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Befugte Stellen dürfen veröffentlichte Werke in barrierefreies Format für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung umwandeln. Den Urheberinnen und Urhebern der Originalwerke steht eine angemessene Vergütung zu, die nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann (§ 45c UrhG).

Den geltenden Tarif finden Sie hier.

Die Nutzungen sind von den Herstellern bei der VG WORT über das U.L.M.-Portal (Portal für Unterrichts- und Lehrmedien, Kirchenbücher und Blindenbücher) zu melden.
Für einen Zugang wenden Sie sich bitte per E-Mail an ulm@vgwort.de.

 

Tarif

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Medien für Menschen mit Seh- oder Lesebehinderung

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