§ 1
(1) In Ergänzung des Wahrnehmungsvertrags vom ............................... werden der Verwertungsgesellschaft WORT an den Werken des Berechtigten gemäß § 2 des Wahrnehmungsvertrags – über die in § 1 des Wahrnehmungsvertrags aufgezählten Rechte hinaus – für das Ausland zur treuhänderischen Verwaltung im Rahmen von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften folgende Rechte übertragen:
1. Das Recht der Überspielung durch Sendeanstalten zur technischen Erleichterung des Sendevorgangs, soweit die Sendeanstalt die betreffenden Senderechte erworben hat (Ephemere Aufnahmen);
2. Das Recht zur Festhaltung, Vervielfältigung und Verbreitung für Tonträger, Bildträger und Bild/Tonträger unter dem Vorbehalt ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung des Berechtigten zu dieser Herstellung (Mechanische Rechte);
3. Das Recht zur Sendung sowie zur öffentlichen Zugänglichmachung aus einem verlegten Werk oder von erschienenen Sprachtonträgern oder von Werken, die mit Einwilligung des Berechtigten dramatisiert oder szenisch gestaltet wurden, jeweils im Umfang gemäß § 1 Nr. 12 des Wahrnehmungsvertrags, jedoch auch über die dort gesetzten Minutengrenzen hinaus, soweit dies in dem betreffenden ausländischen Staat gesetzlich erlaubt ist oder die ausländische Verwertungsgesellschaft mit dem Sender weitergehende Minutengrenzen vereinbart hat, jedoch höchstens 15 Minuten (audiovisuelle Nutzung) oder 25 Minuten (Audionutzung) (Kleine Senderechte);
4. Das Recht zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung, einschließlich der Direkteinspeisung durch in- und ausländische Weitersendeunternehmen sowie daraus entstehende Vergütungsansprüche im Sinne und im Umfang der EG-Richtlinien 93/83/EWG vom 27.9.1993 (SatCab-RL) und EU 2019/789 vom 17.4.2019 (Online-SatCab-RL);
5. Gesetzliche Vergütungsansprüche („Direktvergütungsansprüche“) für die öffentliche Wiedergabe, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung, die dem Autor nach Übertragung der Rechte der öffentlichen Wiedergabe, einschließlich der Rechte für die öffentliche Zugänglichmachung verbleiben, sofern diese durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden;
6. Sämtliche über Nr. 3 und 4 hinausgehenden Rechte der öffentlichen Wiedergabe, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung unter dem Vorbehalt der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Berechtigten zu dieser öffentlichen Wiedergabe;
7. Das Recht zur Vervielfältigung von Sprachwerken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch im Umfang des nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG Zulässigen;
8. Das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung und öffentlichen Wiedergabe in sonstiger Weise von Sprachwerken zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre in Bildungseinrichtungen sowie zu wissenschaftlichen Forschungszwecken im Umfang des nach §§ 60a, 60c UrhG Zulässigen;
9. Gesetzliche Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Sprachwerken gegenüber Herstellern, Importeuren, Händlern und Betreibern von Geräten und Speichermedien;
10. Sonstige gesetzliche Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung von Sprachwerken;
11. Das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung von Sprachwerken geringen Umfangs oder Teilen eines Sprachwerks in Sammlungen zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch sowie in sonstigen Schulbüchern, soweit dieses Recht durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird;
12. Das Recht zum Vermieten und Verleihen bzw. hierfür anfallende Vergütungsansprüche im Sinne und im Umfang der EG-Richtlinie 2006/115/EG vom 12.12.2006;
13. Das Recht der Vervielfältigung und Übermittlung per Post, Fax und in elektronischer Form auf Einzelbestellung durch Bibliotheken im Umfang des nach § 60e Abs. 5 UrhG Zulässigen, jedoch auch, soweit kommerzielle Zwecke verfolgt werden.
(2) Soweit über diese Rechte Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften nicht bestehen, verbleiben diese Rechte bei den Berechtigten.
§ 2
(1) Abschluss und Kündigung dieses Vertrags können auf einzelne Rechte und Ansprüche gemäß § 1 Abs. 1 und auf einzelne Länder beschränkt werden. Solche Beschränkungen können sich jedoch nur auf die Übertragung der Rechte und Ansprüche an allen Werken des Berechtigten, nicht auf die Rechte und Ansprüche an einzelnen seiner Werke beziehen.
(2) Ausgenommen von der Rechtsübertragung werden folgende:
a) Rechte und Ansprüche gem. § 1 Abs. 1, Nummer(n): ...........................................................................................................................
b) Länder: ........................................................................................................................................................................................................
§ 3
Im Übrigen finden auf dieses Vertragsverhältnis die Regelungen der §§ 2 ff. des Wahrnehmungsvertrags Anwendung.
§ 4
Die VG WORT informiert den Berechtigten gemäß § 53 VGG über Folgendes:
(1) Die VG WORT ist gegenüber dem Berechtigten verpflichtet:
a) für ihn Rechte seiner Wahl in Gebieten seiner Wahl wahrzunehmen, wenn die Rechte sowie die Gebiete zum Tätigkeitsbereich der VG WORT gehören und der Wahrnehmung keine objektiven Gründe entgegenstehen;
b) von ihm durch Abschluss dieses Vertrags die Zustimmung zur Wahrnehmung für jedes einzelne Recht einzuholen und zu dokumentieren;
c) die Einnahmen aus den Rechten auch dann weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften einzuziehen, zu verwalten und zu verteilen, wenn dem Berechtigten Einnahmen aus den Rechten zustehen
- für Nutzungen aus einem Zeitraum, bevor das Wahrnehmungsverhältnis wirksam beendet oder der Rechteentzug wirksam war, oder
- aus einem Nutzungsrecht, das die VG WORT vergeben hat, bevor das Wahrnehmungsverhältnis wirksam beendet oder der Rechteentzug wirksam war.
(2) Der Berechtigte hat das Recht,
a) gemäß den unter § 4 des Wahrnehmungsvertrags geregelten Bedingungen jedermann das Recht einzuräumen, seine Werke oder sonstigen Schutzgegenstände für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen, auch wenn er die entsprechenden Rechte daran der VG WORT zur Wahrnehmung eingeräumt oder übertragen hat;
b) unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahrs das Wahrnehmungsverhältnis insgesamt zu beenden oder der VG WORT Rechte seiner Wahl zu entziehen, und zwar jeweils für Gebiete seiner Wahl.
(3) Die VG WORT weist darauf hin, dass von den Einnahmen aus den Rechten folgende Abzüge vorgenommen werden:
a) Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten, soweit die jeweilige ausländische Verwertungsgesellschaft solche vornimmt;
b) sonstige Abzüge durch die jeweilige ausländische Verwertungsgesellschaft, soweit diese im jeweiligen Gegenseitigkeitsvertrag vorgesehen sind.
Fassung vom 10. Dezember 2021