Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2008 die Übergangsregelung des § 137 UrhG eingeführt, die Verlagen eine Hebung ihrer Archivschätze ermöglicht.
Die Vorschrift betrifft ausschließlich Altverträge, die zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Werke auch im Rahmen neuer Nutzungsarten, die zum Zeitpunkt des damaligen Vertragsschlusses mit den Urhebern noch unbekannt waren, genutzt werden, ohne dass es einer individuellen Rechteeinräumung bedarf.
Die neue Nutzung ist gegenüber dem Urheber gesondert zu vergüten. Soweit Verlag und Autor keine individuelle Vereinbarung abschließen, wird dieser Vergütungsanspruch über Verwertungsgesellschaften abgewickelt. Maßgeblich ist dabei der Tarif für neue Nutzungen von zuvor in gedruckter Form verlegten Sprachwerken. Erfasst werden u. a. Nutzungen als E-Book sowie Online-Nutzungen.
Verlage, die unter diesen Tarif fallende Nutzungen vornehmen, melden diese der VG WORT.
Für neue Nutzungsarten von Bühnenwerken gilt ein eigenständiger Tarif.