Verleih
Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes durch öffentliche Bibliotheken ist nach § 27 Abs. 2 UrhG eine angemessene Vergütung zu zahlen („Bibliothekstantieme"). Die Vergütung wird von Bund und Ländern getragen.
Die Verwertungsgesellschaften VG WORT, VG Bild-Kunst, GEMA, GVL, VGF, GWFF, VFF und VG Musikedition haben zur Geltendmachung der Bibliothekstantieme die Zentralstelle Bibliothekstantieme (ZBT) gegründet. Die ZBT hat mit Bund und Ländern einen Gesamtvertrag über die Abgeltung der Ansprüche nach § 27 Abs. 2 UrhG abgeschlossen, der alle Verleihvorgänge durch öffentliche Bibliotheken abdeckt.
Nicht verfügbare Werke
Das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts ist am 7. Juni 2021 in Kraft getreten. Damit ändern sich die gesetzlichen Grundlagen für die Lizenzierung vergriffener Werke und die gesetzlich erlaubten Nutzungen nicht verfügbarer Werke für Institutionen des Kulturerbes. An der Umsetzung wird gearbeitet.
Zukünftig werden wieder Lizenzierungen auf Basis der neuen gesetzlichen Regelungen angeboten.
Betreibervergütung
Für das Vervielfältigen in Bibliotheken besteht ein Vergütungsanspruch nach § 54 c UrhG.
Geräte, die unter die Betreibervergütung fallen
Die Betreibervergütung ist für Multifunktionsgeräte/Kopierer und für Drucker zu bezahlen.
- Kopierer und Multifunktionsgeräte sind Geräte, die der Vervielfältigung auf Papier dienen und die Funktionen von mehreren, ansonsten getrennt anzuschaffenden Geräten in einem Gehäuse vereinen, solange sie über ein festes Vorlagenglas verfügen.
Ausgenommen von der Melde- u. Vergütungspflicht sind
Flachdruckmaschinen (z.B. Offsetdruck, Blechdruck), Hochdruckmaschinen (z.B. Buchdruck, Flexodruck), Tiefdruckmaschinen (z.B. Rakeltiefdruck – Rollendruck und Bogendruck), Großformatkopiergeräte ab DIN A 2, Durchdruckmaschinen (z.B. Siebdruck, Filmdruck, Schablonendruckgeräte) sowie Mikrofilmaufnahmegeräte.
- Drucker sind Geräte, die digitale Vorlagen auf Papier (mindestens DIN A4, höchstens DIN A3) vervielfältigen, also Tintenstrahldrucker, Laserdrucker, sowie LED-, Gel-, Wachs- oder Festtintentechnologien.
Ausgenommen von der Melde- u. Vergütungspflicht sind
Nadel- oder Punktmatrixdrucker, Bandbeschriftungsgeräte, Etiketten-, Label-, Kassen- und Fotodrucker, die ausschließlich Sonderformate unter DIN A4 verarbeiten, Drucker für Verpackungen, Proof-Drucker, Rollendrucksysteme, Drucksysteme zum Bedrucken von Materialien aus Kunststoff, Systeme zum Körperdruck, Systeme zum Bedrucken starrer Materialien, 3D-Druckmaschinen sowie Drucksysteme für Textilien.
Drucker mit einer Druckgeschwindigkeit von 85 DIN A4-Seiten/Minute und schneller für den Schwarzweiß-Druck und 60 DIN A4-Seiten/Minute und schneller für den Farb-Druck. Auch diese Drucker können im Rahmen des Kontrollbesuchs gem. § 54g UrhG erfasst werden, obwohl derzeit dafür keine Vergütung zu zahlen ist.
- Stand-alone Scanner sind nicht melde- und vergütungspflichtig.
Die Definition der Geräte und die Höhe der Einzeltarife, für die die Betreibervergütung anfällt, finden Sie in der Tarifübersicht zur Betreibervergütung auch zum Download.
Bibliotheken und Tarife
Hochschulbibliotheken und andere wissenschaftliche Bibliotheken, z.B. in selbständigen Forschungseinrichtungen fallen unter Tarif D.
Unternehmensbibliotheken und Bibliotheken an sonstigen Standorten fallen unter Tarif O.
Öffentliche Bibliotheken in Trägerschaft der Kommunen, der Landkreise, der Länder, des Bundes und der Kirche fallen ebenfalls unter Tarif O.
Für öffentliche Bibliotheken, die höchstens zwei Geräte betreiben und in Orten mit weniger als 20.000 Einwohnern liegen, gilt Tarif E.
Die Zahlung der geschuldeten Vergütung ist 30 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Seit dem 1. Januar 2019 gilt umsatzsteuerrechtlich eine geänderte Rechtslage aufgrund des Wegfalls der Vorschrift des § 3 Abs. 9 Satz 3 UStG. Die Zahlungen, die für die Betreibervergütung zu leisten sind, fallen nun ohne Umsatzsteuer an. Das Schreiben, mit dem wir diese Beträge anfordern, heißt deswegen entsprechend „Zahlungsaufforderung“ und nicht „Rechnung“. An der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung hat sich nichts geändert.
Stellt ein Unternehmen auf eigene Rechnung Geräte z.B. als Münz- oder Wertkartengeräte in einer Bibliothek auf, liegt die Pflicht, die Betreibervergütung zu zahlen, bei dem aufstellenden Unternehmen. Bei Geräten, die von der Bibliothek selbst erworben wurden oder für die ein Miet- oder Leasingvertrag besteht, liegt die Meldepflicht bei der Bibliothek.
Einzelheiten zur Meldung oder Abmeldung von Geräten sowie zum Gesamtvertragsrabatt sind im Merkblatt zur Betreibervergütung zusammengefasst.
Die Meldung von Geräten und Standorten kann entweder auf dem Postweg, per E-Mail oder elektronisch unter http://tom.vgwort.de/repro erfolgen.
Wichtiger Hinweis
Meldungen über das Onlineportal sind jederzeit möglich, unabhängig davon, ob Sie bereits eine schriftliche Meldeaufforderung erhalten haben!
Kopienversand
Dieser Einnahmenbereich erfasst die Vergütung für den Kopienversand durch öffentlich zugängliche Bibliotheken gem. § 60e Absatz 5 UrhG. Die Übermittlung der Kopien kann sowohl im Kopiendirektversand, als auch im innerbibliothekarischen Leihverkehr nach der Leihverkehrsordnung (LVO) erfolgen.
Werden hierbei Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines erschienenen Werks oder einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften von Bibliotheken an Nutzer zu nicht kommerziellen Zwecken übermittelt, steht den betroffenen Rechtsinhabern eine angemessene Vergütung zu, die über die VG WORT eingezogen wird.
Unter bestimmten Voraussetzungen gestattet die VG WORT den Bibliotheken im Kopiendirektversand auch eine Übermittlung von Kopien an kommerzielle Nutzer. Hier ist die elektronische Übermittlung jedoch nur dann möglich, wenn der Verlag des betreffenden Werks vertraglich mit der VG WORT verbunden ist – derzeit im Regelfall also nur bei deutschen Verlagen – und außerdem für das Werk kein eigenes Lizenzangebot des Verlags besteht; erkennbar sind diese Angebote an einem Eintrag in der Elektronischen Zeitschriftenbibliothek (EZB).
In allen Fällen des Kopiendirektversands haben die Bibliotheken die von ihnen durchgeführten Versandvorgänge gegenüber der VG WORT anzuzeigen, welche diese dann nach dem maßgeblichen Tarif abrechnet.
Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach der Zugehörigkeit des Versendungsempfängers zu einer der nachfolgenden Nutzergruppen:
Nutzergruppe 1: Öffentliche Hand (Angehörige und Mitarbeiter von Hochschulen, von überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen und von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, jeweils einschließlich ihrer Mitglieder, jede Staats-, Landes-, Universitäts-, Regional- und Fachhochschulbibliothek sowie jede öffentliche Bibliothek oder Spezialbibliothek, die überwiegend durch öffentliche Mittel – d.h. ab 51% – finanziert ist; sowie Mitarbeiter sämtlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts, kultureller oder sozialer Einrichtungen und von Kirchen)
Nutzergruppe 1a: Schüler, Auszubildende, Studierende
Nutzergruppe 2: Endnutzer, die als Privatperson Nutzer sind
Nutzergruppe 3: Nutzer, die ihre Bestellung zu kommerziellen Zwecken aufgeben
Darüber hinaus können Bibliotheken Kopien auch im Rahmen des innerbibliothekarischen Leihverkehrs übermitteln. Die Lieferung erfolgt hierbei zunächst an eine andere Bibliothek, die dem Endnutzer dann eine Kopie des Werkes aushändigt. Erlaubt sind auch hier Ausschnitte von bis zu 10 Prozent aus einem Werk sowie einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften und wissenschaftlichen Zeitschriften.
Hier entstehen für die einzelnen Bibliotheken keine Meldepflichten, da die Meldungen vereinbarungsgemäß über zentrale Bibliotheksverbünde erfolgen. Einzelheiten zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für den Versand von Kopien im Leihverkehr sind in einem Gesamtvertrag zwischen Bund und Ländern einerseits sowie VG WORT und VG Bild-Kunst andererseits geregelt.
Die „Direktlieferung im Leihverkehr“ stellt eine dritte Form der Abwicklung des Kopienversands an nicht kommerzielle Nutzer gem. § 60e Abs. 5 UrhG dar, die ab dem 1. Januar 2024 von der VG WORT in Kooperation mit den Bibliotheksverbünden angeboten wird.
Hier kann – unter Nutzung der Infrastruktur des innerbibliothekarischen Leihverkehrs – die übermittelte Kopie auf elektronischem Wege auch direkt an den Endnutzer ausgeliefert werden. Für die Teilnahme an diesem Modell muss sich die Bibliothek zunächst über die zuständigen Verbundzentralen anmelden, die auch die Meldungen an die VG WORT vornehmen. Aufgrund der Meldedaten erfolgt dann die Abrechnung der VG WORT gegenüber den einzelnen Bibliotheken. Hierfür kommt für sämtliche Lieferungen einheitlich der Vergütungssatz für die Nutzergruppe 1 des aktuellen Tarifs „Kopiendirektversand“ zur Anwendung.
Weitere Informationen und Hinweise zu „Direktlieferung im Leihverkehr“ finden Sie in
Terminals in Bibliotheken und kulturellen Einrichtungen
Einrichtungen wie öffentliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archive oder Einrichtungen aus dem Bereich des Film- und Tonerbes haben die Möglichkeit, ihren Nutzern an Terminals in ihren Räumen ein Werk aus dem eigenen Bestand für deren Forschung oder private Studien gemäß § 60 e Abs. 4 UrhG zugänglich zu machen.
Darüber hinaus können sie den Nutzern je Sitzung an den Terminals analoge und digitale Vervielfältigungen, wie beispielsweise durch das Ausdrucken oder Abspeichern auf digitalen Speichermedien, von bis zu 10 Prozent des jeweiligen Werkes sowie von einzelnen Abbildungen, Beiträgen aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigen Werken geringen Umfangs und vergriffenen Werken zu nicht kommerziellen Zwecken ermöglichen.
Weitere Einzelheiten der Terminalnutzungen und ihre Vergütung sind im Rahmenvertrag zwischen Bund und Ländern und der VG WORT zur Vergütung von Ansprüchen nach § 60 e Abs. 4 i.V.m. § 60 h Abs. 1 UrhG geregelt. Einrichtungen, die an den Terminals eine öffentliche Zugänglichmachung und eine Vervielfältigung von digitalisierten Werken anbieten wollen, können dem Rahmenvertrag beitreten und an die VG WORT melden,