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Dieser Bereich umfasst einerseits die öffentliche Wiedergabe durch Weiterleitung in Verteilanlagen (§ 15 Abs. 2, 3 i. V. m. § 20 UrhG) sowie andererseits die öffentliche Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22 UrhG).  

Die Einziehung der Vergütungen in diesem Bereich erfolgt durch die von der VG WORT mandatierte GEMA. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus den hierzu aufgestellten Tarifen und abgeschlossenen Gesamtverträgen.

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