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Vervielfältigen

Nach § 54c Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind unter anderem allgemein- und berufsbildende Schulen für das Vervielfältigen an Schulen zur Zahlung einer angemessenen Vergütung an die Rechteinhaber verpflichtet. Weitere gesetzliche Regelungen zu der Vervielfältigung für den Unterrichtsgebrauch ergeben sich aus § 60a UrhG. Gemäß § 60h UrhG steht den Rechteinhabern für diese Nutzungen eine angemessene Vergütung zu.

Die Vergütungsansprüche für das Vervielfältigen an Schulen werden von der Zentralstelle Fotokopieren an Schulen (ZFS) geltend gemacht, die die Verwertungsgesellschaften VG Bild-Kunst, VG Musikedition und VG WORT vertritt.

Die Erlaubnis, Vervielfältigungen von Werken für den Unterrichtsgebrauch an Schulen anzufertigen, wird direkt von den Rechteinhabern erteilt. Die Vergütung für die Vervielfältigung dieser Werke wird aufgrund vertraglicher Lizenzen durch Bildungsmedienverleger und durch die VG WORT geltend gemacht.

Die Länder haben mit den Verwertungsgesellschaften der ZFS und den Bildungsmedienverlagen  den Gesamtvertrag „Vervielfältigungen an Schulen“ abgeschlossen. Der Vertrag gilt für alle öffentlichen (staatlichen oder kommunalen) Schulen sowie für private Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder und für Schulen des Gesundheitswesens. Er regelt unter anderem Vervielfältigungen von Papier auf Papier und digitale Vervielfältigungen.

Vervielfältigt werden dürfen dabei geschützte Schriftwerke, Abbildungen und grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik (Notenausgaben). Aufgrund von vertraglichen Lizenzen dürfen auch Werke für den Unterrichtsgebrauch an Schulen vervielfältigt werden. Hierzu gehören die klassischen Schulbücher wie auch Arbeitshefte, Lernhilfen, Fachkunden für die berufliche Ausbildung oder Berufsschulbücher, Übungsmaterialien, Kursmaterialien für die Klassenstufen sowie Schullektüren. Zudem können unter diesen Werken auch kartographische Darstellungen für den Einsatz im Unterricht, wie Schulatlanten, sein. Die Zahlung der gesetzlich und vertraglich geregelten Vergütung erfolgt für die Schulen seitens der Länder.

Weitere Informationen über das Vervielfältigen von Werken für den Unterrichtsgebrauch an Schulen finden Sie unter www.schulbuchkopie.de.

Vervielfältigen von Pressebeiträgen

Für die Vervielfältigung und Verbreitung von Pressebeiträgen an Schulen gilt eine gesonderte vertragliche Vereinbarung zwischen PMG Presse-Monitor, VG Bild-Kunst, VG WORT und den Ländern. Neben der vertraglichen Einräumung von Nutzungsrechten für einzelne Beiträge aus Tageszeitungen und Publikumszeitschriften können Schulen und Lehrkräfte zu dem von der PMG betriebenen Presseportal für Schulen Zugang erhalten, um darin enthaltene Pressebeiträge suchen und downloaden zu können.

Digitale Lernapparate

Die öffentliche Zugänglichmachung und öffentliche Wiedergabe von Werken oder Werkteilen auf sogenannten Digitalen Lernapparaten an Schulen bemisst sich – mit Ausnahme von Pressebeiträgen – nach § 60a Abs. 1 bis 3 UrhG. Eine gesamtvertragliche Vereinbarung zwischen den Ländern, den Verwertungsgesellschaften der ZBT und der PMG Presse-Monitor ermöglicht es den Schulen, urheberrechtlich geschützte Werke deutschlandweit im Schulunterricht einzusetzen.

Durch die Einräumung von Nutzungsrechten für Pressebeiträge und weitere gesetzliche und vertragliche Regelungen für die Nutzung und Abgeltung urheberrechtlich geschützter Werke können alle öffentlichen (staatlichen und kommunalen) und privaten Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder sowie Gesundheitsschulen geschützte Materialien über digitale Lernapparate nutzen. Im Sinne des o. g. Vertrages gelten als Werke geringen Umfangs gem. § 60a Abs. 2 UrhG Schriftwerke – ausgenommen Pressebeiträge – im Umfang von maximal 25 Seiten, bei Musikeditionen maximal sechs Seiten, ein Film von bis zu fünf Minuten Länge oder die darin enthaltenen vollständigen Bilder und Fotos etc.

Für die öffentliche Zugänglichmachung und öffentliche Wiedergabe eines Werks, das eigens für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, bedarf es immer die Einwilligung des jeweiligen Rechteinhabers.

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Schulen

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