Es besteht die Möglichkeit, die von Ihnen abgeführte (und von der VG WORT noch nicht berücksichtigte) Umsatzsteuer für bis zu 3 Jahre rückwirkend nachzufordern.
Dazu benötigen wir von Ihnen eine Rechnung in Textform per E-Mail oder Post.
Bitte beachten Sie: Seit 2020 kann die Umsatzsteuer von 7 % nur noch auf Vergütungen im Bereich der "urheberrechtlichen Nutzungsrechte" in Rechnung gestellt werden.
Pflichtangaben
Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
Absender (Name und Anschrift)
Kartei-Nr.
Empfänger (Name und Anschrift)
Rechnungsdatum
Leistungszeitpunkt (Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum)
Rechnungsnummer
Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Steuernummer und zuständiges Finanzamt
Betrag der Nachforderung
Muster für Berechnung
Vergütung für urheberrechtliche Nutzungsrechte im Jahr xx
Vergütung für urheberrechtliche Nutzungsrechte im Jahr xx
Vergütung für urheberrechtliche Nutzungsrechte im Jahr xx
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Summe (=Nettobetrag)
+ 7 % USt
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Summe (=Bruttobetrag)
./. bereits erhalten
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Nachforderungsbetrag
Wichtige Informationen
Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG beträgt der Steuersatz für Ausschüttungen im Bereich der "urheberrechtlichen Nutzungsrechte" an Urheber 7 %, an Verlage 19 %.
Wir können nur diesen Steuersatz erstatten, auch wenn von Urhebern 19 % abgeführt wurden. Gleiches gilt für den Fall, dass von Urhebern oder Verlagen auch für die "gesetzlichen Vergütungsansprüche" Umsatzsteuer abgeführt wurde.
Wenn Sie eine Abrechnung ohne Umsatzsteuer im Gutschriftverfahren erhalten haben, können wir diese nachträglich nicht mehr korrigieren. Die Steuerkorrektur entnehmen Sie dann bitte dem nächsten Ausschüttungsbrief.
Auszahlungen erfolgen erst, wenn sich die Summe (evtl. zusammen mit einer weiteren Vergütung) auf mindestens € 10,00 beläuft.
Bei weiteren Fragen dazu wenden Sie sich gerne an uns. Die VG WORT kann jedoch keine steuerliche Beratung für Sie erbringen. Bei Fragen zu steuerlichen Themen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt oder Ihren Steuerberater.