Sie haben einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT und sind hauptberuflich freiberuflich publizistisch tätig
Sie sind mindestens 50 Jahre alt
In den letzten vier Kalenderjahren vor dem Jahr der Antragstellung stammen je über 50 % der Einkünfte oder Betriebseinnahmen, die Sie aus Erwerbstätigkeit erzielt haben, aus Ihrer freiberuflichen publizistischen Tätigkeit
Sie sind über die Künstlersozialkasse (KSK) rentenpflichtversichert
Sie haben neben der KSK bereits eine private Altersvorsorge abgeschlossen oder werden eine abschließen
Sie können den Zuschuss direkt über das Online-Service-Portal T. O. M. beantragen oder indem Sie Antragsformular und Richtlinien (AVW II) herunterladen und den ausgefüllten unterschriebenen Antrag und die erforderlichen Unterlagen postalisch oder als PDF im Anhang einer E-Mail an das AVW senden.
bestehende und neue Kapital-Lebensversicherungen,
bestehende und neue private und öffentliche Rentenversicherungen,
bestehende und neue Sparverträge / Geldanlagen,
die nicht vor dem 60. Lebensjahr zur Auszahlung kommen.
Die Summe muss mindestens € 5.000 betragen, die auch angespart werden können.
Der Zuschuss beträgt mindestens € 2.500, aber höchstens 50 % des zuschussfähigen Betrages bis zum Höchstzuschuss, derzeit € 10.000.
Nein. Wenn Ihr Antrag bis zum 31. Dezember eines Jahres eingeht, kann im Folgejahr ausgezahlt werden, sobald die Unterlagen vollständig sind.
Ja, der einmalige Zuschuss kann auf Wunsch in bis zu vier gleich hohen Teilauszahlungen in vier aufeinander folgenden Kalenderjahren ausgezahlt werden.
Ja, allerdings müssen Sie dafür Ihre Unterlagen aktualisieren.
Ja. Falls der Stiftungsrat eine Erhöhung des Höchstzuschusses beschließt, können Sie einen Antrag auf Aufstockung des bereits erhaltenen Zuschusses stellen. Dafür müssen erneut die notwendigen Nachweise erbracht werden.
Nein, Sie können über den Betrag frei verfügen. Bitte beachten Sie, dass der Zuschuss wie Einkommen zu behandeln ist.
Melden Sie sich bei uns. Gern beraten wir Sie individuell.