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Urhebern steht für die Nutzung ihrer Werke in Sammlungen für Unterricht und Lehre, in barrierefreien Werken für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung oder in Sammlungen für den religiösen Gebrauch eine angemessene Vergütung zu. Die Vergütung wird in der Regel einmal jährlich ausgeschüttet.

Sammlungen für Unterricht und Lehre

Wenn Teile von veröffentlichten Werken in Sammlungen für Unterricht und Lehre genutzt werden, melden die Hersteller diese Nutzungen der VG WORT.

Die Regeln für die Nutzung folgen § 60b Urheberrechtsgesetz.

Als Urheber müssen Sie keine Meldung vornehmen.

Barrierefreie Werke für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

Veröffentlichte Werke dürfen für die Herstellung von barrierefreien Formaten für blinde und sehbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden. Diese Nutzungen müssen gemeldet werden.

Die Regeln für die Nutzung folgen § 45c Urheberrechtsgesetz.

Als Urheber müssen Sie keine Meldung vornehmen.

Sammlungen für den religiösen Gebrauch

Werden Teile von veröffentlichten Werken in Sammlungen für den religiösen Gebrauch (z.B. in Gesangbüchern) genutzt, so können diese von den Herstellern der Sammlungen an die VG WORT gemeldet werden.

Die Regeln für die Nutzung folgen § 46 Urheberrechtsgesetz.

Urheber müssen keine Meldung vornehmen, haben aber das Recht, in bestimmten Fällen die Nutzung zu verbieten.

Im Vorfeld der Nutzung erhalten Urheber eine Mitteilung nach § 46 Urheberrechtsgesetz von der VG WORT, in der sie darüber informiert werden, in welcher Form ihr Text genutzt wird. Sind die Urheber nicht verfügbar, wird der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts benachrichtigt.

Das Gesetz sieht grundsätzlich eine zustimmungsfreie Nutzung vor. Bei unveränderter Textübernahme kann allerdings ein Einspruchsrecht aufgrund „gewandelter Überzeugung“ bestehen (§ 46 Abs. 5 Urheberrechtsgesetz). Wurde der Text verändert, kann Einspruch gegen die Textänderung erhoben werden (§ 62 Abs. 5 Urheberrechtsgesetz).

FAQs

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Lehrmedien und andere Sammlungen

Nein, das ist nicht erforderlich.

Werden Teile von Werken in Unterrichts- und Lehrmedien genutzt, so müssen diese von den Herstellern an die VG WORT gemeldet werden. Die Regeln für die Nutzung folgen § 60b UrhG.

Der Urheber erhält eine Vergütung, die in der Regel einmal jährlich mit der Hauptausschüttung der VG WORT ausbezahlt wird.

Nein, das ist nicht erforderlich.

Werden Werke für Medien für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung genutzt, so müssen diese von den befugten Stellen an die VG WORT gemeldet werden. Die Regeln für die Nutzung folgen § 45c UrhG.

Der Urheber erhält eine Vergütung, die in der Regel einmal jährlich mit der Hauptausschüttung der VG WORT ausbezahlt wird.

Nein, eine Mitteilung des Verlages an den Urheber ist nicht erforderlich. Die Nutzungen werden von den Herstellern an die VG WORT gemeldet.

Ihre Vergütung ergibt sich aus den Tarifen, die Hersteller solcher Medien zu entrichten haben, abzüglich der Verwaltungskosten.

Den Tarif für Unterrichtsmedien finden Sie hier.

Den Tarif für Lehrwerke für Hochschulen finden Sie hier

Den Tarif für Medien für Menschen mit einer Seh-oder Lesebehinderung finden Sie hier.

Den Tarif für Sammlungen für den religiösen Gebrauch finden Sie hier.

Sie müssen Fremdtexte für Unterrichts- oder Lehrmedien bei der VG WORT melden, wenn es sich bei diesen Medien um Sammlungen nach § 60b Urheberrechtgesetz (UrhG) handelt.

§ 60b UrhG ermöglicht die Nutzung von bereits veröffentlichten Texten in Unterrichts- und Lehrmedien. Die Regelung erlaubt, bis zu 10 % von veröffentlichten Werken in Sammlungen für Unterricht und Lehre aufzunehmen. Voraussetzung dafür ist die Zahlung einer angemessenen Vergütung an den Urheber (§ 60h Abs. 1 UrhG).

Die Meldung der Fremdtexte erfolgt ausschließlich über das Meldeportal für Unterrichts- und Lehrmedien, Kirchenbücher und Blindenbücher.

Wenn es sich bei Ihren Medien nicht um Sammlungen nach § 60b UrhG handelt, sind die Fremdtext-Rechte direkt bei den Berechtigten einzuholen.

Wenn Sie Fragen haben oder wir Ihnen einen Zugang zum Meldeportal einrichten sollen, wenden Sie sich bitte an ulm@vgwort.de.

Ihr persönlicher Kontakt

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