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Weitersenderecht

Das Weitersenderecht nach § 20b Abs. 1 UrhG umfasst das Recht, ein Werk im Rahmen eines zeitgleichen, vollständigen und unverändert weiterübertragenen Programms weiterzusenden.

Auf die hierbei verwendete Technik kommt es spätestens seit dem 7. Juni 2021 nicht mehr an, so dass neben der Weitersendung durch Kabel- und Mikrowellensysteme auch alle anderen technischen Formen der Weitersendungen in Betracht kommen.

Das Weitersenderecht kann gegenüber Weitersendediensten nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden (Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit). Dabei erstreckt sich die Wahrnehmungsbefugnis der jeweiligen Verwertungsgesellschaft unter den Voraussetzungen von § 50 VGG grundsätzlich auch auf sog. „Außenstehende“ i. S. v. § 7a VGG.

Ausgenommen von der Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit des § 20 b Abs. 1 Satz 1 UrhG sind nur solche Weitersendungen, die sich auf Werke in Programmen beziehen, deren Erstsendung allein über das Internet erfolgt (§ 20b Abs. 1 Satz Nr. 1 UrhG) oder an denen ein Sendeunternehmen (originäre oder abgeleitete) Rechte geltend machen kann (§ 20b Abs. 1 Satz Nr. 2 UrhG).

Obgleich damit für Sendeunternehmen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte keine Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit besteht, haben die meisten Sendeunternehmen ihre Rechte ebenfalls in eine Verwertungsgesellschaft eingebracht. Dies sind zum einen die Verwertungsgesellschaft VFF und zum anderen die Verwertungsgesellschaft Corint Media. Nur die in der RTL-Gruppe zusammengeschlossenen Sendeunternehmen nehmen ihre Rechte derzeit eigenständig wahr.  

Erfolgt die Weitersendung durch einen Internetzugangsdienst i. S. v. § 20b Abs. 1b UrhG (dies meint insbesondere sogenannte Over-the-Top-Dienste), besteht die in § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG normierte Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit nach Maßgabe von § 20b Abs. 1a UrhG gleichermaßen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Internetzugangsdienst lediglich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zu seinen Diensten gewährt.

Neben dem Weitersenderecht nach § 20b Abs. 1 UrhG steht Urhebern zudem nach Maßgabe von § 20b Abs. 2 UrhG ein Vergütungsanspruch gegen Weitersendedienste zu, wenn sie ihr Recht zur Weitersendung zuvor bereits einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt haben. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Rechteeinräumung auf Grundlage eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer gemeinsamen Vergütungsregel erfolgt ist.

Auch der Vergütungsanspruch nach § 20b Abs. 2 UrhG ist verwertungsgesellschaftspflichtig und wird durch die VG WORT, die GVL und die VG Bild-Kunst wahrgenommen, die sich zur gemeinsamen Wahrnehmung in der ARGE Kabel zusammengeschlossen haben.

Direkteinspeisung

Die Regelungen des § 20b UrhG finden auch in den Fällen der sogenannten Direkteinspeisung Anwendung. Ein Fall einer Direkteinspeisung liegt immer dann vor, wenn ein Sendeunternehmen die programmtragenden Signale an einen Signalverteiler überträgt, ohne sie gleichzeitig selbst auch öffentlich wiederzugeben.

In der Praxis wird das Weitersenderecht einschließlich der Direkteinspeisung durch die sogenannte „Münchner Runde (auch Münchner Gruppe)“ wahrgenommen, in der sich die meisten Verwertungsgesellschaften – auch die VG WORT – zusammengeschlossen haben.

Auch die VFF ist Mitglied der Münchner Runde, so dass die Rechte der von der VFF vertretenen Sendeunternehmen ebenfalls über diese Gruppe lizenziert werden. Zudem erfolgt eine Beteiligung der ARGE Kabel innerhalb der Münchner Runde. Die Corint Media sowie die in der RTL-Gruppe organisierten Sendeunternehmen sind hingegen nicht in der Gruppe.

Die Münchner Runde schließt insbesondere mit Verbänden der Kabelnetzbetreiber Gesamtverträge, die Grundlage für die von den Weitersendediensten zu zahlende Vergütung sind. Zudem veröffentlicht sie verschiedene gemeinsame Tarife im Zusammenhang mit den Weitersenderechten, einschließlich der Direkteinspeisung.