Im Ausgangsverfahren hatte ein wissenschaftlicher Autor neben Vergütungen an Herausgeber auch Maßnahmen des Förderungsfonds Wissenschaft der VG WORT in Frage gestellt. Der Bundesgerichtshof hatte dem EuGH zwei Fragen zur Auslegung des EU-Rechts vorgelegt. Dabei ging es ausschließlich um die Fördermaßnahmen des Förderungsfonds Wissenschaft.
Der EuGH hat in der Entscheidung vom 22. Oktober 2026 klargestellt, dass eine Verwertungsgesellschaft Fördermaßnahmen, die aus den Einnahmen für die Wahrnehmung von Rechten finanziert werden, nur gegenüber Rechtsinhabern erbringen darf. Diese müssen aber weder einen Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft abgeschlossen haben noch über einen aktuellen Auszahlungsanspruch verfügen. Erforderlich ist lediglich, dass sie dem Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft zuzuordnen sind. Eine kulturelle Förderung gegenüber Personen, die keine Rechtsinhaber sind, ist ebenfalls zulässig; hier muss die Finanzierung aber aus den sog. »nicht-verteilbaren Einnahmen« vorgenommen werden.
Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof wird nun fortgesetzt.
Zur Entscheidung des EuGH:
https://infocuria.curia.europa.eu