Beantragung der Freistellungsbescheinigung für künftige Ausschüttungen
Die VG WORT nimmt nicht an dem vereinfachten Verfahren nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG teil.
Sie können eine Freistellungsbescheinigung beim BZSt beantragen, wenn zwischen Ihrem steuerrechtlichen Wohnsitzland und der Bundesrepublik Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. Die Bescheinigung ist frühestens ab Antragseingang fünf Jahre gültig. Etwaige Reststeuersätze des jeweiligen DBA finden Sie hier.
Seit dem 01.01.2023 sind Freistellungs- und Erstattungsanträge ausschließlich über das BZStOnline-Portal möglich, Hinweise zur Registrierung gibt das BZSt hier.
In Ihrem Account auf Elster BOP finden Sie den Freistellungsantrag unter Steuer-International – Anträge nach § 50c EStG. Die folgenden Angaben sollen Sie beim Ausfüllen unterstützen.
Vergütungsschuldner:
Rechtsform: Juristische Person
Name: Verwertungsgesellschaft Wort
Steuernummer: A12051055621
Adresse: Untere Weidenstr. 5, 81543 München, Deutschland
Gegenstand des Vertrages:
Urheberrechte
Allgemeines Urheberrecht
Höhe der Vergütung: geschätzt
Für den Erstantrag ist das Hochladen Ihres Wahrnehmungsvertrages mit der VG WORT erforderlich (unter Anhänge). Wenn Ihnen Ihr Vertrag nicht vorliegt, können Sie ihn per E-Mail anfordern.
Außerdem ist eine Ansässigkeitsbescheinigung Ihrer Steuerbehörde zwingend hochzuladen (unter Anhänge).
Antrag auf Erstattung der Abzugssteuer für vergangene Ausschüttungen
Für die Antragsstellung benötigen Sie eine Steuerbescheinigung des Vergütungsschuldners (§ 50c III EStG). Diese erhalten Sie für bis zu vier Jahre rückwirkend von der VG WORT auf Anfrage als PDF per E-Mail.