§ 1
(1) Der Berechtigte überträgt der VG WORT nach Maßgabe von § 2 die folgenden Rechte und Ansprüche zur treuhänderischen Wahrnehmung:
1. das Vermietrecht für Vervielfältigungsstücke (§ 17 UrhG);
2. den Vergütungsanspruch für die Vermietung von Bild- oder Tonträgern (§ 27 Abs. 1 UrhG);
3. den Vergütungsanspruch für das Verleihen von Vervielfältigungsstücken durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen (§ 27 Abs. 2 UrhG);
4. den Vergütungsanspruch (audio- und audiovisueller Bereich) gegen Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 sowie §§ 60a bis 60f UrhG benutzt wird (§§ 54 Abs. 1, 54b Abs. 1 UrhG);
5. das Recht
a) der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG);
b) der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22 UrhG);
c) der Weiterleitung von Hörfunk- und/oder Fernsehprogrammen sowie mittels Bild- und/oder Tonträgern durch Verteileranlagen an Einzelempfangsgeräte in Hotels, Pensionen, Gasthöfen und anderen Beherbergungsbetrieben sowie in Krankenhäusern, Altenheimen, Justizvollzugsanstalten u. ä. Einrichtungen (§ 20 i.V. mit § 15 Abs. 2 und 3 UrhG);
6. a) den Vergütungsanspruch für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren in Pressespiegeln (§ 49 Abs. 1 S. 2 UrhG) sowie;
b) das Recht der Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe einschließlich der Zugänglichmachung von Artikeln aus Zeitungen (Tages- und Wochenblättern) und Rundfunkkommentaren über Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur in sog. elektronischen Pressespiegeln, soweit diese nur für interne Zwecke bestimmt und für die Nutzer kostenlos sind; der Berechtigte kann dieses Recht jederzeit zurückrufen;
7. a) den Vergütungsanspruch (Textbereich) gegen Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 sowie §§ 60a bis 60f UrhG benutzt wird (§§ 54 Abs. 1, 54b Abs. 1 UrhG);
b) das Recht der Vervielfältigung (Textbereich) zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch im Rahmen des nach § 53 Abs. 1 und 2 Zulässigen, auch soweit nicht nur einzelne Vervielfältigungsstücke hergestellt werden (§ 53 UrhG);
c) den Vergütungsanspruch gem. § 54c UrhG (Betreibervergütung) einschließlich des Rechts zur Durchführung von Kontrollbesuchen in Kopierläden o.ä. (§ 54g UrhG);
8. das Recht zur Vervielfältigung von Werken für den Unterrichtsgebrauch an Schulen (Bereichsausnahme von der gesetzlichen Lizenz in § 60a Abs. 3 Nr. 2 UrhG) im Umfang des nach § 60a Abs. 1 und 2 UrhG Zulässigen;
9. (weggefallen)
10. den Vergütungsanspruch gegen Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien für die Nutzung von Werken in Sammlungen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§§ 60b, 60h Abs. 1 UrhG);
11. den Vergütungsanspruch für die Aufnahme in Sammlungen für den religiösen Gebrauch gem. § 46 Abs. 4 UrhG einschließlich des Rechts, die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung in Empfang zu nehmen und weiterzuleiten (§ 46 Abs. 3 UrhG), wobei der Versand der Mitteilung in Textform ausreicht;
12. das Recht
a) zur Sendung (§ 20 UrhG) einschließlich des Rechts der Weitersendung sowie der Direkteinspeisung (§ § 20b Abs. 1, 20d UrhG);
b) zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) in Abrufdiensten von Rundfunkveranstaltern für einen Zeitraum von nicht länger als 12 Monaten beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Zugänglichmachung;
soweit es sich um die Nutzung von nicht mehr als 10 Minuten (audiovisuelle Nutzung) oder 15 Minuten (Audionutzung) aus einem verlegten Werk (Lesung) oder von erschienenen Sprachtonträgern handelt; nicht unter diese „Kleinen Senderechte“ fallen szenische oder bildliche Darstellungen und/oder Dramatisierung sowie Nutzungen aus dramatischen Werken;
13. das Recht des öffentlichen Vortrages eines erschienenen Werkes (§ 19 Abs. 1 UrhG); der Berechtigte behält jedoch die Befugnis, selbst den Vortrag zu veranstalten und, soweit er der VG WORT davon Mitteilung macht, die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen;
14. (weggefallen)
15. den Vergütungsanspruch
a) für die nicht bühnenmäßige, keinem Erwerbszweck dienende und kostenlose öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werks (§ 52 Abs. 1 UrhG);
b) für die nicht bühnenmäßige, öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werks bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften (§ 52 Abs. 2 UrhG);
16. (weggefallen)
17. a) den Vergütungsanspruch für die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weitersendung sowie die Direkteinspeisung (§§ 20b Abs. 2, 20d UrhG);
b) das Recht der Weitersendung sowie der Direkteinspeisung (§§ 20b Abs. 1, 20d UrhG) von filmunabhängig vorbestehenden Werken;
18. den Vergütungsanspruch für das Unterlassen der fristgemäßen Löschung von aufgezeichneten Schulfunksendungen (§ 47 Abs. 2 S.2 UrhG);
19. das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung (§§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 1 UrhG) ereignisbezogener, berichterstattender und dokumentierender Hörfunk- und Fernsehsendungen für Unterrichts- und Weiterbildungszwecke;
20. (weggefallen)
21. das Recht, auf Tonträgern oder Bildtonträgern aufgezeichnete Werke
a) durch Pay-TV, Pay-Radio, pay-per-view oder ähnliche Einrichtungen zu senden (§ 20 UrhG) und
b) durch Video-on-demand, Radio on-demand oder ähnliche Einrichtungen, in denen das Werk der Öffentlichkeit zum individuellen Abruf zugänglich gemacht wird, öffentlich wiederzugeben;
diese Rechteeinräumung gilt nur soweit und solange, wie die entsprechende Rechteeinräumung und deren angemessene Vergütung nicht Gegenstand von Tarifverträgen oder Individualverträgen ist;
22. das Recht, Beiträge, die in gedruckten Sammlungen oder Sammelwerken erschienen sind, einzuspeichern und aufgrund eines Angebots an die Öffentlichkeit einzelnen oder mehreren Angehörigen der Öffentlichkeit durch digitale Übertragung zugänglich zu machen, sofern der Verleger dieser Sammlung oder dieses Sammelwerks die Nutzung selbst vornimmt oder seine Einwilligung hierzu gegeben hat. Diese Rechteeinräumung gilt nur für Beiträge, die zu einem Zeitpunkt erschienen sind, als diese Nutzungsart unbekannt war; für später erschienene Beiträge gilt sie nur, solange keine individuelle Rechteeinräumung erfolgt. Das Senderecht (§ 20 UrhG) bleibt unberührt;
23. a) den Vergütungsanspruch für den Kopienversand auf Einzelbestellung durch Bibliotheken §§ 60e Abs. 5, 60h Abs. 1 UrhG);
b) das Recht der Vervielfältigung und Übermittlung per Post, Fax und in elektronischer Form auf Einzelbestellung durch Bibliotheken im Umfang des nach § 60e Abs. 5 UrhG Zulässigen, soweit kommerzielle Zwecke verfolgt werden; im Hinblick auf eine elektronische Übermittlung gilt diese Rechteeinräumung nur, wenn der Zugang zu den Werkteilen oder Beiträgen nicht mittels einer vertraglichen Vereinbarung ermöglicht wird (Nachweis durch Eintrag in die Elektronische Zeitschriftenbibliothek);
24. den Vergütungsanspruch für die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken für Menschen mit Behinderungen (§ 45a Abs. 2 UrhG) sowie das Recht, solche Ausgaben in elektronischer Form zu übermitteln;
25. den Vergütungsanspruch
a) für die Vervielfältigung und Umwandlung von Werken in ein barrierefreies Format für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung (§ 45c Abs. 1, 4 UrhG);
b) für das Verleihen, Verbreiten sowie für die öffentliche Zugänglichmachung oder die sonstige öffentliche Wiedergabe von nach § 45c Abs. 1 UrhG hergestellten Vervielfältigungsstücken durch befugte Stellen an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung oder andere befugte Stellen (§ 45c Abs. 2, 4 UrhG);
26. den Vergütungsanspruch für die Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und öffentliche Wiedergabe in sonstiger Weise zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre in Bildungseinrichtungen (§§ 60a Abs. 1, 60h Abs. 1 UrhG);
27. den Vergütungsanspruch für die Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung für wissenschaftliche Forschungszwecke (§§ 60c, 60h Abs.1 UrhG);
28. den Vergütungsanspruch für Text und Data Mining (§§ 60d, 60h Abs. 1 UrhG);
29. den Vergütungsanspruch für die Zugänglichmachung von Werken an Terminals in Bibliotheken, Archiven, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugänglichen Museen und Bildungseinrichtungen (§§ 60e Abs. 4, 60f Abs. 1, 60h Abs. 1 UrhG);
30. den Vergütungsanspruch für die Verbreitung von Vervielfältigungen eines Werkes zu Restaurierungszwecken und für das Verleihen von restaurierten Werken sowie von Vervielfältigungsstücken von Zeitungen, vergriffenen oder zerstörten Werken durch Bibliotheken, Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie durch öffentlich zugängliche Museen und Bildungseinrichtungen (§§ 60e Abs. 2, 60f Abs. 1, 60h Abs. 1 UrhG);
31. den Vergütungsanspruch für die Verbreitung von Vervielfältigungen eines in § 2 Abs. 1 Nummer 4 bis 7 UrhG genannten Werkes durch Bibliotheken, Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie durch öffentlich zugängliche Museen und Bildungseinrichtungen, soweit dies im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausstellung eines Werkes oder zur Dokumentation des Bestandes der Bibliothek, des Archivs, des Museums oder der Einrichtung erfolgt (§§ 60e Abs. 3, 60f Abs. 1, 60h Abs. 1 UrhG);
32. den Vergütungsanspruch für die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Werken durch das Deutsche Patent- und Markenamt zum Zwecke der Berücksichtigung des Standes der Technik in Verfahren vor dem Patentamt (§ 29a Abs. 3 PatG);
33. den Anspruch auf eine gesonderte Vergütung für die Aufnahme neuer Nutzungsarten im Rahmen von § 137l UrhG aufgrund von Altverträgen, die zwischen dem 01.01.1966 und dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden;
34. das Recht, verlegte Schriftwerke, die nicht verfügbar sind (§ 52b Abs. 1 VGG) und mindestens vor 30 Jahren letztmalig veröffentlicht wurden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und in sonstiger Weise öffentlich wiederzugeben, soweit es um Nutzungen der Kulturerbe-Einrichtungen zu nicht kommerziellen Zwecken geht und sich die nicht verfügbaren Werke im Bestand der Einrichtung befinden. Die Rechtseinräumung kann jederzeit widerrufen werden;
35. das Recht der vollständigen und unveränderten öffentlichen Zugänglichmachung (Spiegelung) von Telemedienangeboten von Sendeunternehmen durch Weitersendeunternehmen innerhalb ihres Weitersendedienstes;
36. das Recht, analoge oder digitale Vervielfältigungen von Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werks oder von Werken geringen Umfangs, die jeweils zuvor rechtmäßig erworben wurden,
a) auf Papier oder einem ähnlichen Träger zu vervielfältigen einschließlich des Rechts, die Vervielfältigungsstücke für interne Zwecke eines Unternehmens, einer sonstigen gewerblichen Einrichtung oder einer Behörde zu nutzen und weiterzugeben;
b) in digitale Daten umzuwandeln, wenn das Ausgangswerk vom Berechtigten nicht in digitaler Form angeboten wird;
c) in einem elektronischen Netzwerk zu speichern und einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Teilnehmern (Beschäftigte oder sonstige Erfüllungsgehilfen eines Unternehmens, einer sonstigen gewerblichen Einrichtung oder einer Behörde) öffentlich zugänglich zu machen;
d) für interne Zwecke eines Unternehmens, einer sonstigen gewerblichen Einrichtung oder einer Behörde zu archivieren;
e) innerhalb eines Unternehmens, einer sonstigen gewerblichen Einrichtung oder einer Behörde oder im Rahmen von Anmelde- und Zulassungsverfahren vor nationalen, europäischen oder internationalen Behörden und Institutionen oder auf Anfrage eines Kunden oder einer ähnlichen Person im Einzelfall zu Informationszwecken im Zusammenhang mit einem Produkt oder einer Dienstleistung in körperlicher oder elektronischer Form zu übermitteln;
soweit diese Rechte über die gesetzlichen Schrankenbestimmungen gemäß Teil 1, 6. Abschnitt des Urheberrechtsgesetzes hinausgehen, nicht bereits von anderen Bestimmungen gemäß § 1 dieses Vertrages erfasst werden und vom Berechtigten nicht selbst oder über einen Dritten individuell eingeräumt werden.
Ungeachtet der vorstehenden Rechteeinräumung behält der Berechtigte die Befugnis, selbst entsprechende Nutzungen vorzunehmen.
37. das Recht, analoge oder digitale Vervielfältigungen von Werken oder Teilen davon, die jeweils zuvor rechtmäßig erworben wurden, innerhalb eines Unternehmens, einer sonstigen gewerblichen Einrichtung oder einer Behörde (interner Gebrauch) im Rahmen von Künstlicher Intelligenz (einschließlich generativer Künstlicher Intelligenz) wie folgt zu nutzen:
a) in einem gesicherten elektronischen Netzwerk zu speichern und einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Teilnehmern (Beschäftigte oder sonstige Erfüllungsgehilfen eines Unternehmens, einer sonstigen gewerblichen Einrichtung oder einer Behörde) öffentlich zugänglich zu machen;
b) das Originalformat in andere maschinenlesbare Formate umzuwandeln;
c) den Inhalt und die Metadaten zu indexieren;
d) als Input für die Entwicklung (einschließlich des Trainings) und die Anwendung von Systemen Künstlicher Intelligenz zu verwenden;
e) mittels Künstlicher Intelligenz erzeugte Outputs in einem gesicherten elektronischen Netzwerk zu speichern und einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Teilnehmern (Beschäftigte oder sonstige Erfüllungsgehilfen eines Unternehmens, einer sonstigen gewerblichen Einrichtung oder einer Behörde) öffentlich zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen;
f) mittels Künstlicher Intelligenz erzeugte Outputs im Rahmen von Anmelde- und Zulassungsverfahren vor nationalen, europäischen oder internationalen Behörden und Institutionen in körperlicher oder elektronischer Form zu übermitteln;
soweit diese Nutzungshandlungen über die gesetzlichen Schrankenbestimmungen gemäß Teil 1, 6. Abschnitt des Urheberrechtsgesetzes hinausgehen, nicht bereits von anderen Bestimmungen gemäß § 1 dieses Vertrages erfasst werden und vom Berechtigten nicht selbst oder über einen Dritten individuell eingeräumt werden.
Die Rechteeinräumung umfasst das Recht, Lizenznehmern der VG WORT für die Zeit nach Beendigung eines Vertrags zur Einräumung der vorgenannten Nutzungsrechte eine gesonderte Anschlussnutzungsbefugnis zu erteilen, die es erlaubt, im internen Gebrauch weiterhin Systeme Künstlicher Intelligenz einzusetzen, die unter Verwendung von Werken oder Teilen davon des Berechtigten während der Laufzeit und im Rahmen der zuvor eingeräumten Nutzungsrechte entwickelt wurden sowie bereits erzeugte Outputs im Umfang gemäß lit. e) und f) weiterhin zu nutzen.
Die Rechteeinräumung umfasst auch einen Verzicht auf etwaige urheberrechtliche Haftungsansprüche, die dem Berechtigten gegenüber Lizenznehmern der VG WORT im Zusammenhang mit dem internen Gebrauch von Systemen Künstlicher Intelligenz eines Dritten zustehen könnten, die von dem Dritten unter Verwendung von Werken oder Teilen davon des Berechtigten ohne dessen Zustimmung entwickelt wurde.
Ungeachtet der vorstehenden Rechteeinräumung behält der Berechtigte die Befugnis, selbst entsprechende Nutzungen vorzunehmen.
38. das Recht des Presseverlegers gem. § 87g UrhG, seine Presseveröffentlichungen im Ganzen oder in Teilen für Online-Nutzungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft gem. § 87f Abs. 3 UrhG (Diensteanbieter) öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen (Presseverlegerleistungsschutzrecht); die Einräumung dieses Rechts bedarf der gesonderten Einwilligung des Presseverlegers in Textform. Auf Verlangen des Presseverlegers wird diesem ein vergütungsfreies einfaches Nutzungsrecht am Presseverlegerleistungsschutzrecht zur weiteren Lizenzierung eingeräumt (Rücklizenz). Jede Einräumung des Presseverlegerleistungsschutzrechts an Diensteanbieter bedarf der weiteren Einwilligung des Presseverlegers in Textform;
39. den Beteiligungsanspruch des Urhebers gemäß § 87k UrhG;
40. das Recht, Programmbeiträge von Sendeunternehmen zum Zwecke des Abrufs durch Endkunden während der linearen Übertragung der Programmbeiträge durch Weitersendeunternehmen zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen;
41. das Recht, den Zugang zu Telemedienangeboten von Sendeunternehmen für Endkunden im Wege der Verlinkung durch Weitersendeunternehmen zu ermöglichen;
42. das Recht, Werke oder Werkteile in Programmbeiträgen von Sendeunternehmen während der linearen Übertragung dieser Programmbeiträge durch Weitersendeunternehmen — zum Zwecke des Abrufs durch Endkunden mittels eines Internetvideorecorder-Dienstes — zentral zu vervielfältigen („temporäre Masterkopie“) und noch während der linearen Übertragung oder auch erst zeitlich danach von dieser zentralen Masterkopie aus öffentlich zugänglich zu machen; soweit für die Erbringung solcher Dienste erforderlich, umfasst das Recht — in diesem begrenzten Umfang — auch die (Kabel-)Weitersendung dieser Werke oder Werkteile;
43. das Recht, einzelne Beiträge aus Presseerzeugnissen,
a) zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre in Bildungseinrichtungen (mit Ausnahme von Schulen) sowie zu wissenschaftlichen Forschungszwecken im gleichen Umfang, in dem dies für Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften nach §§ 60a, 60c UrhG zulässig ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und in sonstiger Weise öffentlich wiederzugeben;
b) für die Nutzung in Sammlungen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen im gleichen Umfang, in dem dies für Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften nach § 60b UrhG zulässig ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen;
c) an Terminals in Bibliotheken, Archiven, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugänglichen Museen und Bildungseinrichtungen im gleichen Umfang, in dem dies für Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften nach §§ 60e Abs. 4, 60f Abs. 1 UrhG zulässig ist, öffentlich zugänglich zu machen einschließlich der Ermöglichung der Vervielfältigung dieser Beiträge durch die Nutzer;
d) auf Einzelbestellung im gleichen Umfang, in dem dies für Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften nach § 60e Abs. 5 UrhG zulässig ist, jedoch auch, soweit kommerzielle Zwecke verfolgt werden, durch Bibliotheken zu vervielfältigen und per Post, Fax und in elektronischer Form an Nutzer zu übermitteln;
Die Einräumung der Rechte nach lit. a) bis d) gilt nur, sofern der Verleger für das jeweilige Presseerzeugnis seine Einwilligung zu dieser Nutzung gegeben hat;
44. den Direktvergütungsanspruch der Urheber im Fall einer vertraglichen Lizenzierung der erforderlichen Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe an Diensteanbieter (§ 2 UrhDaG) durch Dritte nach § 4 Abs. 3 S. 1 UrhDaG;
45. den Vergütungsanspruch für die öffentliche Wiedergabe von Sprachwerken und Teilen hiervon durch Nutzer eines Dienstes i.S.v.
§ 2 UrhDaG für Karikaturen, Parodien und Pastiches nach § 51a UrhG (§ 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 UrhDaG);
46. den Vergütungsanspruch für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen nach den §§ 9 bis 11 UrhDaG (§ 12 Abs. 1 UrhDaG);
47. den Beteiligungsanspruch des Verlegers an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen gemäß Teil 1, 6. Abschnitt des Urheberrechtsgesetzes und am Vergütungsanspruch nach § 27 Abs. 2 UrhG (§ 63a Abs. 2 und 3 UrhG);
48. den Beteiligungsanspruch des Verlegers an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 UrhDaG (§ 5 Abs. 2 S. 4 UrhDaG i.V.m. § 63a Abs. 2 UrhG);
49. den Beteiligungsanspruch des Verlegers an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers gemäß § 12 Abs. 1 UrhDaG (§ 12 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 4 UrhDaG i.V.m. § 63a Abs. 2 UrhG).
(2) Der Berechtigte kann die Rechtewahrnehmung gem. § 13 auf einzelne der vorstehenden Rechte und Ansprüche beschränken.
(3) Alle hier nicht ausdrücklich aufgeführten Rechte und Ansprüche verbleiben dem Berechtigten.
§ 2
Die Rechteeinräumung gemäß § 1 Abs. 1 erfolgt ausschließlich und bezieht sich auf alle Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) und Sammelwerke von Sprachwerken (§ 4 Abs. 1 UrhG) des Berechtigten, soweit sie bei Unterzeichnung dieses Vertrages geschaffen, mitgeschaffen oder deren einschlägige Rechte erworben sind, und auf alle Sprachwerke und Sammelwerke von Sprachwerken (§ 4 Abs. 1 UrhG), die künftig während der Geltungsdauer dieses Wahrnehmungsvertrages geschaffen, mitgeschaffen oder deren einschlägige Rechte erworben werden. Sie bezieht sich darüber hinaus auf Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art, insbesondere kartographische Werke, Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) und Lichtbilder (§ 72 UrhG), die vom Verfasser des Sprachwerkes für dieses geschaffen worden sind. Sie bezieht sich darüber hinaus auch auf alle bei Unterzeichnung dieses Vertrages bestehenden und künftig während der Geltungsdauer dieses Wahrnehmungsvertrages entstehenden verwandten Schutzrechte des Berechtigten an Presseveröffentlichungen (§§ 87f ff. UrhG), sowie an Tonträgern mit Sprachwerken (§ 85 UrhG), soweit der Berechtigte ein Tonträger produzierender Verlag ist, der die ihm zustehenden Schutzrechte nicht einer anderen Verwertungsgesellschaft zur treuhänderischen Wahrnehmung eingeräumt hat. Es darf hierdurch in keiner Weise in das ausschließliche Recht des Urhebers aus § 12 UrhG, über die Veröffentlichung des Werkes zu bestimmen, eingegriffen werden.
§ 3
Die VG WORT übt die ihr eingeräumten Rechte in eigenem Namen aus. Sie ist berechtigt, die ihr eingeräumten Rechte ganz oder teilweise an Dritte weiterzuübertragen, die Gegenleistung in Empfang zu nehmen und aufgrund der ihr übertragenen Vergütungsansprüche zu kassieren. Sie ist ferner berechtigt, Nutzungen zu untersagen und alle ihr zustehenden Rechte auch gerichtlich in eigenem Namen geltend zu machen.
§ 4
Ungeachtet der Rechteeinräumung gemäß §§ 1, 2 an die VG WORT behält der Berechtigte gleichwohl die Befugnis, jedermann das Recht einzuräumen, seine Werke für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen. Will er davon Gebrauch machen, hat er die Lizenzvergabe der VG WORT mindestens zwei Wochen vorher unter Benennung von Werk, Lizenznehmer, Art und Umfang der eingeräumten Rechte in Textform mitzuteilen. Eine Abrechnung und Verteilung durch die VG WORT erfolgt in diesen Fällen nicht. Die Wahrnehmung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen bleibt hiervon unberührt.
§ 5
(1) Abrechnung und Verteilung richten sich nach Satzung und Verteilungsplänen.
(2) Die VG WORT kann als Voraussetzung für Abrechnung und Verteilung verlangen, dass der Berechtigte in der von der VG WORT vorgesehenen Form und Frist seine Werke oder deren Veröffentlichung anmeldet und Nachweise erbringt.
(3) Sehen Satzung oder Verteilungsplan vor, dass Autorenanteile über Verlage ausgeschüttet werden, so wird abweichend von einer solchen Regelung der Autorenanteil unmittelbar an die Autoren ausgeschüttet, wenn über das Vermögen eines Verlages das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der VG WORT dies bekannt ist; ist der VG WORT bekannt, dass Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, so wird die Ausschüttung zurückgestellt, bis über den Antrag entschieden ist.
§ 6
(1) Satzung, Verteilungspläne und Inkassoauftrag für das Ausland, auch soweit sie zukünftig geändert werden sollten, sind Bestandteil dieses Vertrages.
(2) Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Änderungen oder Ergänzungen des Wahrnehmungsvertrags oder des Inkassoauftrags für das Ausland, so gelten diese als Bestandteil dieses Vertrags; dies gilt insbesondere auch für zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht bekannte Nutzungsarten. Änderungen oder Ergänzungen sind dem Berechtigten in Textform mitzuteilen. Die Zustimmung des Berechtigten zur Änderung oder Ergänzung gilt als erteilt, wenn er nicht binnen sechs Wochen seit Absendung ausdrücklich widerspricht; auf diese Rechtsfolge ist er in der Mitteilung hinzuweisen.
(3) Beschließt die Mitgliederversammlung, dass einzelne Rechte oder Ansprüche gemäß § 1 Abs. 1 des Wahrnehmungsvertrags oder gemäß des Inkassoauftrags für das Ausland zukünftig nicht mehr von der VG WORT wahrgenommen werden, so wird dieser Vertrag dadurch geändert. Die Änderung ist dem Berechtigten in Textform mitzuteilen und wird zu dem im Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch sechs Wochen nach Absendung der Mitteilung. Die Rechte und Ansprüche fallen zu diesem Zeitpunkt an den Berechtigten zurück, ohne dass es einer besonderen Rücküber- tragung bedarf. Ein Widerspruchsrecht besteht in diesem Fall nicht.
§7
Die Einräumung der in § 1 genannten Rechte gilt für die gesamte Welt. Der Berechtigte kann die Rechtewahrnehmung gem. § 13 auf einzelne Länder beschränken.
§ 8
(1) Der Berechtigte verpflichtet sich, der VG WORT jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Geschäftsadresse, jede Änderung des Namens oder der Firma, jede Verlegung der Niederlassung sowie jeden Fall des Verlagswechsels unverzüglich anzuzeigen. Er verpflichtet sich weiter, der VG WORT die jeweils gültige Bankverbindung und E-Mail-Adresse mitzuteilen.
(2) Wird eine Anzeige gemäß Abs. 1 vom Berechtigten unterlassen, so ist eine Haftung der VG WORT für alle daraus entstehenden Vermögensschäden ausgeschlossen, sofern seitens der VG WORT keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt.
§ 9
(1) Für die Rechtsnachfolge im Vertragsverhältnis sind die gesetzlichen Bestimmungen maßgebend, soweit nicht die Satzung oder dieser Vertrag abweichende Bestimmungen enthalten. Der Berechtigte verpflichtet sich, der VG WORT jeden Fall der Rechtsnachfolge anzuzeigen und in geeigneter Form nachzuweisen. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten wird der Wahrnehmungsvertrag mit den Erben fortgesetzt. Sind mehrere Erben vorhanden, so müssen diese ihre Rechte durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben. Bis zum Nachweis der Erbfolge und der Bestellung eines Bevollmächtigten ist die VG WORT zur Auszahlung nicht verpflichtet. Die VG WORT kann verlangen, dass der Nachweis der Erbfolge durch einen Erbschein, die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder sonstiger vom Nachlassgericht auszustellender Urkunden geführt wird. Sie kann auch verlangen, dass die Bevollmächtigung durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
§ 10
Die Ansprüche des Berechtigten gegen die VG WORT können nur mit Zustimmung der VG WORT abgetreten werden. Die VG WORT ist berechtigt, für die Bearbeitung von Abtretung und Pfändung zu Lasten des Berechtigten eine den Unkosten entsprechende Verwaltungsgebühr zu erheben.
§ 11
Die Ansprüche des Berechtigten gegen die VG WORT aus diesem Wahrnehmungsvertrag verjähren nach Ablauf von 3 Jahren; für die Berechnung der Verjährungsfrist gelten die Bestimmungen des BGB.
§ 12
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Berechtigte kann den Wahrnehmungsvertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres insgesamt kündigen oder die Rechtewahrnehmung gem. § 13 auf einzelne Rechte und Ansprüche gemäß § 1 Abs. 1 und auf einzelne Länder beschränken.
(2) Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses fallen die Rechte an den Berechtigten zurück, ohne dass es einer besonderen Rückübertragung bedarf. Die vor Beendigung dieses Wahrnehmungsvertrags für die Nutzung von Werken des Berechtigten abgeschlossenen Verträge mit Dritten sind mit Wirkung für und gegen den Berechtigten auch über den Zeitpunkt des Ablaufs des Wahrnehmungsvertrages abgeschlossen. Die VG WORT ist verpflichtet, etwaige auf den Berechtigten noch entfallende Beträge nach den Bestimmungen des Verteilungsplans an den Berechtigten auszuzahlen. §§ 3, 6, 8 und 10 dieses Vertrags gelten entsprechend nach dem Ausscheiden des Berechtigten bis zur Erledigung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche.
§ 13
(1) Abschluss und Kündigung des Wahrnehmungsvertrags können auf einzelne Rechte und Ansprüche gemäß § 1 Abs. 1 und auf einzelne Länder beschränkt werden. Solche Beschränkungen können sich jedoch nur auf die Übertragung der Rechte und Ansprüche an allen Werken des Berechtigten, nicht auf die Rechte und Ansprüche an einzelnen seiner Werke beziehen.
(2) Ausgenommen von der Rechtsübertragung werden folgende:
a) Rechte und Ansprüche gem. § 1 Abs. 1, Nummer(n): .............................................................................................................................
b) Länder: .........................................................................................................................................................................................................
§ 14
Der Berechtigte willigt ein, dass seine Angaben elektronisch gespeichert, verarbeitet und weitergegeben werden, jedoch nur im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Vertragsverhältnisses. Diese Einwilligung umfasst auch eine Verarbeitung und Nutzung der Angaben im Rahmen von Verpflichtungen, denen die VG WORT nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) unterliegt.
§ 15
Erfüllungsort ist der Sitz der VG WORT. Dieser ist zugleich Gerichtsstand, soweit der Berechtigte Kaufmann ist. Auf dieses Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
§ 16
Dieser Vertrag, von dem der Berechtigte eine Ausfertigung erhält, wird von beiden Teilen unterzeichnet. Soweit zwischen den vertragschließenden Parteien bereits ein Vertrag über die Wahrnehmung von Urheberrechten bestanden hat, tritt dieser Vertrag an die Stelle der bisherigen Vereinbarungen.
§ 17
Die VG WORT informiert den Berechtigten gemäß § 53 VGG über Folgendes:
(1) Die VG WORT ist gegenüber dem Berechtigten verpflichtet:
a) für ihn Rechte seiner Wahl in Gebieten seiner Wahl wahrzunehmen, wenn die Rechte sowie die Gebiete zum Tätigkeitsbereich der VG WORT gehören und der Wahrnehmung keine objektiven Gründe entgegenstehen;
b) von ihm durch Abschluss dieses Vertrags die Zustimmung zur Wahrnehmung für jedes einzelne Recht einzuholen und zu dokumentieren;
c) die Einnahmen aus den Rechten auch dann weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften einzuziehen, zu verwalten und zu verteilen, wenn dem Berechtigten Einnahmen aus den Rechten zustehen
- für Nutzungen aus einem Zeitraum, bevor das Wahrnehmungsverhältnis wirksam beendet oder der Rechteentzug wirksam war, oder
- aus einem Nutzungsrecht, das die VG WORT vergeben hat, bevor das Wahrnehmungsverhältnis wirksam beendet oder der Rechteentzug wirksam war.
(2) Der Berechtigte hat das Recht,
a) gemäß den unter § 4 dieses Vertrags geregelten Bedingungen jedermann das Recht einzuräumen, seine Werke oder sonstigen Schutzgegenstände für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen, auch wenn er die entsprechenden Rechte daran der VG WORT zur Wahrnehmung eingeräumt oder übertragen hat;
b) unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres das Wahrnehmungsverhältnis insgesamt zu beenden oder der VG WORT Rechte seiner Wahl zu entziehen, und zwar jeweils für Gebiete seiner Wahl.
(3) Die VG WORT weist darauf hin, dass von den Einnahmen aus den Rechten folgende Abzüge vorgenommen werden:
- Abzüge zur Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen und für die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen gemäß der Satzung der VG WORT;
- Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten.
Fassung vom 1. Juni 2024