Das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts ist am 07. Juni 2021 in Kraft getreten. Damit haben sich die gesetzlichen Grundlagen für die Nutzungen nicht verfügbarer Werke (ehemals vergriffene Werke) für Institutionen des Kulturerbes geändert.
Auf Grundlage der Regelungen der §§ 51b ff. VGG können öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Museen, sowie Archiven und Einrichtungen des Film- und Tonerbes das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und Rechte der öffentlichen Wiedergabe, insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 19, 19a UrhG), an nicht verfügbaren Werken eingeräumt werden.
Für den Umgang mit nicht verfügbaren Werken in verlegten Schriften haben die Verwertungsgesellschaften VG WORT und VG Bild-Kunst einen Rahmenvertrag zur Nutzung von nicht verfügbaren Werken in verlegten Schriften mit Bund und Ländern geschlossen. Die Einräumung der Rechte setzt einen Beitritt zu dem Rahmenvertrag voraus.
Nicht verfügbar ist ein Werk, wenn es der Allgemeinheit auf keinem üblichen Vertriebsweg in einer vollständigen Fassung angeboten wird. Das Datum der letztmaligen Veröffentlichung muss mindestens 30 Jahre zurückliegen.
Das Lizenzierungsangebot findet in Kooperation mit der Deutschen Nationalbibliothek (DNB) statt. Die Meldung der Werke erfolgt über die DNB; der Rahmenvertrag und die Beitrittserklärung werden bei Abgabe der ersten Meldung zugesandt.
Die VG WORT übernimmt die Abrechnung und Lizenzierung gemäß der im Rahmenvertrag genannten Tarife sowie die Ausschüttung der Beträge an die Rechteinhaber (Urheber und Verlage).
Bestimmte Informationen über das Werk müssen durch die VG WORT sechs Monate vor Rechteeinräumung im Out-of commerce works Portal (OOCW) des European Union Intellectual Property Office (EUIPO) veröffentlicht werden. Über das Portal können Rechteinhaber der Nutzung jederzeit und auch nach Ablauf der sechs Monate widersprechen. Im Falle eines berechtigten Widerspruchs kann keine Nutzung und auch keine Ausschüttung mehr erfolgen.