Die VG WORT als Vergütungsschuldner ist verpflichtet, den Steuerabzug in dieser Höhe vorzunehmen, und darf ihn nach §50d Abs.3 EStG nur dann unterlassen, wenn das Bundeszentralamt für Steuern bescheinigt hat, dass die Voraussetzungen zur Freistellung erfüllt sind. Dazu bedarf es eines Antrags beim BZSt, der vom Gläubiger der Vergütungen (=Autor) zu stellen ist.