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Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes durch öffentliche Bibliotheken ist nach § 27 Abs. 2 UrhG eine angemessene Vergütung zu zahlen (Bibliothekstantieme). Die Vergütung wird von Bund und Ländern getragen.

Die Verwertungsgesellschaften VG WORT, VG Bild-Kunst, GEMA, GVL, VGF, GWFF, VFF und VG Musikedition haben zur Geltendmachung der Bibliothekstantieme die Zentralstelle Bibliothekstantieme (ZBT) gegründet. Die ZBT hat mit Bund und Ländern einen Gesamtvertrag über die Abgeltung der Ansprüche nach § 27 Abs. 2 UrhG abgeschlossen, der alle Verleihvorgänge durch öffentliche Bibliotheken abdeckt.

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