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Urheber sollen für legale Privatkopien einen Ausgleich für die Einschränkung ihrer Rechte erhalten. Diese Privatkopievergütung wird unter anderem von Betreibern von Vervielfältigungsgeräten verlangt (Betreibervergütung). Die Betreibervergütung ist in § 54c Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt.

Der Vergütungsanspruch der Urheber für Vervielfältigungen ihrer Werke zum privaten und eigenen Gebrauch ist im Urheberrechtsgesetz geregelt und kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die VG WORT legt die Vergütungshöhe fest, stellt Tarife auf und schließlich Gesamtverträge mit den Verbänden der Vergütungspflichtigen ab.

Betreiber ist jeder (Einzelkaufmann, Unternehmen, Einrichtung oder Institution), der ein Kopiergerät auf eigene Rechnung aufstellt und unterhält, als Eigentümer oder Mieter eines Gerätes oder auch, wenn er ein Gerät geleast hat. Der Vergütungsanspruch entsteht auch dann, wenn ein Gerät nur teilweise dafür bestimmt ist und dazu genutzt wird, vergütungspflichtige Vervielfältigungen vorzunehmen. Betreiber sind insbesondere auch Aufsteller von Münz- und Wertkartengeräten. Meldepflichtig ist derjenige, auf dessen Rechnung die Geräte aufgestellt werden.

Bei der Vergütungspflicht kommt es nicht darauf an, ob der Angestellte oder der Kunde selbst die Vervielfältigung anfertigt oder ob das Gerät frei zugänglich ist oder nicht.

Die Betreibervergütung bemisst sich nach Art und Zahl der Geräte sowie nach Lage des Gerätestandortes; die Vergütung ist pauschal einmal jährlich zu zahlen.

Bei der Betreibervergütung handelt es sich um eine Jahresrechnung. Diese kann jederzeit – auch zu Beginn des jeweiligen Nutzungsjahres – gestellt werden. Der Anspruch entsteht somit nicht erst nach Ablauf eines Kalenderjahres. Dies gilt auch für Geräte, die außer Betrieb genommen werden. Die zuviel gezahlte Vergütung wird verrechnet. Falls dies nicht möglich ist, wird sie erstattet.

Nähere Angaben zu den Vergütungssätzen finden Sie in unserem Tarif.

Der geltende Tarif der VG WORT gemäß § 54c UrhG umfasst alle Kopiergeräte, d. h. herkömmliche Fotokopiergeräte, Multifunktionsgeräte, die die Funktionen von mehreren, ansonsten getrennt anzuschaffenden Geräten in einem Gehäuse vereinen, solange sie über ein festes Vorlagenglas verfügen, sowie Drucker („Digitaldrucker“), die digitale Vorlagen auf Papier vervielfältigen können. Dies gilt unabhängig davon, ob dies im Wege des Tintenstrahldrucks, des Laserdrucks oder mittels LED-, Gel-, Wachs- oder Festtintentechnologien geschieht.

Digitaldrucker sind vergütungspflichtig, wenn sie Papier mindestens im Format DIN A4 und nicht größer als im Format DIN A3 verarbeiten können.

Digitaldrucker mit folgenden Geschwindigkeiten

  • für den Schwarzweiß-Druck: 85 DIN A4-Seiten/Minute und schneller

  • für den Farb-Druck: 60 DIN A4-Seiten/Minute und schneller

Von dem Tarif ausgeschlossen sind auch folgende Maschinen und Geräte der Druckindustrie:

  • Flachdruckmaschinen (z. B. Offsetdruck, Blechdruck)

  • Hochdruckmaschinen (z. B. Buchdruck, Flexodruck)

  • Tiefdruckmaschinen (z .B. Rakeltiefdruck-Rollendruck und Bogendruck)

  • Großformatkopiergeräte ab DIN A2

  • Durchdruckmaschinen (z. B. Siebdruck, Filmdruck, Schablonendruckgeräte sowie

  • Mikrofilmaufnahmegeräte

Nein, die private Nutzung sowie die verwaltungsinterne Nutzung sind nicht vergütungspflichtig.

Ja, sowohl der Standort als auch der Tätigkeitsschwerpunkt können ausschlaggebend für die Betreibervergütung sein. Nähere Angaben hierzu finden Sie in unserem Tarif.

Als Mitglied eines Verbandes, der mit der VG WORT einen Gesamtvertrag geschlossen hat, erhält der Betreiber einen Nachlass von 20 % auf alle Tarife. Der Betreiber muss seine Mitgliedschaft im Verband gegenüber der VG WORT für das jeweilige Nutzungsjahr nachweisen. Der entsprechende Nachweis (Beleg über die Beitragszahlung, Bestätigung des jeweiligen Verbandes) muss mit der jährlichen Auskunft über Ihre Geräte vorgelegt werden. Nähere Angaben finden Sie in der Liste der Verbände.

Die Auskunft über jedes vergütungspflichtige Gerät muss einmal jährlich, erstmals unverzüglich nach dessen Aufstellung erteilt werden, spätestens jedoch am dritten Werktag des Monats nach der Aufstellung. Sie kommen Ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nach, indem Sie der VG WORT alle für die Berechnung der Betreibervergütung erforderlichen Angaben (Name, Adresse, Kontaktdaten, Geräte, Tarifklasse, Nutzungsdauer) mitteilen.

Alle Betreiber erhalten eine Aufforderung per Post oder E-Mail in Textform. Die Auskunft kann und sollte auf unserem Online-Meldeportal erteilt werden. Meldungen über das Online-Meldeportal sind jederzeit möglich, unabhängig davon, ob Sie bereits eine schriftliche Meldeaufforderung erhalten haben oder nicht.

Falls eine elektronische Meldung nicht möglich ist, kann die Meldung auch auf Papierformular sowie formlos schriftlich per Post oder Fax erteilt werden.

Werden Geräte außer Betrieb genommen, muss dies der VG WORT unverzüglich nach Abbau, spätestens aber am dritten Werktag des Monats nach dem Abbau schriftlich mitgeteilt werden. In diesem Fall gilt der anteilige Vergütungssatz für die Anzahl der Kalendermonate, in denen das Gerät in Betrieb war (Zwölfteilung). Zuviel bezahlte Beträge werden verrechnet; falls dies nicht möglich ist, werden sie erstattet.

Kommt der Betreiber seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann gemäß § 54f Abs. 3 UrhG der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.

Um die Gleichbehandlung der Betreiber sicherzustellen, kontrolliert die VG WORT die erteilten Auskünfte und führt gemäß § 54f UrhG Kontrollbesuche vor Ort durch. Der Betreiber muss dazu den Außendienstmitarbeitern der VG WORT das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten gestatten. Der Außendienst sorgt dafür, dass vermeidbare Betriebsstörungen bei diesem Kontrollbesuch unterbleiben (siehe: Information zum Außendienstbesuch).