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Die Vergabe kollektiver Lizenzen mit erweiterter Wirkung ist seit dem 07. Juni 2021 unter den Voraussetzungen der §§ 51 ff. VGG gesetzlich zulässig. Sie ist auf Nutzungen in Deutschland beschränkt. Die VG WORT vergibt solche Lizenzen.  

Damit können Nutzern seitens der VG WORT nicht nur entsprechende Nutzungsrechte von solchen Rechteinhabern eingeräumt werden, die die VG WORT mit der entsprechenden Rechtewahrnehmung vertraglich beauftragt haben, sondern auch von sog. "Außenstehenden". Das sind solche Rechteinhaber, die keinen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT abgeschlossen haben.

Hintergrund ist, dass es bei den beschriebenen Nutzungsarten für die jeweiligen Nutzer oder die VG WORT unzumutbar wäre, eine Nutzungserlaubnis von allen betroffenen Außenstehenden einzeln einzuholen. Denn eine derartige Einzellizenzierung wäre mit ganz erheblichem Aufwand und Kosten verbunden und würde es unwahrscheinlich machen, dass überhaupt eine Lizenz erteilt werden könnte.

Die Vergabe einer kollektiven Lizenz mit erweiterter Wirkung ist ohne Zustimmung der betroffenen Außenstehenden zulässig. Sie haben aber das Recht, einer Rechteeinräumung jederzeit gegenüber der VG WORT zu widersprechen.

Soweit der Widerspruch innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Information über die beabsichtigte Vergabe von kollektiven Lizenzen bei der VG WORT eingeht, wird die VG WORT für die betroffenen Werke keine Lizenzen vergeben.

Sollte dieser Zeitraum hingegen bereits verstrichen sein, gilt der Widerspruch nur für zukünftige Nutzungen. In den Fällen, in denen kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung bereits erteilt worden sind, entfällt demnach die Rechteeinräumung mit Wirkung für die Zukunft innerhalb einer angemessenen Frist. Nutzungen, die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sind, bleiben rechtmäßig.

Soweit Werke im Rahmen einer seitens der VG WORT vergebenen kollektiven Lizenz mit erweiterter Wirkung genutzt werden, stehen den Rechteinhabern die gleichen Rechte und Pflichten wie den Wahrnehmungsberechtigten der VG WORT zu. Dessen ungeachtet empfehlen wir den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages.  

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