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Das Kleine Senderecht umfasst lediglich Lesungen aus verlegten Werken oder die Sendung aus erschienenen Hörbüchern bis maximal 15 Minuten im Hörfunk und bis maximal 10 Minuten im Fernsehen (Dramatisierungen und/oder dramatische Werke ausgenommen). Die Sender müssen der VG WORT solche Ausstrahlungen melden und das Sendehonorar an diese bezahlen. Wir leiten das Honorar an die Urheber und Verlage weiter.
Unter das Große Senderecht fallende Nutzungen müssen stets direkt vom Rechteinhaber vor der Sendung genehmigt werden.

Nein, lediglich das Einholen der Sendegenehmigung bei den Rechteinhabern (Verlag, Autor, Rechtsnachfolger) entfällt. Die Sendung muss der VG WORT gemeldet und das Sendehonorar an diese gezahlt werden.

Ja, dafür müssen Sie die Lizenzvergabe der VG WORT mindestens zwei Wochen vorher unter Benennung von Werk, Lizenznehmer, Art und Umfang der eingeräumten Rechte in Textform mitteilen. Eine Abrechnung und Verteilung durch die VG WORT erfolgt in diesen Fällen nicht. Die Wahrnehmung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen bleibt hiervon unberührt.