Urhebern steht für die Nutzung ihrer Werke in Sammlungen für Unterricht und Lehre, in barrierefreien Werken für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung oder in Sammlungen für den religiösen Gebrauch eine angemessene Vergütung zu. Die Vergütung wird in der Regel einmal jährlich ausgeschüttet.
Sammlungen für Unterricht und Lehre
Wenn Teile von veröffentlichten Werken in Sammlungen für Unterricht und Lehre genutzt werden, melden die Hersteller diese Nutzungen der VG WORT.
Die Regeln für die Nutzung folgen § 60b Urheberrechtsgesetz.
Als Urheber müssen Sie keine Meldung vornehmen.
Barrierefreie Werke für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
Veröffentlichte Werke dürfen für die Herstellung von barrierefreien Formaten für blinde und sehbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden. Diese Nutzungen müssen gemeldet werden.
Die Regeln für die Nutzung folgen § 45c Urheberrechtsgesetz.
Als Urheber müssen Sie keine Meldung vornehmen.
Sammlungen für den religiösen Gebrauch
Werden Teile von veröffentlichten Werken in Sammlungen für den religiösen Gebrauch (z.B. in Gesangbüchern) genutzt, so können diese von den Herstellern der Sammlungen an die VG WORT gemeldet werden.
Die Regeln für die Nutzung folgen § 46 Urheberrechtsgesetz.
Urheber müssen keine Meldung vornehmen, haben aber das Recht, in bestimmten Fällen die Nutzung zu verbieten.
Im Vorfeld der Nutzung erhalten Urheber eine Mitteilung nach § 46 Urheberrechtsgesetz von der VG WORT, in der sie darüber informiert werden, in welcher Form ihr Text genutzt wird. Sind die Urheber nicht verfügbar, wird der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts benachrichtigt.
Das Gesetz sieht grundsätzlich eine zustimmungsfreie Nutzung vor. Bei unveränderter Textübernahme kann allerdings ein Einspruchsrecht aufgrund „gewandelter Überzeugung“ bestehen (§ 46 Abs. 5 Urheberrechtsgesetz). Wurde der Text verändert, kann Einspruch gegen die Textänderung erhoben werden (§ 62 Abs. 5 Urheberrechtsgesetz).