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Der Wahrnehmungsvertrag ist die Grundlage für unsere Zusammenarbeit. Wenn Sie Urheberin, Urheber oder Verlag sind, können Sie nach Vertragsabschluss Ihre Werke melden und von Ausschüttungen profitieren.

Sprachwerke, an denen die VG WORT Rechte wahrnimmt, sind veröffentlichte Texte aller Art, einschließlich der Übersetzungen und Adaptionen solcher Texte.
Dazu zählen: 

  • Belletristik, Kinder- und Jugendbuch

  • Presse

  • wissenschaftliche Veröffentlichungen

  • Fach- und Sachbücher

  • Texte auf Internetseiten

  • Texte in audio- und audio-visuellen Werken

    • Hörspiele, Reportagen, Features, Drehbücher und Übersetzungen fremdsprachiger Filme

    • mündlich vorgetragene Werke und Wortbeiträge, die im Fernsehen oder Hörfunk ausgestrahlt werden

Bitte registrieren Sie sich zunächst im Online-Service-Portal T.O.M. der VG WORT.

Nach Ausfüllen der Maske erstellt sich der Wahrnehmungsvertrag als PDF. Bitte drucken Sie die Vertragsunterlagen aus und senden Sie diese unterzeichnet an die VG WORT in München (Untere Weidenstr. 5, 81543 München). Das PDF enthält die Unterlagen bereits in benötigter Anzahl: Wahrnehmungsvertrag und Inkassoauftrag für das Ausland in doppelter Ausführung, das Berufsgruppenformular genügt einfach.   

Wahrnehmungsvertrag und Berufsgruppenformular sind Pflichtbestandteil des Vertrags, der Inkassoauftrag ist optional.

Sie werden per Email informiert, sobald Ihr Vertrag bearbeitet wurde. Danach können Sie Ihren Account in T.O.M. vollumfänglich nutzen. Parallel erhalten Sie ein Exemplar des Wahrnehmungsvertrags auf dem Postweg zurück.

Die VG WORT kann keine digitalen Unterschriften akzeptieren. Bei Wahrnehmungsverträgen ist weiterhin eine originale Unterschrift des Urhebers oder zeichnungsberechtigten Geschäftsführers eines Verlags nötig. Damit kann der Versand der Unterlagen an die VG WORT nur auf dem Postweg oder per Einwurf erfolgen.

Hier können Sie den Inhalt des Wahrnehmungsvertrages einsehen:

Vertragsinhalt

Sie können auch Vertragsunterlagen in Papierform bei der VG WORT anfordern. Diese Möglichkeit steht ausschließlich Urhebern zur Verfügung, für Verlage ist der Abschluss des Wahrnehmungsvertrags ausschließlich über das Online-Service-Portal T.O.M. möglich.

Ein Wahrnehmungsberechtigter kann einer oder mehrerer Berufsgruppen angehören, wenn er die Voraussetzungen dafür erfüllt. Sein aktives und passives Wahlrecht kann er aber nur in einer Berufsgruppe ausüben. Für diese muss er sich bereits bei Abschluss des Wahrnehmungsvertrages entscheiden.

Der Inkassoauftrag für das Ausland ergänzt den Wahrnehmungsvertrag im Hinblick auf eine Rechtewahrnehmung außerhalb Deutschlands. So wird es der VG WORT ermöglicht, ausländische Schwestergesellschaften im Rahmen von Gegenseitigkeitsverträgen mit der treuhänderischen Rechtewahrnehmung in dem jeweiligen Land zu betrauen. Die erzielten Einnahmen werden anschließend von der VG WORT an die Berechtigten ausgeschüttet.

Ja, der Wohnort spielt bei Abschluss des Wahrnehmungsvertrages keine Rolle. Entscheidend ist die Verbreitung der Werke des Urhebers in Deutschland.

Ausnahmen bilden die Länder Österreich und Schweiz. Hier genügt der Abschluss des Wahrnehmungsvertrages mit einer der drei Schwestergesellschaften Literar Mechana (Österreich), Pro Litteris (Schweiz) oder der VG WORT, um Tantiemen über die jeweils gewählte Verwertungsgesellschaft zu erhalten.

Ein Wahrnehmungsvertrag gilt ab dem Abschluss für das gesamte laufende Geschäftsjahr.

Auch in den Vorjahren erschienene Werke können in vielen Fällen rückwirkend gemeldet werden. Bitte beachten Sie dabei die Meldefristen, die für die einzelnen Bereiche gelten.

Sie können den Wahrnehmungsvertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. Dafür genügt eine formlose Mitteilung oder Sie nutzen das Kündigungsformular.

Das Kündigungsschreiben senden Sie bitte per Email an: personendaten@vgwort.de oder per Post an die VG WORT in München.

Es besteht die Möglichkeit, einzelne Rechte und Ansprüche von der Wahrnehmung durch die VG WORT auszunehmen. Ebenso können einzelne Länder von der Rechteübertragung ausgenommen werden.

Wenn die Mitgliederversammlung Änderungen oder Ergänzungen des Wahrnehmungsvertrages beschließt, gibt die VG WORT allen Wahrnehmungsberechtigen die Gelegenheit zu widersprechen.

Bitte nutzen Sie das Änderungsformular und senden es per Email an: personendaten@vgwort.de oder per Post an die VG WORT in München.

Nein, Ihr Vertragsverhältnis mit der VG WORT betrifft andere Rechte als Ihr Verlagsvertrag.

Wenn Sie noch keinen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben, müssen Sie sich zunächst im Online-Service-Portal T.O.M. registrieren.

Wenn Sie bereits einen Wahrnehmungsvertrag im Online-Service-Portal T.O.M. abgeschlossen haben, haben Sie bereits bei der Registrierung Ihre Zugangsdaten erstellt.

Gehen Sie auf die Login-Seite des Online-Service-Portal T.O.M. und wählen als erstes Benutzername vergessen?. Ihr Benutzername wird Ihnen sofort per E-Mail zugesandt.

Im zweiten Schritt gehen Sie auf Kennwort vergessen? und setzen nach Eingabe der Benutzerdaten das Passwort zurück.

Sollte sich Ihre E-Mail-Adresse geändert haben, schicken Sie eine E-Mail an personendaten@vgwort.de oder rufen Sie uns an.

Sie können sich jederzeit nachträglich für das Online-Service-Portal T.O.M. freischalten lassen. Für die Freischaltung folgen Sie bitte dem Link zur Anmeldung.

Wichtig ist, dass Sie Ihre Karteinummer angeben.
Am Ende des Anmeldeprozesses sind Sie sofort für das Online-Service-Portal T.O.M. freigeschaltet.

Nein, der Abschluss ist kostenlos. Die Verwaltungskosten der VG WORT werden aus dem Gesamtaufkommen getragen. Sie werden auf den Ausschüttungsbriefen als Entgelt für Inkassoleistung gesondert ausgewiesen.

Die VG WORT kann keine Abdruckgenehmigung erteilen. Die Rechte an einem Werk liegen beim Urheber, seinem Verlag oder den Rechtsnachfolgern. Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors, danach kann das Werk frei genutzt werden.

Für Verlage gilt die gleiche Vorgehensweise wie für Urheber.

Bei Eingang der Vertragsunterlagen in der VG WORT werden die Verlage zusätzlich auf ihre Berechtigung zur Anerkennung als Verlag geprüft.

Ggf. kann die VG WORT Nachweise zur Legitimation eines Verlags anfordern, z. B. einen Handelsregisterauszug.
Ein Gewerbeschein allein ist kein Nachweis für eine tatsächliche Verlagstätigkeit.
Ein Verlag kennzeichnet sich grundsätzlich durch drei Faktoren:

  • eigenständiges wirtschaftliches Handeln

  • die Übertragung der entsprechenden Rechte seitens der Urheber

  • ausgewiesene verlegerische Tätigkeiten

Für alle weiteren Fragen zur Klärung eines Verlagsstatus wenden Sie sich bitte direkt an die Abteilung Personendaten & Verträge.

  • Organisationen und Körperschaften, die öffentlich-rechtlich organisiert sind

  • Druckdienstleister und Unternehmen, die allgemein verlagsähnliche Dienstleistungen - z. B. im Hinblick auf Vertrieb, Handel und Marketing von Publikationen – anbieten, ohne diese Publikationen jedoch selbst herauszugeben oder inhaltlich zu verantworten

  • Institutionen, die keine Erzielung von Einnahmen aus verlegerischer Tätigkeit verfolgen, wie Verbände, Think-Tanks oder NGOs

  • Unternehmen, bei denen die Veröffentlichung von Texten lediglich eine untergeordnete Rolle im Vergleich zum eigentlichen Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit ausmachen (z. B. Unternehmensberatungen, Rechtsanwaltskanzleien)

  • Stiftungen, Vereine und (sonstige) gemeinnützige juristische Personen

Sie können als Selbstverleger auch einen Wahrnehmungsvertrag für Ihren Verlag abschließen. Der Verlag muss in der Deutschen Nationalbibliothek als solcher benannt sein.

Sie haben als Autor alternativ die Möglichkeit, Ihr Werk bei Meldung als Das Werk ist keinem Verlag zuzuordnen auszuweisen. Sie erhalten dann angepasste Tantiemen zusätzlich zu Ihrer Vergütung als Autor.

  • Änderungen der Rechtsform von Verlagen

  • Übernahme von anderen Verlagen oder Teilen des Verlagsprogramms

  • Änderung der zeichnungsberechtigten Ansprechpartner bei Verlagen

  • Erlöschen von Verlagen

Email: personendaten@vgwort.de

Telefonnummer: 089 / 514 12 - 180