Nein, das ist nicht erforderlich.
Werden Teile von Werken in Unterrichts- und Lehrmedien genutzt, so müssen diese von den Herstellern an die VG WORT gemeldet werden. Die Regeln für die Nutzung folgen § 60b UrhG.
Der Urheber erhält eine Vergütung, die in der Regel einmal jährlich mit der Hauptausschüttung der VG WORT ausbezahlt wird.
Nein, das ist nicht erforderlich.
Werden Werke für Medien für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung genutzt, so müssen diese von den befugten Stellen an die VG WORT gemeldet werden. Die Regeln für die Nutzung folgen § 45c UrhG.
Der Urheber erhält eine Vergütung, die in der Regel einmal jährlich mit der Hauptausschüttung der VG WORT ausbezahlt wird.
Nein, eine Mitteilung des Verlages an den Urheber ist nicht erforderlich. Die Nutzungen werden von den Herstellern an die VG WORT gemeldet.
Ihre Vergütung ergibt sich aus den Tarifen, die Hersteller solcher Medien zu entrichten haben, abzüglich der Verwaltungskosten.
Den Tarif für Unterrichtsmedien finden Sie hier.
Den Tarif für Lehrwerke für Hochschulen finden Sie hier.
Den Tarif für Medien für Menschen mit einer Seh-oder Lesebehinderung finden Sie hier.
Den Tarif für Sammlungen für den religiösen Gebrauch finden Sie hier.
Sie müssen Fremdtexte für Unterrichts- oder Lehrmedien bei der VG WORT melden, wenn es sich bei diesen Medien um Sammlungen nach § 60b Urheberrechtgesetz (UrhG) handelt.
§ 60b UrhG ermöglicht die Nutzung von bereits veröffentlichten Texten in Unterrichts- und Lehrmedien. Die Regelung erlaubt, bis zu 10 % von veröffentlichten Werken in Sammlungen für Unterricht und Lehre aufzunehmen. Voraussetzung dafür ist die Zahlung einer angemessenen Vergütung an den Urheber (§ 60h Abs. 1 UrhG).
Die Meldung der Fremdtexte erfolgt ausschließlich über das Meldeportal für Unterrichts- und Lehrmedien, Kirchenbücher und Blindenbücher.
Wenn es sich bei Ihren Medien nicht um Sammlungen nach § 60b UrhG handelt, sind die Fremdtext-Rechte direkt bei den Berechtigten einzuholen.
Wenn Sie Fragen haben oder wir Ihnen einen Zugang zum Meldeportal einrichten sollen, wenden Sie sich bitte an ulm@vgwort.de.
Sie können Fremdtexte für solche Werke bei der VG WORT melden, wenn es sich um Sammlungen für den religiösen Gebrauch nach § 46 Urheberrechtgesetz (UrhG) handelt.
§ 46 UrhG ist eine gesetzliche Schrankenregelung, die Nutzungen von bereits veröffentlichten Texten in Sammlungen für den religiösen Gebrauch in bestimmten Fällen ermöglicht. Voraussetzung dafür ist neben der Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 46 Abs. 4 UrhG) die vorherige Benachrichtigung des Urhebers über die geplante Nutzung.
In der Regel übernimmt die VG WORT die Abwicklung dieser Vorgänge für die Hersteller solcher Sammlungen.
Den Tarif, den der Verlag für die Nutzung eines Textes zu zahlen hat, finden Sie hier.
Wenn Sie eine Sammlung herstellen möchten, sollten Sie diese spätestens 3 Monate vor der Veröffentlichung über das Meldeportal für Unterrichts- und Lehrmedien der VG WORT melden.
Für detaillierte Informationen wenden Sie sich bitte an ulm@vgwort.de.
Ja, Sie müssen Nutzungen für barrierefreie Werke bei der VG WORT melden. Voraussetzung für die Nutzung ist die Zahlung einer angemessenen Vergütung für den Urheber (§ 45c Urheberrechtsgesetz).
Wenn Sie Fragen haben oder wir Ihnen einen Zugang zum Meldeportal einrichten sollen, wenden Sie sich bitte an ulm@vgwort.de.