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Lizenzgebühren und ähnliche Vergütungen, die einem Steuerpflichtigen zufließen, der in Deutschland weder seinen Wohnsitz, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegen gemäß §50a EStG einer Abzugssteuer (=Quellensteuer) in Höhe von 15% der Vergütungen zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag.

Die VG WORT als Vergütungsschuldner ist verpflichtet, den Steuerabzug in dieser Höhe vorzunehmen, und darf ihn nach §50d Abs.3 EStG nur dann unterlassen, wenn das Bundeszentralamt für Steuern bescheinigt hat, dass die Voraussetzungen zur Freistellung erfüllt sind. Dazu bedarf es eines Antrags beim BZSt, der vom Gläubiger der Vergütungen (=Autor) zu stellen ist.