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Einrichtungen wie öffentliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archive oder Einrichtungen aus dem Bereich des Film- und Tonerbes haben die Möglichkeit, ihren Nutzern an Terminals in ihren Räumen ein Werk aus dem eigenen Bestand für deren Forschung oder private Studien gemäß § 60e Abs. 4 UrhG zugänglich zu machen.

Darüber hinaus können sie den Nutzern je Sitzung an den Terminals analoge und digitale Vervielfältigungen – wie beispielsweise durch das Ausdrucken oder Abspeichern auf digitalen Speichermedien – von bis zu zehn Prozent des jeweiligen Werkes sowie von einzelnen Abbildungen, Beiträgen aus der selben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigen Werken geringen Umfangs und vergriffenen Werken zu nicht kommerziellen Zwecken ermöglichen.

Weitere Einzelheiten der Terminalnutzungen und ihre Vergütung sind im Rahmenvertrag zwischen Bund und Ländern und der VG WORT zur Vergütung von Ansprüchen nach § 60e Abs. 4 i. V. m. § 60h Abs. 1 UrhG geregelt. Einrichtungen, die an den Terminals eine öffentliche Zugänglichmachung und eine Vervielfältigung von digitalisierten Werken anbieten wollen, können dem Rahmenvertrag beitreten und an die VG WORT melden.

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