträge mit den Verbänden der Vergütungspflichtigen ab.

Betreiber ist jeder (Einzelkaufmann, Unternehmen, Einrichtung oder Institution), der ein Kopiergerät/Multifunktionsgerät oder einen Drucker (auch Münz- und Wertkartengeräte) auf eigene Rechnung aufstellt und unterhält, ob als Eigentümer oder Mieter eines Gerätes oder auch, wenn er ein Gerät geleast hat.

Die Betreibervergütung bemisst sich nach Art und Zahl der Geräte sowie nach Art und Lage des Betriebs bzw. Gerätestandorts. Sie wird pauschal einmal pro Gerät und Kalenderjahr entrichtet.

Folgende Einrichtungen kommen als Betreiber in Betracht:

  • Copyshops und Einzelhandelsbetriebe

  • Bibliotheken

  • Kommunen

  • Hochschulen

  • Bildungseinrichtungen

  • Schulen

  • Volkshochschulen

Die Betreibervergütung ist für Multifunktionsgeräte/Kopierer und für Drucker zu bezahlen.

Geräte

Kopierer und Multifunktionsgeräte sind Geräte, die der Vervielfältigung auf Papier dienen und die Funktionen von mehreren, ansonsten getrennt anzuschaffenden Geräten in einem Gehäuse vereinen, solange sie über ein festes Vorlagenglas verfügen.

 Ausgenommen von der Melde- und Vergütungspflicht sind

  • Flachdruckmaschinen (z. B.  Offsetdruck, Blechdruck), Hochdruckmaschinen (z. B. Buchdruck, Flexodruck), Tiefdruckmaschinen (z. B. Rakeltiefdruck – Rollendruck und Bogendruck), Großformatkopiergeräte ab DIN A2, Durchdruckmaschinen (z. B. Siebdruck, Filmdruck, Schablonendruckgeräte) sowie Mikrofilmaufnahmegeräte.

Drucker sind Geräte, die digitale Vorlagen auf Papier (mindestens DIN A4, höchstens DIN A3)  vervielfältigen, also Tintenstrahldrucker, Laserdrucker, sowie LED-, Gel-, Wachs- oder Festtintentechnologien.

Ausgenommen von der Melde- und Vergütungspflicht sind

  • Nadel- oder Punktmatrixdrucker, Bandbeschriftungsgeräte, Etiketten-, Label-, Kassen- und Fotodrucker, die ausschließlich Sonderformate unter DIN A4 verarbeiten, Drucker für Verpackungen, Proof-Drucker, Rollendrucksysteme, Drucksysteme zum Bedrucken von Materialien aus Kunststoff, Systeme zum Körperdruck, Systeme zum Bedrucken starrer Materialien, 3D-Druckmaschinen sowie Drucksysteme für Textilien.

  • Drucker mit einer Druckgeschwindigkeit von 85 DIN A4-Seiten/Minute und schneller für den Schwarzweiß-Druck und 60 DIN A4-Seiten/Minute und schneller für den Farb-Druck. Auch diese Drucker können im Rahmen des Kontrollbesuchs gem. § 54g UrhG erfasst werden, obwohl derzeit dafür keine Vergütung zu zahlen ist.

Stand-alone Scanner sind nicht melde- und vergütungspflichtig.

Die Definition der Geräte und die Höhe der Einzeltarife, für die die Betreibervergütung anfällt, finden Sie in der Tarifübersicht zur Betreibervergütung auch zum Download.

Copyshops

Betriebe, deren Tätigkeitsschwerpunkt auf dem entgeltlichen Anbieten von Vervielfältigungsleistungen liegt (auch wenn nur ein oder zwei Geräte in einer Betriebseinheit bereitgehalten werden) und solche, die pro Standort mindestens drei Geräte für die entgeltliche Herstellung von Vervielfältigungen bereithalten, werden als Copyshop bezeichnet. Eine Firmenbezeichnung, die einen Hinweis auf Kopierleistungen beinhaltet, kann dabei eine Vermutung für den Tätigkeitsschwerpunkt begründen (z. B. „Copy an der Uni“, „Druck Maier“ oder Ähnliches). Dies gilt ebenso für den Eintrag im Gewerberegister, sofern daraus hervorgeht, dass der Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Vervielfältigen liegt. Bei der Frage, ob der Tätigkeitsschwerpunkt des Betriebs auf dem Vervielfältigen liegt, zählen alle Kopiergeräte und Drucker, auch die Geräte, die nach dem aktuellen Tarif nicht vergütungspflichtig sind.

Die Höhe der Vergütung richtet sich für diese Betriebe nach der Nähe zu einer Hochschule:

  • Liegt der Betrieb in Hochschulnähe (Entfernung zur Hochschule beträgt zu Fuß weniger als 500 m), gilt Tarif A

  • Liegt der Betrieb in einer Stadt mit Hochschule, aber nicht in Hochschulnähe (Entfernung zur Hochschule beträgt zu Fuß mehr als 500 m), gilt Tarif B

  • Liegt der Betrieb in einer Stadt ohne Hochschule, gilt Tarif C.

Einzelhandelsbetriebe

Hierzu zählen alle Einzelhandelsbetriebe (z. B. Warenhaus/Verbraucher-, Super- oder Baumärkte, Läden für Büromaschinen, Bürobedarf, Schreibwaren; Postagenturen, Werbeagenturen, Drogerien, Fotogeschäfte, Textildruckbetriebe, Internetcafés, Kiosk/Lotto-Toto/Tabak/Presse-Läden, Tankstellen), sofern dort Geräte entgeltlich bereitgehalten werden. Dieser Tarif gilt insbesondere für Münz- oder Wertkartengeräte an Schulen und Volkshochschulen und Standorte wie Hotels oder Gemeindeverwaltungen.

Die Vergütung für Geräte wird in diesen Betrieben im Tarif E abgerechnet.

An- und Abmeldung

Die Auskunft über jedes entgeltlich bereit gehaltene Gerät muss einmal jährlich erteilt werden, erstmals unverzüglich nach dessen Aufstellung, spätestens jedoch am dritten Werktag des Monats nach der Aufstellung. Der Betreiber kommt seiner gesetzlichen Auskunftspflicht nach, wenn er der VG WORT alle für die Berechnung der Betreibervergütung erforderlichen Angaben macht:

  • Standort (vollständige Adresse, Inhaber)

  • Anzahl der Geräte an jedem Standort

  • Gerätehersteller, -typ

  • Lage des Betriebs/Tätigkeitsschwerpunkt

  • Zeitpunkt der Inbetriebnahme bzw. Außerbetriebnahme

Die Meldung von Geräten und Standorten ist elektronisch über das Meldeportal vorzunehmen oder auch auf Papier möglich.

Einzelheiten zur Meldung oder Abmeldung von Geräten sowie zum Gesamtvertragsrabatt sind im Merkblatt zur Betreibervergütung zusammengefasst.

Die Zahlung der geschuldeten Vergütung ist 30 Tage nach Zugang der Rechnung fällig.

Gesamtvertragsrabatt

Als Mitglied eines Verbandes, mit dem die VG WORT einen Gesamtvertrag geschlossen hat, erhält der Betreiber einen Nachlass in Höhe von 20 % auf den anwendbaren Tarif. Um den Nachlass zu erhalten, muss der Betreiber seine Mitgliedschaft im Verband gegenüber der VG WORT nachweisen. Der Nachweis (eine aktuelle Bestätigung des Verbandes bzw. Rechnung über den Mitgliedsbeitrag) muss mit der Auskunft vorgelegt werden und kann entweder

  • bei Ihrer Onlinemeldung über das Meldeportal  als PDF-Scan hochgeladen werden oder

  • als PDF-Scan an die E-Mail-Adresse repro@vgwort.de oder

  • in Kopie per Post an die VG WORT, Repro Betreiber, Untere Weidenstr. 5, 81543 München gesendet werden.

Kommt der Betreiber seiner Auskunftspflicht schuldhaft nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden (§ 54f UrhG).

Kontrolle durch die VG WORT

Um die Gleichbehandlung der Betreiber sicherzustellen, kontrolliert die VG WORT die erteilten Auskünfte und führt Kontrollbesuche vor Ort durch (vgl. § 54g UrhG). Der Betreiber muss dazu den Außendienstmitarbeitern der VG WORT das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten gestatten. Der Außendienst sorgt dafür, dass vermeidbare Betriebsstörungen bei diesem Kontrollbesuch unterbleiben (siehe Information zum Außendienstbesuch).

FAQs

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Betreibervergütung

Urheber sollen für legale Privatkopien einen Ausgleich für die Einschränkung ihrer Rechte erhalten. Diese Privatkopievergütung wird unter anderem von Betreibern von Vervielfältigungsgeräten verlangt (Betreibervergütung). Die Betreibervergütung ist in § 54c Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt.

Der Vergütungsanspruch der Urheber für Vervielfältigungen ihrer Werke zum privaten und eigenen Gebrauch ist im Urheberrechtsgesetz geregelt und kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die VG WORT legt die Vergütungshöhe fest, stellt Tarife auf und schließlich Gesamtverträge mit den Verbänden der Vergütungspflichtigen ab.

Betreiber ist jeder (Einzelkaufmann, Unternehmen, Einrichtung oder Institution), der ein Kopiergerät auf eigene Rechnung aufstellt und unterhält, als Eigentümer oder Mieter eines Gerätes oder auch, wenn er ein Gerät geleast hat. Der Vergütungsanspruch entsteht auch dann, wenn ein Gerät nur teilweise dafür bestimmt ist und dazu genutzt wird, vergütungspflichtige Vervielfältigungen vorzunehmen. Betreiber sind insbesondere auch Aufsteller von Münz- und Wertkartengeräten. Meldepflichtig ist derjenige, auf dessen Rechnung die Geräte aufgestellt werden.

Bei der Vergütungspflicht kommt es nicht darauf an, ob der Angestellte oder der Kunde selbst die Vervielfältigung anfertigt oder ob das Gerät frei zugänglich ist oder nicht.

Die Betreibervergütung bemisst sich nach Art und Zahl der Geräte sowie nach Lage des Gerätestandortes; die Vergütung ist pauschal einmal jährlich zu zahlen.

Bei der Betreibervergütung handelt es sich um eine Jahresrechnung. Diese kann jederzeit – auch zu Beginn des jeweiligen Nutzungsjahres – gestellt werden. Der Anspruch entsteht somit nicht erst nach Ablauf eines Kalenderjahres. Dies gilt auch für Geräte, die außer Betrieb genommen werden. Die zuviel gezahlte Vergütung wird verrechnet. Falls dies nicht möglich ist, wird sie erstattet.

Nähere Angaben zu den Vergütungssätzen finden Sie in unserem Tarif.

Der geltende Tarif der VG WORT gemäß § 54c UrhG umfasst alle Kopiergeräte, d. h. herkömmliche Fotokopiergeräte, Multifunktionsgeräte, die die Funktionen von mehreren, ansonsten getrennt anzuschaffenden Geräten in einem Gehäuse vereinen, solange sie über ein festes Vorlagenglas verfügen, sowie Drucker („Digitaldrucker“), die digitale Vorlagen auf Papier vervielfältigen können. Dies gilt unabhängig davon, ob dies im Wege des Tintenstrahldrucks, des Laserdrucks oder mittels LED-, Gel-, Wachs- oder Festtintentechnologien geschieht.

Digitaldrucker sind vergütungspflichtig, wenn sie Papier mindestens im Format DIN A4 und nicht größer als im Format DIN A3 verarbeiten können.

Digitaldrucker mit folgenden Geschwindigkeiten

  • für den Schwarzweiß-Druck: 85 DIN A4-Seiten/Minute und schneller

  • für den Farb-Druck: 60 DIN A4-Seiten/Minute und schneller

Von dem Tarif ausgeschlossen sind auch folgende Maschinen und Geräte der Druckindustrie:

  • Flachdruckmaschinen (z. B. Offsetdruck, Blechdruck)

  • Hochdruckmaschinen (z. B. Buchdruck, Flexodruck)

  • Tiefdruckmaschinen (z .B. Rakeltiefdruck-Rollendruck und Bogendruck)

  • Großformatkopiergeräte ab DIN A2

  • Durchdruckmaschinen (z. B. Siebdruck, Filmdruck, Schablonendruckgeräte sowie

  • Mikrofilmaufnahmegeräte

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Betreiber von Vervielfältigungsgeräten

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