Der Sozialfonds ist, als mildtätigte Gesellschaft und Tochter der VG WORT, an Auflagen und Richtlinien gebunden. Nur wer nachweislich „bedürftig im Sinne des Steuerrechts“ ist, kann unterstützt werden. Zudem müssen Werke von nennenswerter Art und in nennenswertem Umfang geschaffen worden sein. Typische Gründe für eine Unterstützung sind soziale Härtefälle wie:
Finanzielle Notlagen im Alter
Erwerbsminderung durch Krankheit und Unfall
Der Antrag auf Unterstützung kann nur mit einem vollständig ausgefüllten Fragebogen unter Angabe der Einkünfte, Vermögenswerte sowie derzeitiger Vermögenslage des Antragstellers schriftlich gestellt werden. Das Antragsformular kann beim Sozialfonds angefordert werden; es ist nicht möglich, das Formular herunterzuladen.
Der Beirat des Sozialfonds berät dreimal jährlich über die eingegangenen Anträge.
Je nach individueller Lage der Antragsteller werden laufende monatliche Zuwendungen, einmalige Beihilfen oder auch zinslose Darlehen bewilligt.
Nein, die Leistungen sind freiwillig. Es besteht kein Rechtsanspruch.
Ja. Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass Leistungen gewährt wurden, obwohl die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllt waren, sind diese an den Sozialfonds zurückzuerstatten.
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