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Die Ausschüttungen der VG WORT finden in der Regel Ende Juni und Ende September statt.

Die Ausschüttungsbriefe stehen nach der Ausschüttung in Ihrem T.O.M.-Account unter Dokumente zur Verfügung.

Wenn Sie sich noch nicht im Online-Service-Portal T.O.M. registriert haben, erfolgt der Versand der Ausschüttungsriefe per Post in den Tagen nach der Ausschüttung.

Möglicherweise haben Sie nicht die richtigen Zugangsdaten eingegeben.

Gehen Sie auf die Login-Seite des Online-Service-Portal T.O.M. und wählen als erstes Benutzername vergessen?. Ihr Benutzername wird Ihnen sofort per E-Mail zugesandt.

Im zweiten Schritt gehen Sie auf Kennwort vergessen? und setzen nach Eingabe der Benutzerdaten das Kennwort zurück.

Sollte sich Ihre E-Mail-Adresse geändert haben, schicken Sie eine E-Mail an personendaten@vgwort.de oder rufen Sie uns an.

Das kann mehrere Gründe haben:

  • Nach den Kriterien des Verteilungsplans wurden keine Tantiemen für Sie errechnet.

  • Sie haben nicht oder nicht fristgerecht gemeldet.

  • Uns liegt eine ungültige Bankverbindung oder ungültige Postanschrift vor. Sie können im Online-Service-Portal T.O.M. unter Stammdaten die aktuellen Daten eintragen, die Ausschüttung erfolgt dann zum nächsten Termin.

  • Es liegt eine Abtretung oder Pfändung vor, die vorrangig zu bedienen ist.

  • Der Mindestbetrag von EUR 10,00 wurde nicht erreicht. 

Unsere Abrechnung besteht aus einer Gutschrift inklusive Ausschüttungsauskunft und einer Rechnung über die Inkassoleistung.

Die von der VG WORT erhobene Inkassoleistung bezieht sich nur auf die Verwaltungskosten, die nach § 17 Abs. 3 des Wahrnehmungsvertrages einbehalten werden.

Der Betrag der Verwaltungskosten unterliegt als steuerpflichtiger Umsatz der aktuell gültigen Vorsteuer von 19 %.

Die Bemessungsgrundlage der Verwaltungskosten ergibt sich aus der Summe der nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegenden gesetzlichen Vergütungsansprüche nach §§ 27, 54, 54a und 54c UrhG.
Ausführliche Erläuterungen finden Sie in unserer Sonderinformation Umsatzsteuer.

Die Zahlungen der VG WORT an Urheber und Verlage sind steuerpflichtig. Die Empfänger von Ausschüttungsbeträgen sind dazu verpflichtet, diese im Rahmen der Steuererklärung ordnungsgemäß anzugeben.

Eine Beratung zum Thema „Steuerpflicht“ und „Ausfüllen der Steuererklärung“ können wir nicht anbieten; wenden Sie sich dazu bitte an Ihre Steuerkanzlei oder das Finanzamt.

Gesetzliche Vergütungsansprüche nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG unterliegen seit der Hauptausschüttung 2020 nicht mehr der Umsatzsteuer. Ausführliche Erläuterungen finden Sie in unserer Sonderinformation Umsatzsteuer.

Urheberrechtliche Nutzungsrechte unterliegen weiterhin der Umsatzsteuer.

Auszahlungen an Urheber unterliegen grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
Bei Verlagen findet der Regelsteuersatz von 19 % Anwendung.

Im Fall von geänderter Steuernummer oder Steuerpflicht senden Sie bitte eine E-Mail an buchhaltung@vgwort.de.

Sie können max. 3 Jahre rückwirkend Ihre Mehrwertsteuer für steuerpflichtige Einnahmen bei der VG WORT abrechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Umsatzsteuer.

Bitte beachten Sie bei Ihrer Nachberechnung, dass gesetzliche Vergütungsansprüche seit 2020 nicht mehr umsatzsteuerpflichtig sind, sondern allein urheberrechtliche Nutzungsrechte mit 7 %.

Bereits erstellte Ausschüttungsbriefe können wir nicht korrigieren.
Die Buchung und Überweisung der Steuerkorrektur entnehmen Sie einem der nachfolgenden Ausschüttungsbriefe.

Es handelt sich um die Abrechnung der Verwaltungskosten, diese sind als „sonstige Leistung“ in Deutschland steuerpflichtig, wenn die Rechnung an eine Privatperson gestellt wird (B2C).

Für den Nachweis Ihrer Unternehmereigenschaft (B2B) senden Sie uns bitte eine Unternehmensbescheinigung per E-Mail zu, dann können die Inkassoleistungen ohne Vorsteuer berechnet werden.

Lizenzgebühren und ähnliche Vergütungen, die einem Steuerpflichtigen zufließen, der in Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegen gemäß § 50a EStG einer Abzugssteuer (= Quellensteuer) in Höhe von 15 % der Vergütungen zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag.

Die VG WORT als Vergütungsschuldner ist verpflichtet, den Steuerabzug in dieser Höhe vorzunehmen, und darf ihn nach § 50d III EStG nur dann unterlassen, wenn das Bundeszentralamt für Steuern bescheinigt hat, dass die Voraussetzungen zur Freistellung erfüllt sind. Dazu bedarf es eines Antrags beim BZSt, der vom Gläubiger der Vergütungen (= Urheber oder Verlag) zu stellen ist.

Die VG WORT nimmt nicht am „vereinfachten Verfahren“ teil.

Die zum Ausfüllen des Antrages seitens der VG WORT benötigten Angaben erhalten Sie auf Anfrage per E-Mail.

Bitte senden Sie uns eine Wohnsitzbescheinigung / Bestätigung des zuständigen Finanzamtes per E-Mail zu.

Bitte senden Sie uns eine Wohnsitzbescheinigung / Bestätigung des zuständigen Finanzamtes per E-Mail zu.

Die VG WORT erstellt hierfür auf Anfrage eine Steuerbescheinigung für die einbehaltene und abgeführte Quellensteuer. Diese können Sie sich beim Bundeszentralamt für Steuern online via Elster/BOP erstatten lassen.

Die Ausschüttungen müssen auf das Konto des Urhebers selbst oder einer von ihm benannten natürlichen Person gehen. Ausschüttungen von Tantiemen der Urheber an deren Verlage, Agenturen oder andere jurisitische Personen sind nicht zulässig.