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Hersteller von Sammlungen für den Unterricht an Schulen und die Lehre an Hochschulen, die bereits veröffentlichte Texte in ihren Medien nutzen möchten, sind verpflichtet, den Urheberinnen und Urhebern eine angemessene Vergütung zu zahlen (§§ 60b, 60h UrhG). Der Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Die geltenden Tarife finden Sie hier.

Die Nutzungen sind bei der VG WORT über das U.L.M.-Portal (Portal für Unterrichts- und Lehrmedien, Kirchenbücher und Blindenbücher) zu melden.
Für einen Zugang wenden Sie sich bitte per E-Mail an ulm@vgwort.de.

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