Auf diesen Bereich hat ein im Frühjahr 2026 ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) möglicherweise Auswirkungen.
Bitte lesen Sie zunächst hier die aktuelle Information dazu.
Der Bereich umfasst Vervielfältigungen von audiovisuellen Werken, die in Mediatheken von Fernsehsendern und auf Video-on-Demand-Plattformen öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Dies unabhängig von einer linearen Ausstrahlung, die zu einer festgelegten Zeit in einem bestimmten Sender erfolgt.
Im Rahmen der Verteilung der Geräte- und Speichermedienvergütung werden ab dem Nutzungsjahr 2026 auch non-linear verbreitete audiovisuelle Werke berücksichtigt, die eine ausreichende Nutzungsintensität aufweisen. Diese wird für die VG WORT von der CESARights GmbH festgestellt.
Berücksichtigt werden:
Netflix
Amazon Prime Video
Disney+
Sky
Joyn
Apple TV+
RTL+
Videoload
ARD ALPHA
3 SAT (sofern es keine ORF- und SRG-Produktionen sind)
ARD Das Erste
Bayerischer Rundfunk 3
Hessischer Rundfunk 3
Kinderkanal
Mitteldeutscher Rundfunk 3
Norddeutscher Rundfunk 3
One
Phoenix
Radio Bremen 3
Rundfunk Berlin-Brandenburg 3
Südwestdeutscher + Saarländischer Rundfunk
Tagesschau 24
Westdeutscher Rundfunk
ZDF neo
ZDF
ZDF info
Voraussetzung für die Ausschüttung ist eine Meldung des öffentlich zugänglich gemachten Werkes. Gemeldet werden können alle geschützten Sprachwerke, die mindestens die Dauer von einer Minute Eigenanteil haben.
Nähere Informationen zur Reform finden Sie hier.