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Die VG WORT nimmt für die von ihr vertretenen Autoren und Verlage das Recht des öffentlichen Vortrags (§ 19 Abs. 1 UrhG) eines erschienenen Werks wahr. Veranstalter von öffentlichen Lesungen und Vortragende sind daher verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung die Genehmigung der VG WORT einzuholen und die Gebühren mit der VG WORT nach dem geltenden Tarif abzurechnen. Davon ausgenommen sind Vorträge ausschließlich eigener Werke durch den Autor selbst.

Das Vortragsrecht wird von der VG WORT in folgenden Fällen nicht wahrgenommen:

1) Vorträge in Bühnenhäusern (z.B. Matineen) - im Unterschied zu Kinos oder Vortragsälen.

2) Einbau von Werkteilen in andere Werke, die öffentlich aufgeführt werden.

3) Abendfüllende Veranstaltungen, die mit Werken ein und desselben Autors bestritten wer- den (wobei „abendfüllend“ die Zeitdauer, nicht die Tageszeit betrifft).

4) Szenische Darstellungen sowie Dramatisierungen. In diesen Fällen ist die Genehmigung unmittelbar beim Autor bzw. seinem Verlag einzuholen.

Tarif

Die Genehmigung zum öffentlichen Vortrag erteilt die VG WORT zu den Sätzen des folgenden Tarifs:

A. Tarif für Vorträge (§ 19 Abs. 1 UrhG) Fassungsvermögen des Eintrittsgeld oder sonstiger Unkostenbeitrag Veranstaltungsraumes (Jeweils Höchstbetrag) ohne oder bis 6 € 6-12 € 12 - 18 € 18-24 € über 24 € bis zu 100 Personen 26,70 € 40,05 € 53,40 € 66,75 € 80,10 € bis zu 200 Personen 53,40 € 80,10 € 106,80 € 133,50 € 160,20 € bis zu 300 Personen 80,10 € 120,15 € 160,20 € 200,25 € 240,30 € bis zu 500 Personen 133,50 € 200,25 € 267,00 € 333,75 € 400,50 € bis zu 1.000 Personen 267,00 € 400,50 € 534,00 € 667,50 € 801,00 € je weitere 500 Personen je 15% Erhöhung jeweils zzgl. gesetzl. MwSt.

B. Nachlässe 1. Veranstaltungen mit gemischten Programm Die Vergütungen ermäßigen sich bei Veranstaltungen mit: a) weniger als 50 % geschützten Sprachwerken um 50 % b) weniger als 30 % geschützten Sprachwerken um 70 % 2. Veranstaltungen mit sozialem Charakter a) Die Vergütungssätze ermäßigen sich bei Veranstaltungen im Rahmen von § 52 Abs. 1 S. 1,2 und 4, Abs. 2 UrhG um 25 % b) sonstigen Veranstaltungen, die ausschließlich sozialen Zwecken dienen (Wohltätigkeitsveranstaltungen) - wenn der Vortragende keine besondere Vergütung erhält - wenn der Vortragende eine besondere Vergütung erhält um um Anmeldung 20 % 10 % Die Genehmigung für den Vortrag ist vom Veranstalter/Vortragenden spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn bei der VG WORT einzuholen. Die Anmeldung muss ein Verzeichnis der Autoren (bei übersetzten Werken auch der Übersetzer) sowie der Verlage enthalten, aus deren Werken gelesen wird. Ferner sind die Zeitdauer der Lesung für jeden gelesenen Text sowie alle übrigen für die Berechnung der Vergütung erforderlichen Angaben (siehe unter Tarif) zu machen.

(Stand Januar 2024)

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