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Zwischen dem Deutschen Volkshochschul-Verband e. V. und den Verwertungsgesellschaften VG WORT, VG Bild-Kunst und der Zentralstelle Bibliothekstantieme (ZBT) bestehen jeweils eigene rahmenvertragliche Vereinbarungen über die Nutzungsmöglichkeiten für den Unterricht an Volkshochschulen: einerseits zur Vervielfältigung von Schriftwerken und Abbildungen, andererseits zur öffentlichen Zugänglichmachung und sonstigen öffentlichen Wiedergabe von Schriftwerken, Abbildungen oder Werken geringen Umfangs aus Filmen und Musikstücken.

Die vertraglichen Vereinbarungen regeln Art und Umfang der einzelnen Nutzungsmöglichkeiten u. a. im Rahmen von § 60a UrhG und legen dafür eine angemessene Vergütung fest. Artikel aus Tages- und Publikumszeitschriften können im Rahmen der Schrankenregelung gem. § 60a Abs. 1 und Abs. 2 UrhG (im Umfang von bis zu 15 % eines Beitrages) genutzt werden. Für die Vervielfältigung von Musiknoten oder Liedtexten an Volkshochschulen bietet die VG Musikedition weiterhin eigene Verträge an.

Die VG WORT erhält für die Abrechnung vertragsgemäß Daten über die Anzahl der Unterrichtseinheiten vom Deutschen Institut für Erwachsenenbildung (DIE) und rechnet auf dieser Basis für die beteiligten Verwertungsgesellschaften gemäß dem jeweiligen Tarif differenziert nach Programmbereichen ab. Für die Volkshochschulen sind keine Einzelmeldung und Einzelvergütung erforderlich.

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